Braucht der Mensch einen Personalausweis? - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Menschsein - braucht der Mensch einen Personalausweis?

Ein Beitrag Arne Freiherr von Hinkelbein, Michelstadt, 17.Oktober 2014

Viele Menschen in Deutschland werden genötigt einen Personalausweis zu beantragen. Hierzu muß man als erstes wissen, daß sich diese Regelung nur an Personen und nicht an Menschen richtet.

Erhellend hier eine Szene aus dem Jahr 1948 mit Heinz Rühmann, "Der Herr vom anderen Stern"

https://www.youtube.com/watch?v=oTpSjR_UffI&feature=share

Menschen sind geistig- beseelte Wesen und Personen sind eine Maske (lat. Persona) die juristisch in öffentlich rechtliche-, natürliche und juristische Personen unterschieden werden aber im Grunde alle nur Personen sind.

In der Hessischen Verfassung finden wir zu Menschen folgende Artikel:

Art. 1 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.

Art. 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Vorbehalt des Gesetzes]
(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

Art. 3 [ Leben, Gesundheit, Ehre, Menschenwürde]
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

In Art. 2 finden wir aber auch unter Punkt 2 und 3 Regelungen, die sich nicht auf den Menschen beziehen, da diese im Widerspruch zu Art. 2 stehen würde, sondern auf einen Niemand und auf einen "jeder"- also auf Personen.

(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

(3) Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Artikel 5 - Die Freiheit der Person ist unantastbar

Die Hessische Verfassung kennt demnach auch Unterschiede zwischen Menschen Art.1 und Personen Art.5.

Im Standard-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt, BGB, 73. Auflage beck-shop.de/_Palandt_2014 finden wir eine Erklärung:

Eine natürliche Person wird geboren und in das Familienstammbuch eingetragen. Eine JURISTISCHE PERSON wird gegründet und in Register, wie Handelsregister, Vereinsregister oder Geburtenregister eingetragen. Beide sind danach rechtsfähig. Die Person vertritt sich selbst, während die juristische Person durch ihre im jeweiligen Register ausgewiesenen Organe oder ein Organ [Treuhänder] vertreten wird.

Die Person wurde und wird von der Verwaltung erschaffen/gebohren [vom Standesbeamten der Verwaltung- "Landesbeamter"]. Die Geburtsurkunde ist der amtliche Nachweis für die Geburt einer PERSON (Vermögensmasse, Stiftung, juristsiche Person). Daher bezieht sich die Zuständigkeit der Verwaltung nur auf PERSONEN gemäß Handels-, Geburten-/ Melderegistereintrag bzw. auf natürliche PERSONEN, die einen (Bundes-) Personalausweis besitzen und die sich als Organverwalter/Treuhänder einer im Melderegister eingetragenen jurist. Person/Treuhand/Stiftung zu erkennen geben bzw. ausweisen. Weder ein Staat noch ein handelsrechtliches Unternehmen (Firma) kann über den Menschen Autorität ausüben ohne daß sich Mitarbeiter oder Mitarbeiter mit dem Status "Beamter" sich damit gleichzeitig schuldig und auch strafbar zu machen

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung, Stiftung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. JURISTISCHE PERSONEN sind demzufolge Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Und eine JURISTISCHE PERSON, die keine "Vermögensmasse" ist, ist eine Sache und somit ein unbeseeltes Sach-Gebilde/Objekt (§ 90 BGB "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.")

Der Mensch ist nicht Rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich [vergl. Art. 1 Hess.Verf.]. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn- hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.

Die Zuständigkeit und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt dem Menschen gegenüber ist es vor allem anderen, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen [vergl. Hessische Verfassung].


Aufgrund der Gesetzeslage nach römischen Recht bezieht sich die Verwaltung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Art. 133 GG) immer auf eine JURISTISCHE PERSON/Stiftung/Treuhand gemäß Geburtsurkunde (Treuhand, wird vom BUND verwaltet) und nicht auf die natürliche Person, die von einem Menschen im Geschäftsleben genutzt wird.

Der Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat. (Jur.Wörterbuch, Gerhard Köbler)

Der Mensch hat Rechte gegenüber dem Staat, aber keine Pflichten, also das Recht Steuern zu bezahlen aber nicht die Pflicht. Der Mensch steht über dem Recht/Gesetz/Statut.

Die s.g. Behörden verweisen dabei auf den § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 der da lautet:

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.

Es geht in diesem § um einen Ausweis, nicht um einen "Personal-Ausweis". Um sich als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausweisen zu können, bedarf es jedoch eines Staatsangehörigkeits-Ausweises. Dieser ist beim Ausländeramt des Landkreises zu beantragen und wird nach Prüfung der Abstammung vom Regierungspräsidium ausgestellt. Erst dann kann der Antragsteller glaubhaft nachweisen, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Diese Aussage muß relativiert werden.

Eine natürliche Person sowie eine juristische Person können eine Staatsangehörigkeit haben. Der danieder gekommene Mensch hat keine Staatsangehörigkeit. Er kann sie beantragen nach dem Rechtsstatus des Landes. Ein Mensch in seiner Rolle als natürliche Person kann z.B. eine Staatsangehörigkeit nach dem RuStAG beantragen.

§ 7 RuStAG (1) Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in             dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt             werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November             1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung             der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

Aber diese Staatsangehörigkeit können nur die Bundesstaaten also Großherzogtum Hessen, Königreich Würtemberg oder Königreich Bayern vergeben, die jedoch mangels Institutionen nicht handlungsfähig sind. Dementsprechend kann ein Antragsteller zwar die Voraussetzungen für eine Staatsangehörigkeit nach dem RuStAG erfüllen, doch kann er sie nicht erlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Verein (BUND=Verein) in ihren Statuten das StAG von 1934 aufgenommen. Daher kann sie auch nur eine Staatsangehörigkeit gemäß dem StAG für ihre juristischen selbst erschaffenen Personen/Stiftungen vergeben.

Hierzu das Bundesverfassungsgericht im TESO Beschluss BverfGE 77, 137:

"Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.

Das bedeutet:

Ein PERSONALAUSWEIS der Bundesrepublik Deutschland oder ein REISEPASS ist kein Nachweis, daß die Person deutscher Staatsbürger ist.

Nur mit dem Staatsangehörigkeitsausweis gilt die deutsche Staatsangehörigkeit für die Person als nachgewiesen!

Kein Staatsangehörigkeitsausweis = kein Deutscher/keine Deutsche = Ausländer

Diese Tatsache wird auch durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestätigt:

In der Begriffsbestimmung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) finden wir in § 2:

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Die s.g. Behörden dürfen demnach einer Person keinen Personalausweis ausstellen, wenn sie keinen "gelben Schein"- Staatsangehörigkeitsausweis vorweisen kann.

Doch schauen wir weiter. Im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474 heißt es:

Artikel 27 Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

Dieser Artikel ist schlüssig mit dem Urteil BverfGE 77, 137 i.V. mit dem AufenthG § 2. Denn ohne Staatsangehörigkeitsausweis ist die Person lediglich ein Staatenloser indes ein Ausländer.

Hier stellt sich die Frage, ob ein Reisepass, was rechtlich ein Passierschein, ein Militärischer Verwaltungsvorgang darstellt, ein "gültiger Reiseausweis" darstellt.

Hierzu das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) § 1 - Passpflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes [dieses Gesetz hat keinen räumlichen Geltungsbereich, was seine Nichtigkeit zur Folge hat] aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Reisepass,
2. Kinderreisepass,
3. vorläufiger Reisepass,
4. amtlicher Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorläufiger Dienstpass,
d) vorläufiger Diplomatenpass.

Fazit:
Nun wieder die Frage: "Mit welchen Ausweisen muß sich eine PERSON in Deutschland ausweisen- mit dem Reisepass (der kein Ausweis ist, sondern lediglich ein Passierschein) oder dem Personalausweis oder gar mir dem Staatsangehörigkeitsausweis?"

Nun, das PAuswG § 1 Abs. 1 spricht lediglich von einem Ausweis, nicht von einem Personalausweis. Wobei Personalausweise nur an Staatenlose vergeben werden. Mit der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises (am besten mit einer Haager Postille versehen) ist eine Person keine staatenlose mehr, was bedeutet, daß ein Staatsangehöriger keines Personalausweises bedarf. Kann eine Person sich als Deutscher Staatsangehöriger ausweisen, so ist ihr ein Deutscher Reisepaß auszustellen, wobei das ständige mitführen keine Notwendigkeit darstellt. Lediglich beim Verlassen Deutschlands ist ein Reisepaß vorzulegen.

Und wer unterliegt der Meldepflicht?

Nur Einwohner!!! Bürger/PERSONEN, indes Staatsbürger unterliegen nicht der Meldepflicht (vergl. PAuswG Abs 1 Satz 1)

Maßgeblich sind hier das "Einwohnermeldegesetz" für Einwohner und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Bürger (Staatsbürger). Bürger sind solche PERSONEN, die gewisse Rechte und Ansprüche inne haben. Einwohner haben diese Rechte nicht!

Worin unterscheidet sich ein Einwohner vom Bürger?

Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.

Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Ansprüche zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.

Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, "wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird." Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Ansprüche an den Staat/ die Gemeinde. Diese Rechte und Ansprüche ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese PERSON (Maske) angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört. Ein Mensch hat keine Grundrechte, denn er ist nicht rechtsfähig und darf alles tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt. Rechtsfähig wird ein Mensch in unserem System nur über seine natürliche Person. Einen Menschen kann man fotografieren und ein Bild von ihm anfertigen. Von einer PERSON ist das nicht möglich, es sei denn, man fotografiert dessen "Geburtsurkunde".

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter § 7:

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das BGB ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des "Deutschen Rechts" in der Fassung bis 1913.

Von "Wohnhaft" wir im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von "Bürgerlichen Rechten", da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich in der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes "Wohn-haft" geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von PERSONEN wie folgt:

Capitis Diminution Minima
Occurs when a man's family relations alone were changed
(Petra Mustermann) - Geringste Einschränkung von Rechten

Capitis Diminution Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) - Bürgerrechte verloren aber in Freiheit

Capitis Diminution Maxima
Occurs when a man's condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren

Im Personalausweis der BRD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRD verzichtet der Antragsteller in seiner Rolle als Organ der juristsichen Person auf der jur. Person ggf. zustehenden "Bürgerlichen Rechte" und begibt sich freiwillig als Organverwalter in seiner Rolle als natürliche Person für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft "Der Bund" ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet.

Mit dem Verzicht auf seine "Bürgerlichen Rechte" verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die "Staatenlosigkeit" eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis

"Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus."

Kommen wir zur Eingangsfrage zurück. Der Mensch braucht keinen Personalausweis, es sei denn, er möchte sich von der Treuhand mit Namen "Der BUND" verwalten und auch versorgen lassen. Mit einer Antragstellung wird ein Vertrag zwischen dem BUND und der natürlichen Person (des Menschen) als Organverwalter(der juristischen Person) über die juristische Person/Bond/Stiftung geschlossen, die damit auf ihre Bürgerlichen Rechte verzichtet. Der Mensch muß sich in bestimmten Fällen ausweisen können, wenn er von s.g. "Amtspersonen" in seiner Freiheit bedrängt wird. Hierzu eignet sich ein "Auszug aus dem Personenstandsbuch" des Standesamtes seines Geburtsortes (Vorname, ohne Angabendes Nachnamens), der mit einer Haager Apostille versehen ist. Auch ein Staatsangehörigkeitsausweis ist, wenn er mit einer Haager Apostille versehen ist, ein international anerkanntes Ausweisdokument. Aber ein Mensch braucht keinen Staatsangehörigkeitsausweis, das ist alles nur Fiktion. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist auch wieder nur ein Ausweis für die PERSON und zwar im Fall der Bundesrepublik Deutschland für die juristische Person, für das Hütchen im Monopolie-Spiel. Egal welche Nachweise der Mensch zu seiner Herkunft eingereicht hat, er erhält einen Staatsangehörigkeitsausweis nach dem StaG von 1934 und nicht nach dem RuStaG von 1913 da die Bundesrepublik Deutschland als eingetragene Firma bzw. Verein und eben nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches darf. Mit dem Jahr 1918 endete alle Staatlichkeit und es begann die Privatwirtschaft getarnt in einer scheinstaatlichen Vereinsstrucktur.

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