Anwaltspflicht vor dem Landgericht - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Anwaltliche Vertretungspflicht vor dem Landgericht

Am 01.12.2009 trat der Lissabon-Vertrag und mit ihm zusammen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Kraft. Das bedeutet, daß gemäß Artkel 47 Abs. 3, Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor deutschen Gerichten der anwaltliche Vertretungszwang endgültig aufgehoben ist.
Der Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

( 1 ) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

( 2 ) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

( 3 ) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Daß sich ein Mensch vor einem Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muß verstößt auch gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgedanken, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (vgl. Artikel 1 HessVerf.). Durch einen Zwang zur anwaltlichen Vertretung würde genau das in Frage gestellt, denn dann wäre ein Mensch eben nicht Gleichgestellt wie eben ein Anwalt! Folglich würde der Mensch durch das Gericht diskriminiert und nicht als Rechtsfähig anerkannt!

Daher geht auch Artikel 20 HessVerf. davon aus, daß ein Mensch grundsetzlich ein Recht darauf hat, sich vor einem Gericht selbst zu verteidigen und ihm das Recht, sich von einem Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, nicht beschränkt werden darf, den er lautet:

"Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft. Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden".

Gleichlautend regelt  Artikel 6 der UN Resolution 217 A (III). – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Angelegenheit:

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

und der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 – (BGBl. 1973 II 1553) – ICCPR regelt in Artikel l4 (3) Buchst. d.)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
… er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist …

All diese Rechtssätze lassen erkennen, daß jeder Mensch die ihm angedichtete PERSON sehr wohl vor jedem Gericht der Welt vertreten darf, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland ist nicht mehr Teil der UN und nicht mehr Mitglied der Europäischen Union!


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