Die Entstehung einer PERSON - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Die Entstehung einer PERSON
 
Von Arne Freiherr von Hinkelbein, 21. Oktober 2018

  1. Der Mensch ist ein geistig sittliches mit Sprachvermögen begabtes Lebewesen, ein göttliches Wesen von göttlicher Substanz. Der Mensch ist nicht Rechtsfähig, denn er besitzt alle Rechte die er sich vorstellen kann und die Rechte sind ihm Gott gegeben. Sie enden dort, wo die Rechte anderer Menschen beginnen oder verletzt werden könnten. Der Mensch ist nicht justiziabel. Er gilt in der öffentlichen Ordnung als unterteilt in Köper und Geist. Der Körper ist daher als Rechtsobjekt anzusehen und der Geist als Rechtssubjekt im Sinne der Schöpfung, wobei der Geist als Rechtssubjekt die unveräußerlichen Rechte an seinem Körper besitzt.

    2. PERSONEN sind Fiktionen, eine Erdichtung, die durch eine amtlich beglaubigte Erklärung in Form einer Urkunde entsteht. PERSONEN sind nicht deliktfähig, denn im natürlichen Sinn sind sie weder handlungs- noch entscheidungsfähig. Für Handlungen und Entscheidungen bedürfen PERSONEN der Notwendigkeit eines Organs, eines oder bei juristischen PERSONEN mehrerer Menschen. Nur PERSONEN sind innerhalb ihres Rechtskreises Rechtssubjekte und daher justiziabel. PERSONEN sind die Bezugspunkte von Rechtsnormen; Menschen nicht.

    3. Eine Geburtsurkunde ist der amtliche Nachweis über die Geburt (Entstehung) einer PERSON.

    4. Eine Urkunde ist eine schriftlich niedergelegte Erklärung, die damit Beweiskraft für einen bestimmten Tatbestand oder Sachverhalt hat.

    5. Rechtswirkung entfaltet eine Urkunde und die darin verfasste Erklärung (Rechte) durch die Unterschrift (Namenszug) und/oder Sigel eines Menschen, der damit auch der Eigentümer der Urkunde und der verfassten Erklärung (Rechte) ist. Handelt ein Mensch in einem Auftrag (Verein), so ist der Auftraggeber (Verein) der Rechteinhaber.

    6. Eine amtliche Beglaubigung garantiert die Echtheit einer Unterschrift (Namenszug). Die Rechtsfähigkeit einer PERSON beginnt mit der Vollendung der Geburt = Unterschriftsleistung.

    7. Rechtsfähig ist, wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann. Über Rechtsfähigkeit verfügen von Natur aus nur Menschen, denn sie sind Sender und Adressat der umfassten Gebote der Rechtsordnung. Nur sie verstehen ihren Sinn und können sich nach ihnen richten. Eine Rechtsfähigkeit wird durch ihren Rechtskreis bestimmt.

    8. Rechte entstehen durch substanzielle Verträge. Ein Vertrag definiert Recht und Rechtspflichten und Rechte sowie Pflichten werden nur durch Verträge und das darin benannte Titelrecht definiert und können anhand dessen verifiziert werden. Verträge zu Lasten Dritter sind nichtig, denn jeder Mensch handelt im Rahmen seiner Privatautonomie und ist berechtigt ein selbstbestimmtes Leben zu führen, fernab jeglicher politischer Ideologie. Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat oder, man kann nicht Rechte vergeben über die man selbst nicht verfügt. Wer Rechte oder Gesetze vergibt muß Eigentümer derer sein. Niemand kann etwas geben oder verleihen was ihm nicht gehört.

    9. Ein Mensch kann mehrere PERSONEN besitzen, je nach dem wie viele er „geboren“ (gegründet) hat unabhängig davon, ob es sich um natürliche- oder juristische PERSONEN handelt. Die Rechte und Pflichten einer PERSON werden durch den Rechtskreis bestimmt, in dem die PERSON wirkt.

    10. Menschen können natürliche- und juristische PERSONEN gründen/gebären. Juristische PERSONEN können ausschließlich juristische PERSONEN gründen indes gebären. Staaten verwalten ausschließlich die von ihnen selbst erschaffenen Geburtsurkunden indes juristische PERSONEN. Das nennt der Jurist Fiktionstheorie.

    Fiktionstheorie ist die Theorie zur juristischen Person, die davon ausgeht, daß für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische PERSON durch Fiktion geschaffen werden müsse. (juristisches Wörterbuch, Gerhard Köbler)






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