Hessen- ein gelobtes Land? - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Hessen- ein gelobtes Land?
 
Ein Beitrag von Arne Freiherr von Hinkelbein, 28.05.2018

 
Hessen, Abkürzung HE) ist eine demokratische und parlamentarische Republik (Art. 65). Es gehört vor allem mit seinem südlichen Landesteil, dem Regierungsbezirk Darmstadt (Südhessen), zu den am dichtesten besiedelten und wirtschaftsstärksten Regionen Deutschlands. Die Landeshauptstadt ist Wiesbaden, die bevölkerungsreichste Stadt Frankfurt am Main.

Anfang des Jahres 1946 wies der stellvertretende Militärgouverneur der US-amerikanischen Besatzungszone Lucius D. Clay die Ministerpräsidenten der Länder Bayern, Hessen und Württemberg-Baden  an, daß binnen Jahresfrist in den Ländern demokratische Verfassungen  verabschiedet werden sollten, auf deren Grundlage demokratisch  legitimierte Regierungen entstehen konnten. Mit dieser in der Besatzungsmacht umstrittenen Anordnung wollte Clay  einerseits die demokratische Reeducation  befördern, andererseits den hohen Kosten begegnen, die die Verwaltung  der Besatzungszone durch den Militärregierungsapparat verursachte.

Das heutige Land Hessen (Staat) wurde am 19. September 1945 unter dem Namen Groß-Hessen gegründet und erhielt als erstes von den Besatzungsmächten nach dem zweiten Weltkrieg eine neue demokratische Verfassung, vom 1. Dezember 1946. Die Verfassung ist in zwei Hauptteile gegliedert. Von den 161 Verfassungsartikeln befassen sich die ersten 63 Artikel mit den Grundrechten. Im zweiten Hauptteil ist der Staatsaufbau geregelt. Hier werden die Staatsorgane, die zur Ausübung der Staatsgewalt berufen sind, mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten beschrieben. In der Verfassung bekennt sich Hessen zu Frieden, Freiheit, Völkerverständigung und zur (bei Inkrafttreten der Verfassung noch zu schaffenden) deutschen Republik. Der Krieg ist geächtet. In der Verfassung ist ein Widerstandsrecht gegenüber verfassungsfeindlichen Gesetzen und Handlungen verankert. Die Verfassung wurde von den Alliierten unter Bestätigung ihrer Vorbehalte (Art. 159) zur Organisation sowie der freigegebenen Hoheitsbefugnisse der Hessischen Bevölkerung übertragen. Damit sollte der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, gewisser Notstände Herr zu werden und die praktischen Bedürfnisse der inneren Ordnung wie eine Legislative, Exekutive sowie eine Gerichtsbarkeit geregelt werden. Nicht das Hessische Volk hat sich konstituiert, sondern die Besatzungsmächte haben durch Zwang einen Herrschaftsapperat zu schaffen versucht, der einem fremdem Gebieter zur Verfügung steht. Hier hat sich ein Volk unter Fremdherrschaft und deren Anerkennung organisiert, einer „Organisation der Modalität einer Fremdherrschaft (OMF)“, in der die Fremdherrschaft die übergeordnete legitimierte Gewalt bildet. Das Völkerrecht (HLKO) gestattet einen solchen Eingriff in innerstaatliche Belange nicht. Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) als Vertragswerk verbietet eine dauerhafte intervenistische Maßnahme als Dauererscheinung. Nur wo der Wille eines Volkes nicht durch eine Fremdbestimmung der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten Sinn demokratisch geboren. Die OMF ist treuhänderisch tätig. Sie darf in Rahmen der gewährten Rechte tätig sein, unter dem Vorbehalt, daß die Alliierten die Fülle der Gewalt wieder an sich nehmen. Die gewährte Autonomie ist eine Autonomie auf Widerruf.

Der aktuelle Herrschaftsapparat, der sich Land Hessen nennt, hat keinen Bezug zu hessischen Verfassung. Er steht der Hessischen Verfassung gegenüber und ist eine alphanumerische Ableitung, also ein Tochterunternehmen des BUNDES, einer Nichtregierungsorganisation.
Der BUND ist die Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes (vgl. Art 133 GG) und seine Ableitungen ergeben sich aus Art. 28 GG (1): "Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist...."

Das GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND selbst kennt keine BUNDESSTAATEN, sondern ausschließlich BUNDESLÄNDER. Der BUND und der Deutsche BUNDESTAG sind Privatunternehmen, welche sich Hoheitsbefugnisse anmaßen. Daher gilt auch der oft zitierte Rechtssatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Hier muß differenziert werden zwischen „Land Hessen“ und „Staat Hessen“. Das Land Hessen besitzt kein "Staatsgebiet", sondern nur ein Verwaltungsgebiet, kein Staatsvolk, sondern Ein- oder Bewohner ohne Staatsangehörigkeit, keine legitimierte "Staats"-Gewalt, sondern eine von den Besatzungsmächten geduldete Treuhandverwaltung. Das „Land Hessen“ ist ein Konzern, ein privatrechtlich geführter Gewerbebetrieb. Der Staat Hessen als insich geschlossene Gebietskörperschaft ist als Verwaltungsorganisation nicht vorhanden. Er ist lediglich geregelt in der Hessischen Verfassung (HV) und in der  Proklamation Nr. 2 vom 19. September 1945 Militärregierungsgesetz, wobei die Hessische Verfassung als Teil des aktuellen Besatzungsstatutes anzusehen ist, denn auch die Hessische Verfassung unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Militärregierung.

Proklamation Nr. 2
vom 19. September 1945

Artikel I. Innerhalb der Amerikanischen Besatzungszone werden hiermit Verwaltungsgebiete gebildet, die von jetzt ab als Staaten bezeichnet werden; jeder Staat wird eine Staatsregierung haben. Die folgenden Staaten werden gebildet:

GROSS HESSEN: umfaßt Kurhessen und Nassau (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen;

Artikel III. 1. Jeder der hierdurch gebildeten Staaten hat unter Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung volle gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt, soweit deren Ausübung nicht mit früher und zukünftig getroffenen Maßnahmen des Kontrollrates für Deutschland oder einer von diesem errichteten zentralen deutschen Behörde im Widerspruch steht.

 
Proklamation Nr. 4
vom 1. März 1947

Art. III. Gesetzgebung auf den der Militärregierung vorbehaltenen Gebieten, die von den Ministerpräsidenten auf Grund des Art. II. dieser Proklamation genehmigt und verkündet wird, bedarf vor ihrer, in Art. III der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung vorgesehenen Verkündung, der Genehmigung der Militärregierung.

Gesetzgeber in Hessen
Der Gesetzgeber in Hessen sind ausschließlich das Volk und der hessische Landtag

Artikel 70 HV
Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.

Artikel 71 HV
Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.

Artikel 116 HV
Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b) durch den Landtag.
Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.

Aus diesem Grund bedarf es für "Gesetze" des BUNDES oder der EU so genannter Mantelgesetze, damit solche Rechtsordnungen in nationales, indes Hessisches Recht Einzug in die Hessische Rechtsordnung erhält. Denn die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete kann von der Landesregierung nicht übertragen werden.

Artikel 118 HV
Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete übertragen werden.

Artikel 63 HV
Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.

Das bedeutet, daß eine Coronaverordnung niemals in die Grundrechte eingreifen darf wie

Artikel 8 -  Die Wohnung ist unverletzlich.

Artikel 2 -  Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

Artikel 3 - Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

Artikel 4 - Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.

Artikel 5 -  Die Freiheit der Person ist unantastbar.

Artikel 6 - Jedermann ist frei, sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er will.

Artikel 10 - Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden.

Artikel 14 - Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Ob ein Gesetz näher ausgestaltet werden darf, ergibt sich auch aus der Verfassung, indem der Aktikel bestimmt: "Näheres wird durch Gesetz bestimmt."
Besteht eine "Behörde" oder eine Verwaltung dennoch auf eine Exekutierung einer Rechtsnorm des BUNDES oder der EU, so gilt Artikel 147 HV und Artikel 150 HV

Artikel 147 HV
Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht. Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.
Sollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre tatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt ist.

und weiter

Artikel 150 HV
Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.
Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen. Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.

Staatsangehörigkeit
Die Demokratische Republik Hessen (Art. 65 HV)verfügt über kein Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Verfassung geht stillschweigend von in Hessen geborenen Menschen aus, deren Vorfahren eine deutsche Nationalität nachweisen können.

Völkerrecht
Die Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des Landesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf (Art. 67 HV)

Strafrecht
Die Demokratische Republik Hessen (DRH) verfügt über keine vom Volk oder dem Landtag beschlossenes Strafgesetzbuch. Aus diesem Grund muß sich an Art. 2 HV orientiert werden. in dem nur solche Taten unter Strafe stehen, die einen Schaden, ganz gleich ob finanzieller oder körperlicher Art, einem anderen zugefügt wurde.

Steuerrecht
Die Demokratische Republik Hessen (DRH) verfügt über keine vom Volk oder dem Landtag beschlossene Steuergesetze (Art. 47 HV). Privateigentum wird gewährleistet (Art. 45 HV), sodaß eine Abgabenordnung des Bundes einen Eingriff in die Grundrechte der Hessischen Verfassung darstellt. Ein solcher Eingriff kann nur durch ein Gesetz stattfinden, welches vom Hessischen Landtag oder dem Volk legitimiert worden ist (vgl. Art. 152 HV). Die Landesregierung darf eine solche Gesetzgebung nicht auf den BUND übertragen (Art. 118 HV).
Das Einkommenssteuergesetz von 1934 ist ein Gesetz von Adolf Hitler und eine Rechtsnorm der Weimarer Republik. Es findet als Gesetz der Weimarer Republik in der Republik Hessen keine Anwendung, da es nicht durch das Volk oder dem Landtag gemäß Art. 70, 71, 116 HV beschlossen und verkündet wurde und in den Rechtskreis der Republik Hessen eingeführt wurde. Nationalsozialistisches Recht ist geächtet und verboten (Art. 158 HV).

Hoheitsrechte
Die alliierten Besatzungsmächte mit Sitz in Wiesbaden haben sich den Vorrang all ihrer Rechte in der Hessischen Verfassung in Art. 159 HV und Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages vom 23.10.1954 BGBL 11 S. 405 gesichert und im Notenwechsel vom 23. September 1992, BGBL 94, Seite 26 Aert. 1b nochmals bestätigt. Artikel 159 HV lautet:

"Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt."

Hoheitsrechte können nur von den Besatzungsmächten mittels Körperschaftsurkunde, Tagesbefehl oder allgemeine Genehmigung erteilt werden (vgl. Proklamation Nr. 2 und 4 Art. III). Hoheitsrechte beansprucht auch die katholische Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 50 HV)

Rechtsprechung
Gesetzlicher Richter gemäß Art. 20 HV ist, wer eine Genehmigung von den alliierten Besatzungsmächten gemäß Art. 159 HV und Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages sowie Proklamation Nr. 2 und 4 Art. III in Verbindung mit SHAEF-Gesetz Nummer 2 Artikel V - 9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat, über eine geeignete Zulassung oder einen Tagesbefehl der Militärregierung verfügen muß, ansonsten ihm die Legitimation verwehrt ist.

Militärregierung - DEUTSCHLAND KONTROLLGEBIET DES OBERSTEN BEFEHLSHABERS 7. Strafen

Jede vollendete oder versuchte Umgehung oder Verletzung dieser Vorschriften setzt den Missetäter der Verfolgung durch den Gerichtshof der Militärregierung aus und unterwirft ihn der Strafe die das Gericht auferlegen mag.

Mangelt es an einer Genehmigung des Hoheitsträgers für das Justizwesen, so handelt es sich bei einem Gericht um ein verbotenes Ausnahme- und Sondergericht. So lautet Art. 20 HV

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.

Und im Weiteren regeln

Artikel 26 HV
Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.

Das bedeutet auch, daß die Forderung nach einer anwaltlichen Vertretung, ein Anwaltszwang eine Grundrechtsverletzung darstellt, denn Art. 20 Satz drei regelt, das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.

und
Artikel 47 Charta der Grundrechte der EU (Völkerrecht)
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen daß es keinen Zwang für eine anwaltliche Vertretung vor einem Land-, Oberlandes- oder Bundesgericht geben darf, denn eine "kann" ist keine "muß" Regelung und diese Rechnormen stehen im Range über einer Strafprozeßordnung und Völkerrecht sind bindende Bestandteile des Landesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf (Art. 67 HV).

Körperschaften

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts  ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Aufgabenbereiche werden ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen und durch eine Urkunde (Körperschaftsurkunde) durch die vorgesetzte Behörde verliehen. In der Körperschaftsurkunde sind die übertragenen hoheitlichen Aufhaben verfasst. Verantwortlich in Haftungsfragen ist daher zunächst die Körperschaft, in der eine Beamter seinen Dienst nach den Vorschriften der Verwaltung vornimmt.

Artikel 136 HV
Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Rückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Näheres bestimmt das Gesetz.

Seltsam muten daher die Einträge im UPIK Register an, denn hier ist keine Republik Hessen eingetragen, sondern ein "Land Hessen" und neuerdings ein "Bundesland Hessen" was darauf schließen läßt, daß unterschiedliche Körperschaften tätig sind. Daher ist bei einem Rechtsgeschäft zunächst die Legitimation der Behörde/Verwaltung zu prüfen, ob eine Körperschaftsurkunde, die zu einer hoheitlichen Handlung befugt, vorhanden ist, und welche hoheitlichen Handlungen darin übertragen sind, die grundsätzlich nur von der Militärregierung und ihrer Rechtsnachfolger vergeben werden können.

Landtagswahlen
Die Einträge im UPIK Register mit einer D-U-N-S Nummer, eindeutige Identifikationsnummer, die es weltweiten Unternehmen ermöglicht, korrekte Informationen über Unternehmen abzurufen, läßt vermuten, daß es sich bei dem "Land Hessen und dem Bundesland Hessen nicht um den Staat Demokratische Republik Hessen handelt, sondern um private Gewerbebetriebe, Konzerne, die nur eine Staatssimulation betreiben, um Provite in ungeahnten Höhen zu generieren. Wenn dem so ist, und der Beweis läßt sich mit fehlenden Körperschaftsurkunden belegen, ist es auch möglich Wahlen zu inszenieren, die nicht Verfassungskonform sind, da ein Privatunternehmen (Land Hessen) innerhalb seiner Geschäftsordnung selbst die Statuten bestimmt, nach denen ein Vorstand gewählt werden darf. Hoheitsbefugnisse kann das Land Hessen aus den Bestimmungen des Alliierten Besatzungsrechts nicht ableiten (Prokl. Nr. 4 Art. III.). Das Land Hessen kann nur innerhalb seiner Struktur, vergleichbar die eines Sportvereins, Rechte ableiten. Der BUND verhält sich wie der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Dachorganisation seiner Landesverbände. Damit ist der BUND und seine Länder als ein Privatunternehmen zu qualifizieren, welches sich Hoheitsbefugnisse anmaßt.
Was bedeutet das für den Alltag eines Menschen? Nun, zunächst vergleichen wir den Rechtskreis, indem sich die jeweiligen Konstrukte befinden.

Keine Landtagswahl in Hessen wurde nach der Vorgabe des Art. 73 HessVerf. durchgeführt. Die Abgeordneten werden nicht allgemein, gleich, geheim und unmittelbar gewählt, sondern immerzu nur zur Hälfte (55) direkt und in einem zweiten Wahlgang über Parteilisten gewählt, also weder unmittelbar noch gleich. Ein Wahlgesetz, welches der Verfassung zuwiderläuft, ist nichtig, wie es aktuell der Fall ist. Artikel 116 (2) HV "Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung."

Das Hessische Wahlsystem ist seit 1991 eine personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen. Es gibt – wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen: mit der Wahlkreisstimme (= Erststimme) werden die Mandate nach relativer Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Mit der Landesstimme (= Zweitstimme) wird über die Zahl der Sitze im Landtag entschieden, wobei die Erststimmen verrechnet werden. Durch die Namensgebung der Erst- und Zweitstimme soll Missverständnissen über die jeweilige Bedeutung begegnet werden, also weder gleich noch unmittelbar.

Das Hessische Volk hat sich bereitwillig diesem Betrug unterworfen, eine Art negativem Plebiszit durch dem das Hessische Volk zum Ausdruck bringt, daß es für Zeit auf die Geltendmachung seine Volkssouveränität verzichtet. Rechtswirkungen können Entscheidungen der Hessischen Landesregierung für Hessische Bürger nicht entfalten oder herbeigeführt werden, denn die Hessische Landesregierung ist kein legitimiertes Organ innerhalb eines Staatswesens. Sie ist zwar sehr staatsähnlich aufgebaut aber immerzu nur  ein privatrechtlicher Gewerbebetrieb. Mit Hessischen Bürgern sind nicht jene PERSONEN gemeint, die in einer Geburtsurkunde des Landes Hessen ausgewiesen sind, denn dabei handelt es sich um juristische PERSONEN (NAME, Firma, Vermögensmasse vgl. § 17 HGB), die zum Eigentum des "Landes Hessen" gehören. Diese juristischen PERSONEN (NAMEN) werden den Menschen/Bürgern zugewiesen, sodaß die Menschen / Bürger als Organverwalter der juristischen PERSON (NAME) behandelt werden.  Auf diese Weise wird das menschliche Dasein oder Verhalten als das der juristischen PERSON mit dem öffentlich- rechtlichen Namen fingiert [fingiert = vorgetäuscht] und dem Menschen personenbezogene Rechte und pflichten angedichtet beziehungsweise angelastet und zugleich eine Haftungsübernahme unterstellt- ist also eine Form von vorsätzlichem, gewerbsmäßigem Betruges, denn auf diese Weise wird eine Fehlvorstellung (Irrtum) durch nicht der Wahrheit oder Wirklichkeit entsprechende Umstände oder Sinneswahrnehmungen hervorgerufen, die zu einer falschen Auffassung eines Sachverhalts führen (Täuschung im Rechtsverkehr). Der Mensch und Bürger wird innerhalb dieser Fiktion als Sache behandelt, entehrt, entwürdigt und vergewaltigt, denn er wird durch das System ohne seine Einwilligung in ein Rechtsgebilde einjustiert und mißbraucht. Ihm wird die Unschuld genommen, was mit der gebotenen Privatautonomie unvereinbar ist. Niemand darf das Recht die Privatautonomie eines Menschen und Bürgers in Frage stellen, niemand kann sie ignorieren, niemand darf ihr zuwiderhandeln.

Mit Hessischen Bürgern sind jene gemeint, die natürliche PERSONEN sind, die auf Hessischem Boden „geboren“ wurden, so wie auch ein Staat geboren wird, durch Unterzeichnung der „Entstehungsurkunde“. Bürger Hessens sind damit nicht "Deutsche" oder "deutsch" im Sinne des nationalsozialistischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) von 1934, sondern Bürger der "Demokratischen und Parlamentarischen Republik Hessen" (vgl. Art 65 HessVerf.).

Aus diesem Grund besteht nun die Notwendigkeit, neue und zwar substanzielle Verträge zwischen dem Land Hessen, als privatrechtlichem Geschäftsbetrieb und jeder natürlichen PERSON als Bürger zu schließen. Denn ein Vertrag definiert das Recht der teilnehmenden Partner welches wechselseitige Verfügungsrecht oder Nutzungsrecht durch Haftungsverpflichtung gedeckt wird. Jeder Wechsel von Rechten und Haftung der beteiligten Vertragsparteien muß definiert und ausgewogen gestaltet sein sodaß Vermutungen ausgeschlossen sind. Deshalb können Vermutungen, wie eine „Steuerpflicht“ für Menschen, niemals Recht sein, weil Vermutungen nie die Haftung definieren. Jemand vermutet einen Anspruch auf etwas zu haben, womit er einen Titel zur Nutzung und Verfügung erworben haben will- doch wo ist der Vertrag des Landes Hessen und der Hessischen Bürger? Aus diesem Grund sind neue Verträge zu schließen!

Verträge zu Lasten Dritter sind nichtig, denn jeder Mensch handelt im Rahmen seiner Privatautonomie und ist berechtigt, ein selbstbestimmtes Leben führen, fernab jeglicher politischer Ideologie. Niemand darf seinen Willen einem anderen Menschen aufzwingen, wenn dieser dem nicht einwilligt.
Ein Vertrag definiert Recht und Recht wird nur durch Verträge und das darin benannte Titelrecht definiert und kann anhand dessen verifiziert werden. Es gilt: "nemo plus ius iuris transferre potest quam ipse habet" - niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat oder, man kann nicht Rechte vergeben, über die man selbst nicht verfügt. Wer Rechte oder Gesetze vergibt muß Eigentümer derer sein. Niemand kann etwas geben oder verleihen was ihm nicht gehört. Wer gibt einer DienstPERSON des Landes Hessen das Recht über einen Menschen zu verfügen wie es ihm beliebt? Die Antwort ist ebenso einfach wie plausibel, der Mensch selbst. Wer kann Rechte über ein Stück Land vergeben und Hoheitsrechte davon ableiten? Der Eigentümer. Wer ist der Eigentümer der Republik Hessen?

Ein Mensch kann kein Recht und kein Gesetz „machen“, nur Verträge. Durch Verträge wird Recht oder Gesetz definiert! Der Mensch hat ein Recht zu atmen, an seinem Körper, an seiner Lebenszeit und Schaffenskraft. Das sind unveräußerbare, unverhandelbare und unantastbare Rechte- Gott gegebene Naturrechte. Weder eine Staatsgewalt noch ein privatrechtlicher Gewerbebetrieb kann diesen Rechten übergeordnet sein!
Ein Staat, sofern er eine Gebietskörperschaft nachweisen kann, ist immerzu nur ein Vertrags-körper, eine Korporation, etwas schriftlich existentes, eine Firma. Ein Mensch kann keiner Rechsnorm ohne seine Einwilligung unterworfen werden, weder durch Zwang noch durch verträge zu Lasten dritter.

Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und Inhalte seine politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm eines Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz, ohne auf einen dritten zurück geführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu hin, bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes, als die in Rechtsform gebrachte Verwirklichung der Freiheit eines Volkes. Nichts darf ihr im Widerspruch stehen. Im Zweifel gilt der Wortlaut des Verfassungstextes. Darin liegt ihr Pathos.
Was bedeutet das für den Alltag eines Menschen? Nun, zunächst vergleichen wir den Rechtskreis, indem sich die jeweiligen Konstrukte befinden.


 
         
Die Parlamentarische Republik Hessen ist keinem Statut des Landes Hessen, des BUNDES oder der Europäischen Union unterworfen. Hessische Bürger sind keine Unionsbürger und nicht verpflichtet, den Statuten des Landes Hessen, des BUNDES oder der Europäischen Union folge zu leisten, es sei denn, sie haben sich vertraglich dazu verpflichtet. In der Parlamentarische Republik Hessen gilt kein EU und BUNDESRECHT!

Freiheitsrecht

Das Freiheitsrecht des Menschen kann nicht eingeschränkt werden, wie es z.B. in der HSOG

§ 10 Einschränkung von Grundrechten
                                
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

               
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
               
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),
               
Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),
               
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)
               
eingeschränkt werden.

oder aber HStVollG mittels Zitierung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) in anderen Rechtsnormen vorgesehen und möglich ist, nach Art. 63 HV nicht gestattet, der wie folgt lautet:

Artikel 63
Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.

Die Folge davon ist, daß das gesamte Gesetz, welches Grundrechte einschränkt, nichtig ist, von dem Tag an seiner Verkündung!

Die wichtigsten Artikel des Hessischen Verfassung sind diese:

Menschenrecht

Artikel 1
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der religiösen und der politischen Überzeugung.

(Menschen sind gleich- PERSONEN sind ungleich und unterliegen Regelungen)

Artikel 2
Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Artikel 3
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

Artikel 4
Ihe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.

PERSONENRECHT

Artikel 5
Die Freiheit der Person ist unantastbar.

Artikel 6
Jedermann ist frei, sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er will.

(keine Meldepflicht)

Artikel 7
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.

Artikel 8
Die Wohnung ist unverletzlich.

(Ein absolutes Recht)

Artikel 9
Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

(eingeschlossen "Reichsbürger und Queredenkeransichten")

Artikel 10
Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden.

Artikel 11
Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden. Pressezensur ist unstatthaft.

Artikel 12
Das Postgeheimnis ist unverletzlich

(Widerspruch uns unvereinbar mit dem BUNDESPOLIZEIGESETZ)

Artikel 13
Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den Bezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.

(GEZ Beiträge sind Verfassungswidrig)

Artikel 14
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.

Artikel 15
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

(Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Artikel 16
Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.

II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte

Artikel 17
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.

Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdewege der Staatsgerichtshof.

(Ein Gerichtshof des Landes Hessen ist kein Staatsgerichtshof)

Artikel 18
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien Unterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.

Artikel 19
Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der Richter die Untersuchungshaft, die Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die Haussuchung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters zu sofortigem Handeln gezwungen hat.

Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu zu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf Wunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer 24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 20
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft. Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden

(Strafbefehle sind unzulässig, denn hier wird ohne Verhandlung ein Urteil ausgesprochen)

Artikel 21
Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.

Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Artikel 22
Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.

Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.

Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.

Artikel 23
Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine Anstalt eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 24
Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als sie nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht, die Zeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen zu sichern.

Artikel 25
Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen und persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren. Näheres bestimmt das Gesetz.

Artikel 26
Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.

II a. Staatsziel Umweltschutz


III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

Artikel 27
Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.

Artikel 28
Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Staates.

Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.

Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.

Artikel 33
Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage wird weiter gezahlt.

Artikel 39
Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere zu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer Macht - ist untersagt.

Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate bestellte Organe verwaltet werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.

Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte Vermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunkten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.

Artikel 40
Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich dem Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.

Artikel 41
Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,

2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.
(Anmerkung des Verfassers: Die Energiewirtschaft ist Eigentum des Volkes und durfte nicht privatisiert werden!!!!!)

Artikel 43
Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.

Artikel 46
Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz des Staates.

Artikel 48
Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.

Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen. Es besteht keine Staatskirche.

Artikel 49
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Artikel 50
Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.

Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.

Artikel 51
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Artikel 63
Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als solches unangetastet bleiben. Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist nur eine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts enthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere Regelungen sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene Bestimmungen genügen diesen Erfordernissen nicht.

Artikel 65
Hessen ist eine demokratische und parlamentarische Republik.

Artikel 69
Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet.

Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.

Abwehr- und Schutzrechte

Artikel 146
Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.

Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden können, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer politischen Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken der Demokratie bekämpft.

Artikel 147
Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht. Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.

Artikel 148
Sollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre tatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt ist.

Artikel 149
Die aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen bestimmt das Gesetz.

Artikel 150
Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.
Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen. Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.

Artikel 151
Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, daß die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist. Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.

Artikel 152
Bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik kann die Regierung mit anderen deutschen Regierungen vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Rechts eine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten darf. Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Sie müssen vorsehen, daß die gesetzgebende Gewalt auf ein Organ übertragen wird, das mittelbar oder unmittelbar aus demokratischen Wahlen hervorgegangen ist. Gesetze, die von diesen Organen beschlossen werden, binden das Land Hessen nur, wenn sie dieser Verfassung nicht zuwiderlaufen.

Artikel 153
Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen. Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.

Artikel 154
Inländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehörigen der deutschen Länder. Inland ist das gesamte Gebiet dieser Länder.

Art. 159 HessVerf.
Der  vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre  Anordnungen nach Völker und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser  Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem  deutschen Recht bleibt unberührt.

Jede natürliche PERSON die in Hessen geboren wurde, hat Anspruch auf die in der Hessischen Verfassung verfassten Grundrechte. Niemand kann diese Rechte in Frage stellen, niemand kann diese ignorieren, niemand darf ihnen zuwiderhandeln, denn in der Normenhierarchie sind die Besatzungsstatuten über den Vereinsstatuten angeordnet.

Ganz gleich wie man diese Konstrukte bewerten mag so kann man doch feststellen, daß die BUNDES- und LANDESREGIERUNGEN täglich gegen Besatzungsstatuten und gegen die Hessische Verfassung verstoßen.

Die Mitglieder des BUNDESTAGES und des Hessischen Landtages sind daher als Teil eines selbstautorisierten Herrschaftssystems, Feinde der Demokratie, als „Terroristische Vereinigung“ und extremistische Intensivtäter anzusehen, deren Erfüllungsgehilfen vollumfänglich für Taten, die sie auf Weisung und im Auftrag dieser Vereinigung und deren alphanumerischen Ableitungen durchführen, haften [Vgl. §§ 830 und 831 BGB].

Problematisch sind die geleisteten Eide der Menschen anzusehen, die einen Treueeid auf die Hessische Verfassung schwören und doch nur Befehle der Hessischen Landesregierung und ihrer alphanumerischen Ableitungen befolgen. Vollstreckungsmaßnahmen, die sich von Rechtsbefehlen aus den Statuten des Firmenrechts ableiten lassen, verstoßen nahezu immer gegen die verfassungsgebende Ordnung.

Wie sieht es nun mit der Verfassungen der übrigen "Länder" aus? Wenn diese vor Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland konstituiert wurden, dann verhält es sich wie in Hessen. Sind diese nach der Einführung des Grundgesetzes entstanden, so wurden diese nicht auf Befehl der Alliierten eingeführt, sondern durch den BUND. Denn der BUND und die BUNDESLÄNDER entstanden erst durch die Einführung des Grundgesetzes. Es handelt sich um zwei vollkommen verschiedene Rechtskreise.
 
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