Einsichtnahme in Behördendokumente - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Einsichtnahme in "Behördendokumente"

Jeder Mensch hat das Recht auf Einsichtnahme in Dokumente, die seine PERSON betreffen. Dazu zählen unter anderem:

Geburtenregisterauszug, Geburtsurkunden, Urteile und gerichtliche Entscheidungen, Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), Bundeszentralregister, Taufregisterauszug, Taufurkunde, etc.

Die rechtliche Grundlage findet sich u. a. im Informationsfreiheitsgesetz § 1 und § 7 Abs. 4 die da lauten:

§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

§ 7 Antrag und Verfahren

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

Was nicht sein darf ist, daß Behörden dem Menschen die für die ihm angedichtete PERSON (Geburtsurkunde) die Einsichtnahme verweigern. Hier soll verhindert werden, daß der Mensch erkennt welches Betrugsmodell mit der Registrierung eines menschlichen Wesens bei seiner Niederkunft und der anschließenden Geburtsurkundenerstellung zugrunde liegt. Elektronische Auszüge haben keine Beweiskraft, nur Urkunden, die nach den Formvorschriften der §§ 126 bis 129 entstanden sind.

So lange die Bundesrepublik Deutschland / BUND Mitglied der EU ist, gilt für sie und all ihre Bediensteten die

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION 2012/C 326/02
 
Artikel 42 - Recht auf Zugang zu Dokumenten

 
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
 
Und weiter heißt es:

Artikel 54 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
 
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.

Auch eine Möglichkeit bietet das BGB in § 810

"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind."

sowie der § 51 Beurkundungsgesetz (Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht)

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

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