Hoheitsrechte- was sind das - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Hoheitsrechte- was sind das?

Neuheiten

(Von Arne Freiherr von Hinkelbein, 3. Oktober 2015)

Was sind Hoheitsrechte und welche Hoheit herrscht in Deutschland?

Zunächst gilt: "nemo plus ius iuris transferre potest quam ipse habet" - niemand kann mehr Rechte übertragen als er selber hat oder, "Man kann nicht Rechte vergeben, über die man selbst nicht verfügt.

Dazu zunächst die "freie" Enzyklopädie Wikipedia.

"Hoheit als staatsrechtlicher bzw. politikwissenschaftlicher Begriff ist Ausfluss der Staatsgewalt. Die aus der Hoheit folgenden Einzelbefugnisse werden als Hoheitsrechte bezeichnet (z.B. die Münzhoheit).

Innenpolitische Dimension
In der Innenpolitik beschreibt der Begriff der Hoheit die Befugnisse eines Staates, gegenüber dem Bürger im Über-/Unterordnungs-Verhältnis tätig zu werden (Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Bürger, wobei heutige Staat-Bürger-Verhältnisse latente allgemeine Rechtsverhältnisse sind).[1] Der Gegensatz dazu ist die sog. Fiskaltätigkeit, bei der der Staat dem Bürger auf der Ebene der Gleichordnung begegnet (z.B. Verträge).

Soweit sich die Befugnis zu hoheitlichem Handeln ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf all diejenigen Personen erstreckt, die sich auf dem Staatsgebiet aufhalten, spricht man von Gebietshoheit. Dementsprechend beschreibt der Begriff des Hoheitsgebiets die räumlich-geografische Fläche, auf der hoheitliche Staatsgewalt ausgeübt werden darf. Soweit sie sich umgekehrt ohne Rücksicht auf den Aufenthaltsort auf die eigenen Staatsangehörigen erstreckt, liegt Personalhoheit vor; sie ist nicht mit dem gleichnamigen Begriff aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu verwechseln. Die Hoheitsgewalt über Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Staatsgebiet heißt Kirchenhoheit.

Die Staatsgewalt wird in Form von Hoheitsakten ausgeübt, also je nach handelnder Staatsgewalt Gesetzgebungsakten, Verwaltungsakten und Gerichtlichen Entscheidungen. Hoheitliches Handeln ist in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere auch Voraussetzung für die Staatshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG.

Außenpolitische Dimension

Die Hoheit eines Staates wirkt auch insofern nach außen gegenüber anderen Staaten, als sie diese von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf dem eigenen Staatsgebiet ausschließt.
In diesem Zusammenhang sind u.a. auch Begriffe wie Lufthoheit und Seehoheit zu verstehen, die die Befugnis des Staates zu militärischem Handeln in einem bestimmten Luftraum beziehungsweise Meeresgebiet (Hoheitsgewässer) bezeichnen.
Siehe auch: Souveränität

Übertragbarkeit

Hoheitsrechte können grundsätzlich widerruflich oder unwiderruflich auf andere Körperschaften übertragen werden. In Deutschland etwa ermächtigt Artikel 24 Absatz 1 des Grundgesetzes den Bund, "durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen [zu] übertragen", wie das etwa in Bezug auf die NATO "zur Wahrung des Friedens [in] einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" (Art. 24 Abs. 2, 1. Hs. GG) und insbesondere bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Europäische Union (Art. 23 Abs. 1 GG) der Fall ist. Der Bund "[willigt] hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte [ein]", womit "eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt" sichergestellt werden soll (Art. 24 Abs. 2, 2. Hs. GG).
Allerdings ist eine "‚Einordnung' in ein ‚System' nach Art. 24 II […] nicht notwendigerweise mit der ‚Übertragung' von Hoheitsrechten i. S. d. Art. 24 I verbunden."[2]"

Wer ist in Deutschland hoheitlich tätig?

Nach zwei Weltkriegen befindet sich Deutschland nach wie vor im Kriegszustand mit einem am 8. Mai 1945 geschlossenen Waffenstillstand. Die s.g. Alliierten, das sind die drei West-Alliierten, Vereinigte Königreich Großbritannien, die Vereinigten Staaten von America und die Republik Frankreich sowie Rußland als Nachfolger der Sowjetunion , allesamt juristische Personen im Status eines Vereines haben mit dem Staatenbund (juristische Person - Verein) Deutsches Reich eine Vereinbarung geschlossen, die Waffen ruhen zu lassen. Zwischen diesen Vereinen und auf deren Vereinsterritorium besteht nach wie vor der Kriegszustand, bis diese Vereine eine vertragliche Friedensvereinbarung treffen und damit der Friede wieder einkehren kann. Hier stellt sich die Frage, wer die Mitglieder in diesen Vereinen sind?

Doch bis es soweit ist gelten für die von den Alliierten besetzten Ländereien und Gebiete die Haager Landkriegsordnung (HLKO) als übergeordnete Regelung für Vereine, die miteinander Kriege führen und darunter das Besatzungsrecht, die Militärregierungsgesetze wie z.B. die SHAEF-Gesetze oder die SMAD-Befehle.

Da das Besatzungsstatut in Deutschland nach wie vor Gültigkeit (Art. 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages (BGBL. 1955 II S. 405)) besitzt, sind die Alliierten zur Zeit, wie bereits seit 1918, hoheitlich tätig. (BdJ bestätigt den Fortbestand des Art. 2 PDF download)

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(" Überleitungsvertrag ")


(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBL. 1955 11 S. 405.

Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Vertreten wird die Militärregierung in Deutschland durch die Botschafter der drei West-Alliierten, Vereinigtes Königreich Großbritannien, die Vereinigten Staaten von America und die Republik Frankreich sowie Rußlands.

Die Militärregierung kann hoheitliche Aufgaben an eine Verwaltung (Verein/BUND) übertragen, wie etwa das "Vereinigte Wirtschaftsgebiet" (Art. 133 GG), doch dafür bedarf es einer Aktivlegitimierung. Ohne Aktivlegitimierung keine hoheitliche Handlungsbefugnis.

Das bedeutet, daß jede Person die in Deutschland glaubt hoheitliche Aufgaben zu verrichten, über eine Alliierte-Kontrollratsnummer verfügen muß. So zum Beispiel:
Gesetz Nr. 2;
Deutsche Gerichte; Artikel V - Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.

Militärregierung - Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers
Allgemeine Vorschrift Nr. 1 (Zur Ausführung der Gesetze Nr. 52 der Militärregierung; Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen)

IV. Das Wort "Beamter", soweit es in dieser Vorschrift im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften (A.G.), eingetragenen Vereinen (e.V.),…..

V. Alle Verwahrer, Pfleger, Beamte oder andere Personen, die irgendwelche vorerwähnte Vermögensteile im Besitz oder Verwahrung haben oder die Verfügung über dieselbe ausüben, sind verpflichtet, den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung Folge zu leisten.

Nichtbefolgung der Anordnungen (SHAEF-Gesetze) der Alliierten, insbesondere der Siegermächte, oder das Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung und der Besatzungsbehörden dar und ist demgemäß zu bestraft.

PERSONEN die glauben im hoheitlichen Auftrag zu handeln und nicht im Besitz einer Alliierte-Kontrollratsnummer oder einer Alliierte Befehls-Nummer sind, handeln privatrechtlich auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind persönlich haftend und ggf. Schadenersatzpflichtig (§ 823 BGB).

Der BUND und seine alphanumerischen Ableitungen sind eine Treuhand, die im Auftrag der Fremdherrschaft (Alliierte Siegermächte) die Einrichtungen von Deutschland und seiner Bewohner verwalten. Deutlich wird dies durch [Art. 133 GG, Art. 159 HessVerf., der Feindstaatenklausel Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta (oder Satzung) der Vereinten Nationen (SVN) und in Art. 55 -Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer der HLKO] und Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages (BGBL. 1955 II S. 405, BGBL. 1990 S. 1068), der nach wie vor in Kraft ist.

Ein Vermeintlicher POLIZIST kann bei einer „Allgemeinen Verkehrskontrolle“ schnell zum Täter werden, denn hindert er einen Menschen an der Weiterfahrt mit seinem KFZ (Freiheitsberaubung, § 239 StGB) und zwingt ihn unter Androhung von Gewalt oder einem anderen Übel zu Handlungen, die er ggf. gar nicht möchte (Nötigung, § 240 StGB, Verletzung der Würde) oder wendet er Gewalt an bis der Mensch sein Portemonnaie zückt und zahlt, was der vermeintliche POLIZIST von ihm verlangt (Raub, § 249 StGB) oder Verschleppt der vermeintliche POLIZIST den Fahrer als Mensch zur Polizeiwache mit anschließender Blutentnahme (Geißelnahme § 239b StGB und Körperverletzung § 223 StGB) dann sind dies Taten die einen „hoheitlichen Auftrag“ bedürfen. Kann der vermeintliche POLIZIST keine Genehmigung der Militärregierung vorweisen (Alliierte-Kontrollratsnummer oder einer Alliierte Befehls-Nummer), so ist er privatrechtlich im Auftrag seines Dienstherren unterwegs, mit allen rechtlichen Konsequenzen für sein Handlungen sowie Schadenersatzpflichtig. Für solche Fälle ist der POLIZIST angehalten eine Berufs-Haftpflichtversicherung abzuschließen, wo bei den meisten POLIZISTEN nicht bewußt ist wozu, da sie der Meinung sind, daß ihre Handlungen als POLIZEI-BEAMTER im Auftrag des STAATES über die STAATS-HAFTUNG abgedeckt ist. Ein Irrglaube wie so vieles, da magels Staat auch keine STAATSHAFTUNG existiert (BVerfGE 61, 149). Verweigert der vermeintliche POLIZIST seine Identität mit dem Verweis auf seine Uniform preiszugeben, so ist der Fahrer befugt den vermeintlichen POLIZISTEN vorübergehend festzunehmen, da seine Identität als Täter nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 StPO). Auch alle Handlungen der Notwehr sind möglich ohne dafür Bestrafung fürchten zu müssen, da man einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden versucht.

Auch zu Vermögenswerten und Privateigentum gibt es interessante Regelungen im Besatzungsrecht. So z.B. hier:

SHAEF-Gesetz Artikel 52 Art. I "Kontrolle und Beschlagnahme von Vermögen":

1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:

a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Leander, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.

b) Regierung, Staats oder Aufenthaltsangehörige von anderen Staaten, die mit einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgend einem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustande sich befanden, einschl. Staats- oder Aufenthaltsangehörige von Staaten, deren Gebiete von einem Staate der vorgenannten Art besetzt sind.

BK/O (Berlin Kommandantura Order) (47)/50

Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin Abschrift: BK/O (47) 50 v. 21. Februar 1947

1.) Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem das Eigentum sich befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben in Fällen, welche das auf Grund des (SHAEF) Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder (SMAD) Befehls-Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers der Kontrolle unterliegende oder unter Kontrolle stehende Eigentum bzw. das Kraft Anordnung einer der Besetzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum treffen.

4.) Ohne vorherige schriftlich erfolgte Genehmigung der Militärre gierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befindet, darf keine Eintragung in das Grundbuch stattfinden betreffend Eigentum das der Kontrolle oder Konfiszierung unterliegt, wie dies im § 1 dieser Anordnung bezeichnet ist.

5.) Bevor ein deutsches Gericht oder das Grundbuchamt in einer beweglichen oder unbeweglichen Eigentum angehenden Sache handelt, hat das Gericht bzw. das Grundbuchamt schriftliche Erklärungen von allen am Verfahren interessierten Parteien anzufordern, die in allen Einzelheiten wahrheitsgetreu sein müssen und von den betreffenden Parteien oder deren Rechtsanwälten abzugeben sind, dass das Eigentum der Kontrolle oder der Konfiszierung nicht unterliegt, wie im § 1 angeführt ist.

6.) Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem das Eigentum sich befindet, dürfen keine Schritte seitens irgendwelcher natürlicher oder Juristischer Personen unternommen werden, um eine Entsche
idung eines deutschen Gerichtes oder Grundbuchamtes durchzusetzen oder auszuführen, die der Kontrolle oder der Konfiszierung
unterliegendes Eigentum angeht, wie im § 1 angeführt ist.

7.) Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besetzung sbehörden dar und wird demgemäß

Die Haager Landkriegsordnung (Völkerrechtliche Vereinbarung) von 1907:

Artikel 46:
"Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf n i c h t eingezogen werden."

Artikel 47:
"Die Plünderung ist ausdrücklich u n t e r s a g t."

Hier ist der Schlüssel für den Schutz vor Plünderung durch ESM, zukünftige Zwangshypothek und Pfändung der Überziehungskredite. Privates Eigentum darf nicht eingezogen / beschlagnahmt werden. Hier finden wir ein Hilfsmittel in der aktuellen Flüchtlingsdiskussion und der willkürlichen Beschlagnahmung von Privateigentum zur Unterbringung von s.g. "Asylsuchenden".

Souveräner Staat

Im Völkerrecht wird Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten (Souveränität nach außen) und als dessen Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) verstanden. Diese äußere Souveränität eines Staates besteht somit in seiner Völkerrechtsunmittelbarkeit, während seine innere Souveränität (Volkssouveränität) umgekehrt durch die Fähigkeit zu staatlicher Selbstorganisation bestimmt wird; die äußere Souveränität wird in Analogie dazu zur Staatssouveränität. Einen wichtigen Streitpunkt in der Rechtswissenschaft bildet hier die Unterscheidung in äußere und innere Souveränität des Staates an sich: Während diese von einem Großteil der Rechtswissenschaftler als notwendig erachtet wird, gehen die Vertreter der monistischen Rechtslehre von der prinzipiellen Einheit der Staatssouveränität aus. (Wikipedia)

Behörde / Amt

"Eine Behörde oder ein Amt ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist. Sie ist das Organ der jeweiligen Körperschaft, für die sie eingerichtet ist. Eine Behörde erhält ihren Auftrag aus den Gesetzen des Staates, in dem und für den sie tätig ist. In föderal verfaßten Staaten kann sich Auftrag und Zuständigkeit nicht nur aus dem nationalen Recht, sondern auch aus dem Recht entsprechender Gliedstaaten ergeben." (Wikipedia)

Beamte

"Das Beamtentum bildet eine Gruppe des Personalkörpers der Administrative eines Gemeinwesens. In vielen Ländern unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Beamten deutlich von denen anderer Arbeitnehmer: Der Beamte hat eine besondere Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn, der im Gegenzug im Rahmen der Fürsorgepflicht während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und im Ruhestand für einen angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen hat (Alimentationsprinzip). Aufgrund des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten gehört dieser in der Regel lebenslang - also auch im Ruhestand - dem Beamtentum an." (Wikipedia)


Die Zitierung aus Wikipedia spiegelt nicht die Meinung des Verfassers wieder sondern eignet sich für diese Darstellung sehr gut, da Wikipedia eben keine "freie" Enzyklopädie sondern sehr wohl von den jeweiligen Staaten/Vereinen kontrolliert wird und die systemkritische Inhalte löschen bzw. löschen lassen. Daher ist davon auszugehen, daß die Inhalte möglicherweise von der Verwaltung selbst verfaßt wurden und daher auch ihrem gusto entsprechen.

Die drei Begriffe, Staat, Amt und Beamter stehen unmittelbar im Zusammenhang. Zunächst muß ein souveräner Staat existieren, der Ämter als hoheitliche Verwaltungen schafft, in denen Amtspersonen (Beamte) ihren Dienst am Volk für das Volk, also dem Souverän leisten. Dafür, daß sich eine Amtsperson als solche nennen darf, bedarf es einer Urkunde (Bestallungsurkunde) und eines Amtsausweises.

All das kann die Bundesrepublik Deutschland nicht vorweisen. Jeder BUNDES-MINISTER der Bundesrepublik organisiert seinen Geschäftsbetrieb (Art. 65 GG). Deutschland steht unter Besatzungsrecht und ist daher eben nicht souverän und "Beamte" ist lediglich eine Berufbezeichnung, so daß jeder/jede Bedienstete lediglich über Dienstausweise verfügen und nicht über Amts-ausweise.

Folgerichtig urteilt das Bundesverfassungsgericht BVerfG am 17.12.1953 - Das es in Deutschland seit dem 08. Mai 1945 keine Beamten mehr gibt. Logisch und konsequent.

Wer ist nun dem Konstrukt BUND/Bundesrepublik rechtsnormunterworfen?

Der Mensch ist dem BUND/BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND nicht rechtsunterworfen. Der Mensch ist nicht Rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich [vergl. Art. 1 Hess.Verf.]. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn- hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.

Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln [BVerfGE 63, 332/337].

In der Hessischen Verfassung finden wir zu Menschen folgende Artikel:

Art. 1 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.

Art. 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Vorbehalt des Gesetzes]
(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

Art. 3 [ Leben, Gesundheit, Ehre, Menschenwürde]
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

Die Zuständigkeit und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt dem Menschen gegenüber ist es vor allem anderen, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen [vergl. Hessische Verfassung].

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt [BVerfGE 87, 209/228]. Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird [BVerfGE 45, 187/228] und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß.

Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.

"Der Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat. (Juristisches Wörterbuch von Gerhard Köbler)"

Dem können wir entnehmen, daß er keine Pflichten gegenüber dem Staat hat, also auch nicht die Pflicht zur Abgabe von Vermögen oder Arbeitsleistung, die irgendeine eine Person in welcher Form auch immer, erfunden hat. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts und nicht in einem Rechtskonstrukt zu dessen Entstehung er nicht beigetragen hat und dem er auch nicht aus Freiwilligkeit vertraglich zugestimmt hat.

Das bedeutet, daß nur Menschen in ihrer Rolle als natürliche Personen einem solchen Rechtskonstrukt durch vertragliche Bindung (Beantragung der Staatsangehörigkeit) beitreten können oder aber das Rechtskonstrukt schafft sich seine eigenen Mitglieder in Form von weiteren juristischen Personen wie zum Beispiel Treuhandvermögen/Stiftungen.
Diesen juristischen Personen gibt die Verwaltung dann Namen (vergl. § 17 HGB) die in Anlehnung an dem Rufnamen des daniedergekommenen Menschen durch den Zusatz eines s.g. Nachnamens, der oftmals für einen Berufszweig als Steuermaßrichtlinie gebildet wird, bildet. Und hier beginnt der Trick zur Unterwerfung eines Menschen in dem man ihm (dem Menschen) erklärt, er sei diese geschaffene juristische Person mit Vor- und Nachname. Dem Menschen wird also eine juristische Person, dessen Schöpfer die Verwaltung ist (Geburtsurkunde), zugeordnet. Die Geburtsurkunde ist der "amt"-liche Nachweis für die Geburt einer Person. Sie wird geboren vom Standesbeamten im Standesamt und ist nun dieses Treuhandvermögen/Bond/Stiftung, ein Instrument des Kommerzes.

Der Mensch hingegen kommt danieder aus dem Leib seiner Mutter und für gewöhnlich zur Hause oder im Krankenhaus.
Er trägt einen Rufnamen, dem ihm seine Eltern geben und er gehört von nun an zu einer Sippe, einer Familie oder eben einem Clan.

Wir reden hier auch von einer Fiktionstheorie, einer Theorie zur juristischen Person, die davon ausgeht, daß für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische Person durch Fiktion geschaffen werde müsse. (Juristisches Wörterbuch, Gerhard Köbler)

Es macht daher Sinn, sich ausgiebig mit diesem Thema indes kranken Gedankenkonstrukts auseinander zu setzen.

Der Mensch kann nicht aus diesem System befreit werden, denn es ist eine Fiktion. Er kann sich nur durch seinen Verstand als geistig- sittliches Wesen mit seinen Fähigkeiten aus diesem Gedankenkonstrukt er-freien.



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