Einsichtnahme in "Behördendokumente"
Jeder Mensch hat das Recht auf Einsichtnahme in Dokumente, die seine PERSON betreffen. Dazu zählen unter anderem:
Geburtenregisterauszug, Geburtsurkunden, Urteile und gerichtliche Entscheidungen, Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), Bundeszentralregister, Taufregisterauszug, Taufurkunde, etc.
Die rechtliche Grundlage findet sich u. a. im Informationsfreiheitsgesetz § 1 und § 7 Abs. 4 die da lauten:
§ 1 Grundsatz
(1)
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des
Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für
sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie
öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im
Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische
Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person
zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2)
Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der
Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser
nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3)
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch vor.
§ 7 Antrag und Verfahren
(4)
Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der
Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen
lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
Was
nicht sein darf ist, daß Behörden dem Menschen die für die ihm
angedichtete PERSON (Geburtsurkunde) die Einsichtnahme verweigern. Hier
soll verhindert werden, daß der Mensch erkennt welches Betrugsmodell mit
der Registrierung eines menschlichen Wesens bei seiner Niederkunft und
der anschließenden Geburtsurkundenerstellung zugrunde liegt.
Elektronische Auszüge haben keine Beweiskraft, nur Urkunden, die nach
den Formvorschriften der §§ 126 bis 129 entstanden sind.
So lange die Bundesrepublik Deutschland / BUND Mitglied der EU ist, gilt für sie und all ihre Bediensteten die
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION 2012/C 326/02
Artikel 42 - Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form
der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Und weiter heißt es:
Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine
Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta
vorgesehen ist.
Der
vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000
proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon.
Auch eine Möglichkeit bietet das BGB in § 810
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der
Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder
in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über
ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder
zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler
gepflogen worden sind."
sowie der § 51 Beurkundungsgesetz (Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht)
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann,
ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen
und die Urschrift einzusehen.