Ist das Deutsche Reich untergegangen - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Ist das Deutsche Reich untergegangen?

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Die Frage "ist das Deutsche Reich untergegangen" spaltet immer wieder die Gesellschaft. Die obersten Richter der "Bundesrepublik Deutschland urteilen 1973 zum Grundlagenvertrag mit der DDR wie folgt - Auszug - :

Orientierungssatz:
Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".

Zum gleichen Ergebnis kommt auch der Völkerrechtler Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht in seinem Gutachten über die Rechtssituation Deutschlands.

Zitat:
"Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort……. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort."

Stellen wir uns zunächst die Frage:

Was war oder ist das Deutsche Reich? Ist es ein Staat oder ein Staatenbund aus selbständigen, souveränen Staaten?
Bei der Beantwortung dieser Frage mag den einen oder anderen Leser ein Licht aufgehen. Doch stellen wir zunächst noch eine weitere Frage:
Wer oder was ist die Europäische Union (EU) in Brüssel? Ist sie ein Staat oder ein Staatenbund aus selbständigen, souveränen Staaten?

Seit dem Lissabon Vertrag hat die Europäische Union (angenommene) hoheitliche Rechte über alle Unterzeichnerstaaten die sich damit dem Dekret der EU unterworfen haben.

Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den damals 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der den neuen Namen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) erhielt; ferner wird durch Protokoll Nr. 2 der Euratom-Vertrag abgeändert (siehe Art. 4 Abs. 2).
Der vollständige Titel des Vertrages lautet "Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft", veröffentlicht im ABl. 2007/C 306/01, zuletzt bekanntgemacht durch Abdruck der konsolidierten Textfassungen im ABl. 2012/C 326/01. Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab. (Wikipedia)

Deutlich wird hierbei, dass 2005 eine Verfassung der Europäischen Union installiert werden sollte, um eine Staatlichkeit ähnlich der United Staates of America (USA) mit einem Steuersystem, einer Staatsbürgerschaft einer Verwaltung etc. zu schaffen.
Doch was ist jetzt die EU? Ausschließen können wir, dass sie ein Staat ist. Sie ist eine Verwaltung und hat Mitglieder (juristische Personen) und zwar in Form von "souveränen" Staaten als auch von fremden Mächten besetzte Verwaltungsgebiete. Damit ist die EU ein Verein.

Der Verein (etymologisch: aus vereinen, eins werden und etwas zusammenbringen) bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

Ein Verein wird "international" genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen, völkerrechtlicher Verein) der Staaten selbst, etwa den Weltpostverein.

Anders als in den Rechtswissenschaften wird in den Sozialwissenschaften zwischen Verein und Verband unterschieden, obgleich beide den gleichen Rechtsstatus haben. Während der Verein eher auf lokale Bindung und gesellige Zwecke fokussiert ist, dient der (Interessen-)Verband der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit wird heute aber auch im Rechtswesen der Begriff Verband teils umfassender gesehen als nur Vereine (und umfasst allgemeiner juristische Personen einschließlich ihrer Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger).[1]
Der älteste bekannte Klub wird 1413 erwähnt und war in London für die Gemeinschaftsaufgaben "wohltätiger Zwecke" von frommen Tempelherren ins Leben gerufen worden. (Wikipedia)

Ein Verein hat Statuten wie eine Satzung, eine Gebührenordnung, vertretungsberechtigte Organe (Vorstand), ein Ehren- und oder Schiedsgericht mit Ehren-/Schiedsrichtern und vieles mehr, die dem Vereinszweck förderlich sind. Wer die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt, unterwirft sich den Statuten des Vereins und erkennt auch an, dass er vor das Ehren- /Schiedsgericht zitiert wird, wenn er gegen die Statuten des Vereins verstoßen hat. Erscheint das Mitglied vor dem Ehren- und oder Schiedsgericht so akzeptiert es auch das Urteil des Ehren-/ Schiedsgerichts und die für den Verstoß vorgesehene Strafe. Dabei gilt, dass bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet werden, die daran teilnehmen. (Can 95-§2)
Kommt uns das nicht irgendwie bekannt vor?

Ein Verein löst sich auf, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder wenn er keine Mitglieder mehr hat!
Kann ein Verein Gesetze beschließen? Die Antwort ist ein klares NEIN! Kann die EU Gesetze beschließen? Auch diese Frage ist zu verneinen. Nur Statuten erschaffen.

Kann die EU etwas verordnen, was eine Rechtsfolge für alle Bürger der EU hat?
Auch diese Frage ist zu verneinen.

Um bei unserem Beispiel des Vereins zu bleiben hier nochmals zu Verdeutlichung. Der Großvater einer Familie ist anerkanntes Oberhaupt der Familie mit 14 Familienangehörigen. Er ist Mitglied im Verein zur Förderung des Wirtschaftsstandortes "Entenhausener Land". Der Verein beschließt eine Sonderumlage für eine Werbekampagne für jedes Mitglied. Großvater muß 20 Dukaten in die Kasse einzahlen aus der die Werbekampagne finanziert wird. Müssen nun auch alle anderen Familienmitglieder jeweils 20 Dukaten in die Vereinskasse einzahlen. Sie denken nein? Der Großvater ist doch das Familienoberhaupt und alle Familienmitglieder haben ihn als solches anerkannt. In der einen oder anderen Familie haben die Familienmitglieder den Großvater als Familienoberhaupt gewählt. Alle 4 Jahre wählt die Familie ein neues Oberhaupt oder bestätigt das derzeitige Oberhaupt in seinem "Amt". Ups, ist da etwa ein Licht aufgegangen?

Natürlich hat die Mitgliedschaft des Großvaters keine Rechtsfolgen für die übrigen Familienmitglieder, egal ob er als natürliche- oder juristische Person handelt. Denn das wäre ein Vertrag zu "Lasten Dritter" und dies ist unzulässig.

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. (Wikipedia)

Ein Vertrag zwischen A und B mit dem Inhalt: "Wir vereinbaren, dass C 1000 EUR an uns (oder an D) zu leisten hat" ist schlechterdings unwirksam. Man beachte, dass selbst bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten der Erfolg nicht gegen dessen Willen verwirklicht werden kann, da er das ihm Zugewandte jederzeit zurückweisen kann, § 333 BGB.

Kommen wir auf die Frage zurück ob die EU etwas verordnen kann, was eine Rechtsfolge für alle Bürger der EU hat, kann man nun mit dem erlangtem Wissen mit einem klaren NEIN beantworten.

Auch ein Vereinsvorstand kann keine Verträge abschließen, die unmittelbare Rechtfolgen für seine Mitglieder erzeugt. Sondern immer nur für den Verein als "juristische Person". Der Vereinsvorstand haftet für die Erfüllung des Vertragsinhaltes.

Ähnlich verhält es sich mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den ein Land (juristische Person) mit einem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nicht rechtsfähige Gesellschaft) abschließt. Auch ein solcher Vertrag erzeugt keine Zahlungsverpflichtung für einen Einwohner oder auch Bürger eines Landes (Deff.: eine nicht von Wasser bedeckte Landfläche). Auch wenn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Silbe "Staat" enthält, so ist dies doch nur ein NAME. Denn ein Land oder auch Bundesland ist kein Staat, ebenso wie die Rundfunkanstalten keine staatlichen Einrichtungen sind.

Kommen wir auf die eingangs gestellte Frage zurück:
"Ist das Deutsche Reich untergegangen?"

Ist das Deutsche Reich etwas anderes als die EU? Das Deutsche Reich besteht oder bestand aus Bundesstaaten wie das Hzg. Hessen, Kgr. Preußen, Kgr. Bayern u.a.. Jeder für sich ein souveräner Staat mit eigener Verfassung und eigenen Gesetzen. Diese Bundesstaaten schlossen sich zu einem "BUND" zusammen, den sie "Deutsches Reich" nannten und im Grunde nur ein…… Verein, eine Vereinigung bildet oder bildete.

Auch die Vereinigten Staaten oder das Vereinigte Königreich sind nur….. Vereine. Somit haben die Vereine miteinander Kriege geführt, den sie 1. WK und 2. WK nannten. Nur zum Teil verfügen diese Vereine noch über handlungsfähige Vorstände.
Schottland, Wales, Hessen, Preußen, Texas oder Alaska haben keine Kriege geführt, nur Vereine. Auch die deutschen Völker wie Alemannen, Sachsen, Friesen, Franken, Schwaben oder Thoringa haben keinen Weltkrieg geführt.

Wer haftet für die Schäden die die Vereine erzeugt haben?

Mit der Weimarer Verfassung (vgl. Kanonisches Recht http://www.vatican.va/archive/DEU0036/_INDEX.HTM) hat sich ein neuer Verein eine Satzung gegeben, der sich wiederum "Deutsches Reich" nannte. Unter dem Dach des neuen Vereins gründeten sich ebenso neue Vereine, die sich den Namen "Volksstaat" oder "Freisaat" gaben.

Die ursprünglichen Mitglieder Hzg. Hessen, Kgr. Preußen, Kgr. Bayern u.a., die den BUND, Verein, Vereinigung "Deutsches Reich" gründeten, existieren heute nicht mehr. Und wir wissen, dass ein Verein, dem keine Mitglieder mehr angehören, nicht mehr existiert. Er löst sich im selben Moment auf, wenn das letzte "Mitglied" ausgetreten oder verstorben ist.

Ich bin mir der Brisanz des Themas durchaus bewusst, fällt doch bei dem einen oder anderen Menschen eine Weltanschauung (wie er die Welt wahrnimmt) zusammen. Daher möge jeder für sich die Frage beantworten.

Unabhängig können wir jedoch feststellen, dass ein Mensch nicht zwangsläufig durch seine Geburt die Mitgliedschaft eines Vereins erwirbt. Ein Vater oder eine Mutter kann die "unmündige" Person in einem Verein anmelden. Mit der Volljährigkeit kann sie es selbst tun, was in der Regel durch den Erwerb eines Personalausweises auch unwissendlich geschieht. Sie muß dem Verein beitreten. Tut sie es nicht, oder widerruft sie die Mitgliedschaft so ist sie

FREI.

Selbstverständlich besteht auch weiterhin als freier Mensch die Möglichkeit Dienstleistungen eines Vereins zu nutzen ohne darin Mitglied zu sein. Auch können Passierscheine (Pässe) käuflich erworben werden, um vereinfacht das Vereinsgelände/Kartellgebiet verbundener Vereine (Römische Kurie - Heiliger Stuhl) betreten zu können. Wobei die Frage entsteht, durch wen, was und wann das Vereinsgelände erworben wurde oder wie der Verein "Bundesrepublik Deutschland" (BUND) frei nach seinem Ehrengericht "Bundesverfassungsgericht" feststellen ließ:

Es wird daran festgehalten, daß der Verein "Deutsche Reich" den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staats- /Vereinsgewalt in Deutschland durch die Alliierten Vereine noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtverein mangels Organisation (Organe) nicht handlungsfähig. Der Verein BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Vereins "Deutschen Reiches", sondern als Verein (Struktur und Satzung) identisch (Identisch ist nicht "das selbe" sondern heißt nur "so wie", also 2 PERSONEN die die slben Strukturen aufweisen, also indentisch sind) mit dem Verein "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung (Vereinsgelände) allerdings "teilidentisch".

Also teilen sich verschiedene Vereine das gleiche Vereinsgelände/Kartellgebiet. Stellt sich wieder die Frage welche Statuten, Vereinssatzung und Gebührenordnung auf dem Vereinsgelände/Kartellgebiet Anwendung findet und welcher Vorstand über Strukturänderungen bestimmen darf?
Alle o.g. Vereine haben ein gemeinsames Ziel: Die Freiheit des Menschen mit allen erdenklichen Mitteln zu unterbinden. Daher wird auch ein freier Mensch zukünftig nicht vor Übergriffen von Vereinen sicher sein, denn eine zu große Anzahl von freien Menschen gefährdet den Fortbestand des derzeitigen Unterdrückungs- und Ausbeutungssystems und damit auch die Existenz der systemrelevanten Vereine.

Michelstadt, den 24. Dezember 2014 Arne F.v. Hinkelbein

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