Begrifflichkeiten eines Treuhandsystems - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Begrifflichkeiten eines Treuhandverhältnises
 
(Von Arne Freiherr von Hinkelbein, 18. Januar 2018)


 
Der Beginn des derzeitigen Treuhandsystems:
Colonel Edward Mandel House im Privatgespräch mit Woodrow Wilson
Zitat von Edward Mandell House (* 26. Juli 1858 in Houston, Texas; † 28. März 1938 in New York City)
zur prognostizierten Umstellung des Geldsystems von Golddeckung zu Volksbürgschaft / Schuldgeld und der dafür notwendigen Registrierung der Bürger mittels eines Pfandbriefes, also Geburtsurkunde.

"Schon bald werden alle Amerikaner verpflichtet sein ihr biologisches Eigentum [= sich und ihre Kinder] in einem nationalen Überwachungssystem registrieren zu lassen, welches auf Basis des alten Pfandsystems funktioniert. Durch diese Methodik können wir die Leute zwingen sich unserer Agenda zu unterwerfen und zu Bürgen für die Deckung unseres wertlosen Papiergelds machen.
Jeder Amerikaner wird gezwungen sein sich registrieren zu lassen, oder aber darunter leiden keinen Job zu bekommen und erwerbsunfähig zu bleiben. Sie werden unser Pfandbesitz sein, und wir werden das Pfandrecht an ihnen durch das Handelsrecht für immer behalten. Dadurch, daß die Amerikaner unwissentlich oder unwillentlich ihre Frachtbriefe [=Geburtsschein] bei uns abliefern, werden sie als bankrott und insolvent bewertet, und durch Besteuerung immer ein wirtschaftlicher Sklave bleiben, abgesichert nur durch ihre eigene Bürgschaft. Wir versorgen die Registrierenden mit Pfand - verschreibungen und Schuld(geld) und nennen das Beihilfe und "Sozialversicherung".
Sie werden ihrer Rechte beraubt und von uns mit einem Wert versehen werden, der uns einigen Profit einbringen wird. Sie werden dumm wie zuvor bleiben, denn niemand in einer Millionen wird unsere Pläne durchschauen, -und wenn doch mal Einer oder Zwei dahinter steigen, dann wenden wir einfach "Glaubhafte Bestreitbarkeit" an. Im Endeffekt ist dies der einzige logische Weg eine Regierung zu finanzieren: Wir versorgen die Registrierenden mit Pfandverschreibungen und Schuld(geld) und nennen das Beihilfe und Unterstützung.
Das wird uns unweigerlich riesige Profite jenseits unserer Vorstellungskraft einbringen und jeder Amerikaner wird zwangsläufig zu diesem Betrug beitragen, den wir "Sozialversicherung" nennen werden. Ohne es zu bemerken wird uns jeder Amerikaner gegenüber jeglichen Verlusten, die wir erleiden könnten, absichern, und so wird jeder Amerikaner unwissentlich unser Bediensteter sein, wenn auch ungern.
Die Leute werden hilflos werden und ohne Hoffnung auf Erlösung [Schuldtilgung] sein, - und wir werden das hohe Amt [des Präsidenten] unserer Strohmann-Firma [USA] dazu verwenden dieses Komplott gegen Amerika zu schüren."
 
Edward Mandell House Übersetzung: Dready O.

 
Geburtsurkunde:
Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Vorname, Familienname [Namens-Kreatur], Geschlecht, Datum und Ort der Geburt, welche aus dem Geburtsregister des Geburtsortes erstellt wird. Wird eine Geburtsurkunde „in Vertretung“ einer „juristischen PERSON“ (BUND, STAAT) geboren (geborenes Orderpapier), so handelt es sich in der Welt um eine Vermögensmasse, eine „juristische PERSON“.
 
Wird eine Geburtsurkunde von einem Menschen geboren, so handelt es sich um eine „natürliche PERSON“. Ein Mensch braucht, um am Rechtsleben der Welt teilnehmen zu können, eine PERSON, da der Mensch nicht rechtsfähig ist.  In der Regel existiert von einem Menschen nur eine Geburtsurkunde, die des Standesbeamten (juristische PERSON), die dann dem Menschen zugeordnet wird, da der Mensch ohne Geburtsurkunde nicht geschäftsfähig ist.
 
Wird eine “juristische PERSON“ in Ableitung der Daten eines daniedergekommenen Menschen aus dem Geburtenregister des Geburtsortes  erstellt, so ist die Erstellung der Geburtsurkunde eine Vermögensmasse, wobei die Geburtsurkunde als „geborenes Orderpapier“ handelsrechtlich als Pfandbrief anzusehen ist, in dem der Mensch unbewußt als Bürge, als Pfandgut für den Pfandbrief auftritt. Es handelt sich bei diesem Dreiecksverhältnis um ein Treuhandsystem indem der Mensch der Treugeber ist, denn der Wert wird durch seine Niederkunft auf seinen Körper (biologische Masse) erschaffen, einem Treuhänder, die PERSON, die die Geburtsurkunde (Pfandbrief), Vermögensmasse erschaffen hat (BUND/STAAT) und dem Begünstigten, der wiederum der Mensch ist, auf dessen Namensbestandteile aus dem Geburtenstandsregister das „geborene Orderpapier, das Treuhandvermögen gebildet wird. (HJR 192).

Die Treuhand:  
Der Trust und das Treuhandunternehmen sind eine Besonderheit, deren Ursprung im Common Law Trust liegt. http://de.wikipedia.org/wiki/Treuhand „Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers.

Die Treuhandschaft ist insbesondere durch §§ 1448 bis 1474 BGB Nr. 89/2012 Gbl. geregelt:
Das Treuhandverhältnis entsteht durch die Ausgliederung des Treugutes aus dem Vermögen des Treugebers (der Mensch und seine geschaffene Werte), wobei der Treugeber unter Zwecksetzung der Treuhandschaft durch einen Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen Sachen oder Rechte auf den Treuhänder überträgt. Der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut zu verwalten und darüber zu verfügen.
 
Durch das Treuhandverhältnis entstehen eine gesonderte und unabhängige Eigentumsrechte am Treugut. Der Treuhänder ist verpflichtet, das Treugut zu übernehmen und zu verwalten.

Der Treuhänder verfügt über das Treugut im eigenen Namen und auf Rechnung des Treugutes; das Treugut steht weder im Eigentum des Treuhänders noch des Treugebers bzw. eines Begünstigten.

Als Treugeber dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen auftreten. Das Treugut des Treugebers wird nach EStG 586/1992 Gbl. (nachfolgend nur „EStG") einer Stammeinlage gleichgestellt. Dieselbe gesetzliche Regelung gilt für die Aufstockung des Treugutes auf vertraglicher Grundlage oder beim Todesfall.  

Ist der Treugeber eine juristische Person, erfolgt die Ausgliederung des Vermögens auf vertraglicher Grundlage. Das Treugut wird als Beteiligung bilanziert.  
 
Die Treuhand ist körperschaft- und buchführungspflichtig. Erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind nach § 28 Abs. 1 EStG abschreibungsfähig. Die Abschreibungen werden nach § 30 Abs. 10 EStG fortgeführt.

 
Der Treunehmer:

Alle BUNDESBEDIENSTETEN sind in der Funktion des Treunehmers / Treuhänders als so genannte Mittreuhänder (Konsalmannen)

http://de.wikipedia.org/wiki/Treuhand Der Treunehmer ist jedoch durch einen Treuhandvertrag gebunden, die Sache im Sinne des Treugebers zu verwalten und nur zulässige Verfügungen vorzunehmen. Insofern ist ein Treuhänder ein Inhaber von Rechten, der diese Rechte zwar nur beschränkt ausüben darf – aufgrund einer Abrede mit einem Treugeber oder aus dem Treustatut heraus – aber trotzdem auch bei Missachtung der Abrede wirksam über diese Rechte verfügen könnte.
 
Der Treuhänder kann im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) mehr, als er im Innenverhältnis (gegenüber dem Treugeber, den Begünstigten etc.) darf.
 
Der Treuhänder kann nach Abschluss des Vertrages, wenn es sich aus der Treuhandurkunde nicht anders ergibt, vom Treugeber Erfüllung des Vertrages verlangen. Nach Annahme des Amtes kann der Treuhänder vom Treugeber beziehungsweise andern verpflichteten Dritten wie Erben oder dergleichen die Erfüllung des Treuhandgeschäftes verlangen, sofern die Treuhandurkunde nichts anderes bestimmt oder sich aus den besonderen Umständen nichts anders ergibt. Der Treuhänder ist unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde berechtigt, über das Treuhandgut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten, wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen zu verfügen, für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei, Beteiligter, Beigeladener, Intervenient und dergleichen aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäß der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern und neu anzulegen, wenn es sich aus dem Treuhandzweck nicht anders ergibt.
 
Bestimmt es die Treuhandurkunde nicht anders, so darf der Treuhänder dem Begünstigten einen angemessenen Teil des dem letzteren später zufallenden Vermögens vorschiessen.
Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.
 
Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.
 
b) Entlastung:
Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Verwaltung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäß den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.

c) Anspruch auf Ersatz von Auslagen sowie Schadenersatz und Treulohn
 WORAUF: Der Treuhänder hat Anspruch auf:
 
 
-                Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes,
 
-                Ersatz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens,
 
-                Befreiung der im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen
 
Verbindlichkeiten,
 
-       eine angemessene Entschädigung (Treulohn) für seinen Mühewalt,
 

sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht anders ergibt.

Seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen kann der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen.

GEGEN WEN: Sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt

in erster Linie gegen den Treugeber und sodann
- gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht, wobei jedoch
- die Ansprüche (statt gegen diese) unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden können.

WO/AUF WELCHE WEISE DURCHSETZBAR:

Unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren kann der Treunehmer die Entschädigung für die Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.

Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hierfür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

B) Pflichten des Treuhänders:
aa) Treupflichten

Der Treuhänder ist verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch stehenden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern.
 
Er darf keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten.
 
Mittreuhänder (Konsalmannen) haben mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde, oder wenn es sich nicht um dringende Maßnahmen handelt, gemeinsam (kollektiv) zu handeln.
 
Treuhänder, die gewerbsmäßig Depositengeschäfte betreiben, wie Banken, sind verpflichtet, das Treugut vom übrigen Vermögen streng abzusondern, soweit sich nicht aus dem Treuhandverhältnisse etwas anderes ergibt (Treuhanddepositen).
 
Wer sich gewerbsmäßig mit Treuhandgeschäften befasst, hat hierüber ein besonderes Verzeichnis zu führen.
 
bb) Verpflichtung zur Führung eines Vermögensverzeichnisses und Rechnungslegung

Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.
 
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.

Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen. Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.

Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet. Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.

Verantwortlichkeit
Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäß den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen.
 
Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben. Der bösgläubige Dritte haftet aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.

Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen.

Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgendwelche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen (Verbot des Insichgeschäfts dh. zu eigenen Gunsten).

Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.
 
Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber oder den Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.

Wo es sich herausstellt, daß der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).

Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.
 
Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.

Schadenersatzansprüche der Beteiligten gegen den Treuhänder, sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen die Beteiligten wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.

 
Rechte des Treugebers:
Unter Bezugnahme zu wirtschaftslexikon24.net: Ein Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person, der aufgrund von privatrechtlichen Verträgen Sachen oder Rechte übertragen wurden, hierüber im Rahmen der Treuhandschaft zu verfügen. Der „Staat“ als Treuhänder darf über das Vermögen ( welches ein ausgebildeter Mensch darstellt - siehe human stock market ) in eigenem Namen verfügen, ist aber im Innenverhältnis an die Weisungen und Auflagen des Treugebers [der Mensch] – also der Bank, welche über Staatsanleihen bzw. Staatshypotheken verfügt - gebunden.
 
Der Treugeber ist berechtigt, durch Treuhandvertrag, Treuhandbrief, Testament oder Statut beliebige Teile seines Vermögens unter die Treuhand eines von ihm bezeichneten Treuhänders zu stellen und darin, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Gesetzes, die Bedingungen des Treuhandverhältnisses näher zu umschreiben, insbesondere kann er Verfügungen treffen, wodurch das Treugut unter gewissen Bedingungen oder nach einem gewissen Zeitabschnitt an ihn zurückfallen oder an seine Rechtsnachfolger oder an Dritte wie beispielsweise an Stiftungen oder Anstalten anfallen soll, Bedingungen aufzustellen, unter welchen ein von ihm ernannter Treuhänder abberufen und allenfalls zukünftige Treuhänder ernannt werden sollen; Bedingungen festzusetzen, unter welchen ein nach der Treuhandurkunde Begünstigter als solcher wegfallen und an dessen Stelle ein anderer Begünstigter ernannt werden soll, sowie diejenigen Voraussetzungen aufzustellen, unter welchen ein Treuhandgut zufolge Ablebens oder Dahinfallens von Begünstigten oder dergleichen auf andere Begünstigte übergehen soll.
 
Sofern die bezügliche Verfügung ein Fideikommiss begründet, dürfen sie dessen zwingenden Vorschriften hierüber nicht widersprechen.
 
Pflichten und sonstige Stellung des Treugebers:
Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder anfortlaufende Weisungen des Treugebers binden; soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt.

Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden. Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat. In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.

Der Begünstigte:
Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.
Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.
Ist die Anrufung des Landgerichts ungerechtfertigt, so ist der Begünstigte dem Treuhänder für Kosten und Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
Ob und in welchem Umfange jemand Begünstigter ist, ist im gerichtlichen Streitverfahren festzustellen, sofern die Frage nicht als Vor- oder Zwischenfrage in einem andern Verfahren zu entscheiden ist.
Unbekannte Begünstigte können gleich wie bei Anstalten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vom Richter im Aufgebotsverfahren aufgefordert werden.
Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschließlich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.
Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden. Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.
 
Die Treuhandzertifikate sind mangels anderer Anordnung gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuche vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen. Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.

Insichgeschäft
Das Insichgeschäft ist ein Begriff aus dem deutschsprachigen Privatrecht. Ein solches liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten (Selbstkontraktion) oder als Vertreter zweier oder mehrerer Parteien (Doppel- oder Mehrvertretung) abschließt.

Im Recht der Stellvertretung sind gemäß § 181 BGB Insichgeschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Beispiel: Ein Treuhandverpflichteter (BUND/Verwaltung) stellt eine fiktive Forderung an seine Treuhand (das zu verwaltende Treugut) welches dem Menschen, der der Treugeber ist, zugleich als Begünstigtem zusteht. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person auftritt, einerseits der BUND/Verwaltung als Organ einer Vermögensmasse (Treuhand), andererseits in eigener Sache als Forderer einer finktionalen Forderung (Bescheid, Rechnung, OWiG etc.). Zur Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes bedarf es der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch den Treugeber bzw. dem Begünstigten. Dies geschied durch eine "Akzeptanz" der Forderung (Indosierung).

Es liegt auf der Hand, daß mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde (BUND/Verwaltung) kann beispielsweise das Vermögen (Treuhand) des von ihm Vertretenen (Mensch) an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen. Für den Fall der Vormundschaft (heute im deutschen Recht: „Betreuung“) galt deswegen bereits im Römischen Recht die Regel: tutor rem pupilli emere non potest (Der Vormund kann Sachen des Mündels nicht kaufen).

Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften (§ 181 BGB) auch anderen Stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht, das heißt, soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden.

Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, daß eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muß die Vollmacht entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z.B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB). Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle Beurkundung der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z. B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, daß eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.

Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in § 181 BGB der Fall, daß das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das dingliche Geschäft) vorgenommen wurde. So darf sich z. B. ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden Aufwendungsersatz (§ 670, § 1835 BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen.

 
Der Mensch
Handelsrechtlich unterscheidet man bei einem Menschen unter 1. den menschlichen Körper (Sache) und 2. dem handelnden geistlich, sittlichen mit Sprachbegabung beseelten Wesen als Organverwalter und Verantwortlichen in allen geschäftlichen Angelegenheiten.
Die Täuschung der Verwaltung ist das ständige Vermengen dieser beiden „PERSÖNLICHKEITEN“.
Vor einem Gericht geht es immerzu nur um die PERSON zu 1. und im Alltag mit Behörden/Verwaltungen immerzu nur um die PERSON zu 2. indem der Mensch als Organverwalter (Treuhänder) / Bürge der Geburtsurkunde (Pfandbrief, Pfandverschreibung) von der Verwaltung angesehen wird (Rechtsvermutung), die sich dann als Exekutor (Ersteller von Forderungen und Durchführung der Zwangsvollstreckung) aufstellen. Der Betrug liegt darin, daß hier eine Treuhandverschiebung durchgeführt wird, denn Grundsätzlich sind die Positionen in einem Treuhandverhältnis nicht verhandel- und veränderbar. Der Mensch ist der Treugeber und der Begünstigte und der BUND/STAAT der Treuhänder, der alle Forderungen und Schulden, die dem Treugeber/Begünstigten angelastet werden, zu begleichen hat. Der Treuhänder haftet für alles.

URKUNDE
Aussteller einer Urkunde (Geburtsurkunde) ist, wer sich die in der Urkunde verkörperte Erklärung kraft seiner Unterschrift zurechnen lassen muß (Standesbeamter), weil er geistig hinter der Urkunde steht und sich an ihren Inhalt gebunden fühlt.
Besondere Bedeutung kommt Urkunden zu, in denen Vermögensrechte (Pfandrechte) verbrieft sind. Bei Vermögensrechtsurkunden, den so genannten Wertpapieren, übernimmt der Aussteller (Treuhänder, Trustee) nämlich eine vermögensrechtliche Verpflichtung. Nach herrschender Meinung haftet der Aussteller von Wertpapieren bereits, wenn er sie unterschreibt. Denn nach der Aufgabe der Kreationstheorie ist das „in den Verkehr bringen“ eines Wertpapiers nicht mehr erforderlich; bereits sein Abhandenkommen löst seine Haftung aus. Es bedarf zwar zur Begründung der wertpapiermäßigen Verpflichtung neben der Ausstellung auch eines Begebungsvertrags; fehlt dieser jedoch, so kann trotzdem jemand gutgläubig das ausgestellte Wertpapier erwerben. Auch die Bestimmungen des § 794 Abs. 1 BGB und § 935 Abs. 2 BGB lassen die Ausstellung für die Haftung des Ausstellers genügen.

UNTERSCHRIFT
Alles was in der Öffentlichkeit stattfindet muß versichert sein. Dokumente, die in die Öffentlichkeit gebracht werden, müssen von dem Verantwortlichen unterschrieben [§126 BGB] und versichert sein, denn nicht unterschriebene Dokumente sind nicht versichert, da hier die Haftung verweigert wird. Ohne Versicherung tritt persönliche Haftung ein. Das anbringen eines Vermerkes wie:

„Dieses Dokument ist maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig“ oder auch nur eine Paraphe (Nicht genug Merkmale, die sichere Authentifizierungsmerkmale aufweisen)

erfüllen den Tatbestand einer Täuschung und Urkundenfälschung, denn es handelt sich dabei um eine unechte Urkunde, die aus der Öffentlichkeit in die Öffentlichkeit gebracht wird und womit eine Fehlvorstellung (Irrtum) durch nicht der Wahrheit oder Wirklichkeit entsprechende Umstände oder Sinneswahrnehmungen hervorgerufen werden, die zu einer falschen Auffassung eines Sachverhalts führen (Täuschung im Rechtsverkehr). „Zur Täuschung im Rechtsverkehr“ handelt, wer durch willentlichen Gebrauch der Urkunde einem anderen deren Echtheit vortäuscht und ihn damit zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst.

Das versenden von nicht unterschriebenen, versicherten öffentlichen Dokumenten ist Betrug bzw. versuchter Betrug, ein schädliches Verhalten, welches eine Schadenersatzpflicht erzeugt. Strafrechtlich ist die Täuschung eine unwahre und damit falsche Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen. Wer schuldet (auch eine Unterschrift) der haftet. Die Unterschrift ist eine Leistungspflicht.

Warum versendet die Verwaltung üblicherweise nicht unterschriebene Dokumente an PERSONEN? Weil stipuliert wird, daß die angeschriebene PERSON dem PERSONAL der Verwaltung zuzuordnen ist (Geburtsurkunde) und es sich damit um einen nicht öffentlichen somit internen Sachverhalt handelt. Man nennt das staatlich-verwaltungstechnische Öffentlichkeit, in der alle PERSONEN Eigentum der Verwaltung sind.

Lösung: Eigene natürliche PERSONEN, Rechtskreise sowie formaljuristische Urkunden und Verträge erschaffen.


 
Quellenangabe:   DR. ZANGERLE,  Christian Friedrich, 9490-Vaduz
 
                          Wikipedia – Die freie Enzyklopädie u.a.
 
 
 
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