Enteigung beschlossene Sache - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Eilt- Die Katze ist aus dem Sack! Die Enteignung der Bürger ist
beschlossene Sache und in Vorbereitung. Wie?
(Michelstadt, 23. März 2023 von Arne Freiherr von Hinkelbein)


 
So werden Immobilienbesitzer und "vermögende" Menschen zukünftig enteignet. Die gute Nachricht ist, daß die "Freiherr von Hinkelbein Akademie" immerzu an Lösungen von Problemen arbeitet und auch für diese Bedrohungen eine Lösung für Menschen anbieten kann.

Bis 31.12.2023 sollte jeder vorbereitet sein.

Am 1. April 2023 startet das Small-Business-Online-Seminar mit maßgeschneiderten Lösungen, für jeden Menschen, nicht nur für Unternehmer.


Doch nun lesen Sie selbst, wie zukünftig die Enteignung vollzogen wird:

1. Vermögenssteuer

2. Lastenausgleich, Sonderabgabe oder Solidarbeitrag

3. Grundsteuer

4. Erbschaftssteuer

5. Renovierungs- und Modernisierungszwang von Immobilien


Zu 1. Vermögensabgabe

Alle Vermögenswerte sollen nun, geht es nach der EU, in einem Register geführt werden und dann einer Besteuerung unterliegen, vielleicht 1% oder 2% pro Jahr? Und wenn sich die Regierung mit der Opposition streitet, kann auch 3 % die Einigung aus dem Streit sein, wie sich bereits gezeigt hat.
 
Haus, Boot, Pferde, Schmuck, Fahrzeuge, Aktien, Lebensversicherungen, das Finanzamt hat bereits alle Daten erfasst. Die Gerichte führen Register über Erbschaften wie Gemälde, Bücher, Briefmarken, Antiquitäten, wertvolle Uhren etc. oder eine Firma, alles wird von nun an in einem einheitlichen Register eingetragen und besteuert.
In Berlin wird mit Hochtouren an dieser Steuer gearbeitet. Die Pläne sind bereits sehr real und könnten mit Datum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Aus einem Rechtsgutachten der Hans-Böckler-Stiftung von Prof. Alexander Thiele vom Februar 2023 heißt es:

92. Eine Vermögensbesteuerung unterliegt – wie jede Besteuerung – den tradierten grundrechtlichen Grenzen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Besteuerung in einem engen Zusammenhang zu den politisch zu bestimmenden Staatsaufgaben steht. Daher ist insoweit auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass es bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle einer gewissen Zurückhaltung bedarf und nicht zuletzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur von begrenztem Wert ist. Das führt dazu, dass im Steuerrecht der Gleichheitssatz und damit das Erfordernis gerechter Lastenverteilung eine weit größere Bedeutung hat als die Freiheitsrechte, insbesondere Art. 14 Abs. 1, 2 GG. Der Steuergesetzgeber genießt hier folglich einen besonders ausgeprägten Gestaltungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, um das Steuersystem an die politisch für notwendig erachteten Staatsaufgaben anzupassen (Rn. 55–60).

Das ist in soweit irrig, daß von der Wertigkeit der Grundrechte nicht unterschieden werden darf. Alle Grundrechte sind gleich an Wert und bilden Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat, gegen die Regierung, gegen willkürliche Handlungen.

Doch das ist noch nicht alles. Ob sich Vermögenswerte noch in dem Besitz des Erben oder aber Beteiligungen, Schmuck oder Gold noch im Besitz oder dem Eigentum der natürlichen Person sind, kann nicht von den Ämtern überprüft werden. Der Vollzugsaufwand zur Feststellung und Prüfung von Vermögenswerten ist einfach nicht realisierbar. Daher werden Pauschalbeträge erhoben, ob sie stimmig sind oder nicht. Der Steuerpflichtige kann ja gegen die Festsetzung klagen. Aber die Klage hat keine aufschiebende Wirkung und zudem wenig Aussicht auf Erfolg. Die Ämter nehmen eigenständige Bewertungen vor und ermittelt einen fiktiven Wert, der auch jedes Jahr mit einer Progression versehen werden kann, da die Inflation für eine Geldentwertung sorgt, aber Sachwerte dadurch im Wert steigen. Dieser ermittelte Wert wird Sollertragssteuer genannt und ist ebenfalls in dem Gutachten aufgeführt:

94. Die Vermögensteuer bleibt aus rechtsstaatlichen Gründen zumindest bei bestimmten Vermögensbestandteilen in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Diesem letztlich schwer lösbaren Problem kann aber durch die Ausgestaltung der Vermögensteuer als Sollertragsteuer begegnet werden, womit darin begründete Ungleichheiten auf ein zulässiges Maß reduziert werden können (Rn. 72–74).

Diese Sollertragssteuer kann dann auch auf Mieteinnahmen aus Immobilien angewendet werden, wenn nur 10,00 Euro monatlich eingenommen werden, das Finanzamt aber der Meinung ist, daß sich für solche Wohnungen 15,00 Euro erzielen lassen und dann eine Sollertragssteuer von 15,00 Euro pro m² und Monat festsetzen und zugleich unterstellen, der Vermieter würde sich 5,00 Euro pro m² und Monat bar zahlen lassen. Sollte die Wohnung nicht vermietet sein, so wird trotzdem die Sollertragssteuer erhoben, denn der Vermieter könnte die Wohnung vermieten, möchte es aber nicht.

Aber auch das eigene Haus, welches selbst bewohnt wird, wird mit einer Sollertragssteuer versehen, denn der Hausbesitzer könnte das Haus vermieten und so daraus eine Miete von Betrag X monatlich erzielen, was er aber nicht tut, weil er selbst darin wohnen möchte. Also neben der Grundsteuer nun auch noch eine Sollertragssteuer und CO² Abgabe und da eine alte Heizung darin verbaut ist, auch nach eine Strafsteuer zur Klimarettung.

Das gleiche gilt für gewerbliche Unternehmungen. Nicht mehr der Ertrag wird besteuert, sondern es wird eine Sollertragssteuer erhoben, die sich nach einem Durchschnitt von vergleichbaren gewerblichen Unternehmungen zuzüglich einen Faktor von X richtet, denn das Finanzamt kann nichts dafür, daß der Unternehmer unglücklich handelt oder aber arbeitsunlustig ist und die Sollleistungen nicht erbringt! Ein durch und durch sozialistisches System.
Besonders pikant ist die Tatsache, daß das Finanzamt ein Selbsttitulierungsrecht besitzt und daher Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontenpfändungen, Zwangsenteignungen, Zwangsversteigerungen u.s.w. selbst vornehmen darf, ohne daß es einer gerichtliche Prüfung bedarf. Wenn der Geschädigte dann noch etwas besitzt, kann er den Klageweg beschreiten, der mit erheblichen Kosten verbunden ist aber wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Zu 2. Lastenausgleich, Sonderabgabe oder Solidarbeitrag

Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 (fand auch 1923 statt) sah eine Besteuerung von Immobilien- und Aktienbesitz vor, und es wurde eine Zwangshypothek in die Grundbücher von Immobilienbesitzern eingetragen, die es in 30 Jahren abzulösen galt und ca. 50 % des aktuellen Wertes der Immobilie betrug. Bei Aktienbesitzern und Unternehmern wurden 1 % pro Jahr auf alle Vermögenswerte erhoben. In 10 Jahren also 10% auf das gesamte Vermögen. 1952 sollten mit dieser Abgabe Kriegsopfern eine "Entschädigung" ausgezahlt werden, die in etwa der gleichen Entschädigungspraxis wie im Aartal entsprach. 2020 wurde das Lastenausgleichsgesetz geändert und es wurde zu den Begünstigten Kriegsopfern noch Sozialopfer hinzugefügt. Als Sozialopfer werden nun explizit Entschädigungen von Impfopfern aufgelistet.

Änderungen Lastenausgleichs-Gesetz 1952 zum 1. Januar 2024 -

Neuer Lastenausgleich: Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 19.12.2019 verkündet

Art. 1 SGB 14 -Soziale Entschädigung

Art. 21 Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes Kriegsopferfürsorge ersetzt durch soziale Entschädigung und Verweise des SGB 14 eingefügt werden eingefügt.

SGB 14 Entschädigungen: Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,

Abschnitt 3 - Ereignisse zum Ablaß mit dem Zivildienst,

Abschnitt 4 - Schutzimpfungen, Schäden, die durch öffentlich empfohlene Schutzimpfungen entstanden sind.

Wer zahlt dafür?

§ 133 SGB Der Bund trägt die Ausgaben für schädigende Ereignisse aus dem Staatshaushalt.

In den Grundbüchern ist ersichtlich, welche Belastungen auf einer Immobilie liegen. Ist ein Grundbuch leer, so läßt sich natürlich eine höhere Belastung eintragen. Besonders tragisch wird es sich bei Mietimmobilien auswirken, denn nur "reiche Menschen" besitzen Mietimmobilien und zudem kommen monatliche Mietzahlungen herein. Damit läßt sich eine höhere Belastung erzielen, denn die Immobilie kann ja auch verkauft werden.

zu 3. Grundsteuer

Die Finanzämter haben 2022/2023 alle Daten zur so genannten Grundsteuerreform von Immobilien zusammengetragen. Jedes Grundvermögen ist nun erfasst. Bereits jetzt zeigen sich Steuererhöhungen von 420,00 Euro auf 14.000,00 pro Jahr, wie ein Beispiel in Freiburg zeigt. Neu ist auch, daß eine Sachwertfeststellung eingeführt wurde. Unabhängig von einem Wertgutachten und einem Bodenrichtwert legt das Finanzamt nun eigene Bewertungen wie Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren fest, die zusammen den Wert der Immobilie ergeben. Daraus ergibt sich auch eine Sollwertfeststellung, die um den Faktor 1,4 pauschal des Realwertes liegen könnte, aber auch 1,6 oder 1,8 können möglich sein. Unter Sollwertfeststellung ist zu sagen, daß das Finanzamt nicht eine Ist-Wertbewertung vornimmt, sondern eine eigene Schätzwertbewertung vornimmt, einen hypothetischen Wert, den die Immobilie bei besonders guter Wirtschaftslage erzielen könnte. Also ein willkürlich festgesetzter Wert, der mit den realen Verhältnissen nichts zu tun hat. Zunächst wird der Bodenrichtwert und der Sachwert kumuliert, was den neuen Grundbetrag zur Grundsteuer bildet. Später erfolgt noch eine Sollwertfeststellung.

zu 4. Erbschaftssteuer

Mit Datum 1.1.2023 wurde die Erbschaftssteuer um 100 % erhöht. Der Freibetrag für ein Kind liegt bei 400.000,00 Euro. Ist eine Immobilie 800.000,00 Wert, so muß nicht 11 % auf 400.000,00 Euro Steuer bezahlt werden, sondern schon 15%, weil es eine Progression gibt. Das sind 60.000,00 Euro Steuer für eine bereits von versteuertem Geld bezahlte Immobilie.

zu 5. Zwangsmodernisierung

Verbot von Öl- und Gasheizungen. Die Bundesregierung plant ein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab dem 1. Januar 2024 und möchte den Umstieg auf Wärmepumpen erzwingen. Die EU will Wärmepumpen verbieten. Wärmepumpen gehört die Zukunft – so heißt es aktuell zumindest immer. Die Bundesregierung will bereits in Kürze Öl- und Gasheizungen verbieten, sodaß Wärmepumpen für die meisten Eigentümer die einzige Option bleiben. Wie sich jetzt zeigt, könnte dort aber ein Verbot drohen. Die EU will durchgreifen und Deutschland geht mit.

Die Bundesregierung will den Öl- und Gasheizungen an den Kragen. Schon ab 2024 droht ein Verbot. Man möchte weg von fossilen Brennstoffen hin zu nachhaltigen Lösungen. Die Wärmepumpe ist die wichtigste Option, die schon in jedem zweiten Neubau zum Einsatz kommt, zukünftig aber immer mehr an Bedeutung gewinnen dürfte, wenn ein Verbot von Öl- und Gasheizungen wirklich durchgesetzt wird.
 
Doch Wärmpumpen benötigen fast immer Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), ein Kältemittel. Genau da will die EU jetzt eingreifen und plant wohl ein Verbot dieses Kältemittels (Quelle: T-Online). Deutschland hat sich für ein Verbot ausgesprochen. Eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen.
 
Sollte es zu einem Verbot von Wärmepumpen mit PFAS kommen, dann müssten die verbauten Systeme in absehbarer Zeit ausgetauscht werden. Es gibt auch Modelle mit natürlichen Kältemitteln, die davon nicht betroffen sind. Die wären sicher und könnten weiter betrieben werden. Alle anderen Wärmepumpen mit PFAS würden ein Risiko darstellen.

Quellen:

EU plant Register für Privatvermögen: https://www.merkur.de/wirtschaft/vermoegensregister-eu-kommission-datenschutz-dsgvo-ursula-von-der-leyen-markus-ferber-harald-vilimsky-bruessel-zr-90941590.html),

Hans-Böckler-Stiftung Gutachten von Prof. Alexander Thiele Februar 2023: https://www.boeckler.de/de/faust-deta...

Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste - Ausarbeitung vom 23. März 2020: https://www.bundestag.de/resource/blo...
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