Grundsteuer - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Grundsteuer

Neuheiten


Zur nicht in Kraft getretenen AO

Bevor nun weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, wird einer Erklärung entgegen gesehen, auf welcher Grundlage Grundsteuer erhoben wird.

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer im Sinne von § 3 Abs. 2 AO (auch: Objekt- oder Sachsteuer). Im Mittelpunkt der Grundsteuer steht nicht eine natürliche bzw. juristische Person, sondern ein Objekt: der Grundbesitz. Da die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zufließt, handelt es sich um eine Gemeindesteuer.

Bei dem Grundsteuergesetz (GrStG) handelt es sich jedoch um ein Gesetz das nicht den Vorgaben des Artikels 19 Absatz 1 GG entspricht. Es werden weder alle einschränkbaren Grundrechte benannt, noch werden die hierzu gehörenden Artikel des Bonner Grundgesetzes zitiert.

Sofern es sich um ein einfaches Gesetz handelt, das aufgrund eines Gesetzes zustande gekommen ist, bedarf es eines speziellen Gesetzes, das die Voraussetzungen des Artikel 19 Abs. 1 GG erfüllt. Nach Art. 123 GG darf ein solches Gesetz wie das Grundsteuergesetz (GrStG), das seinen Ursprung im Nazi-Regime 1. April 1938 hat, seit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nicht mehr angewendet werden. Wann ist das Grundsteuergesetz (GrStG) nach 1949 in Kraft getreten und wann wurde die zwingende in Krafttretung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht?

In jedem Fall bedarf es einer Norm, aus der hervorgeht, wann dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Sofern Bezug auf die Abgabenordnung von 1977 (AO), die bis heute Anwendung findet, als spezielles Gesetz Bezug genommen wird, muss dieses Gesetz um Anwendung zu finden, in Kraft getreten sein.

Weder die AO selbst lässt in § 415 erkennen, wann und wo sie in Kraft getreten ist, noch findet sich ihre zwingende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Folglich kann die AO noch gar nicht in Kraft getreten sein und daher auch keine Rechtsfolgen auslösen. Ohne eine in Kraft getretene AO oder eine in Kraft getretenes GrStG gibt es keine steuerlichen Verpflichtungen des Unterzeichners oder auch nur eines anderen Deutschen Bürgers, der sich innerhalb der Verwaltung der vereinigten Deutschen Wirtschaftsgebiete aufhält und/oder wohnhaft ist.

Insoweit wird entsprechend Ihrer Informationspflicht über die entsprechende Aufklärung gebeten, nach welchen gültigen und in Kraft getretenen Gesetzen die Pflicht zur Zahlung von Grundsteuern gegeben ist.
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