Klartext-Rechtsverhältnis Mensch vs. Staat - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Klartext- Rechtsverhältnis Mensch vs. Staat:
(Von Arne Freiherr von Hinkelbein- 7. November 2019)

Der Mensch, ein geistig sittliches Wesen göttlicher Abstammung, dem seine Eltern einen NAMEN (Vorname) gaben und der möglicherweise in Christus getauft ist, hat naturgegebenen Rechte wie das Recht an seinem Körper, seinem Eigentum, seiner Schaffenskraft, seiner geistigen Leistungen, seiner Gesundheit und seinem Leben. Sie sind nicht an irgendjemandem abgetreten. Der Mensch ist der Anspruchshalter dieser naturgegebenen Rechte. Als Mensch und Christ unterliegt er nur der Überlegenheit Gottes und dessen Gebotsrechten- dem Gemeinrecht. Die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht das Leben, die Freiheit oder das Eigentum von jemand anderem verletzt, ist des Menschen Naturrecht und das allgemeine Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Menschen gehören zu den Grundwerten einer freiheitlichen Rechtsordnung. Sie berechtigen den Menschen zur eigenverantwortlichen Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichte. Eine Verletzung des Gemeinrechts setzt einen Geschädigten voraus. Ohne Geschädigten kein Delikt.

Der BUND oder das Tochterunternehmen BUNDESLAND HESSEN, ist ein fiktionaler Vertragskörper ohne hoheitliche Befugnisse, ohne Körperschaftsurkunde, das handelsrechtlich wirkt und somit einen Gewerbebetrieb im Handelsrecht darstellt. Ein Vertrags-Körper wie eben ein Staat, eine juristische PERSON, kann keine Regeln aufstellen, die für die Menschheit in ihrem natürlichen Zustand verbindlich sind. Das BUNDESLAND HESSEN ist nicht wesensgleich mit dem von der Militärregierung per Proklamation Nr. 2 und der am 1.12.1946 verfassungsmäßig strukturell geschaffenen Republik Hessen.

So sind sämtliche Leistungsforderungen des BUNDES oder des BUNDESLANDES HESSEN Handelsangebote, für deren Leistungs-Annahme der Mensch selbst einen Wert bestimmen kann. Dabei gilt: Geht einem Menschen die Besorgung von Geschäften (mit Geschäftszeichen) von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Menschen ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemandem zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte angeboten hat. Dies gilt nur insofern, daß eine Geschäftsbeziehung bereits besteht.

Existiert keine Geschäftsbeziehung oder kein Angebot über die Besorgung von Geschäften, so kann das Schweigen nicht als Annahme, als Erfüllungshandlung verstanden werden. Jede Leistungspflicht eines Menschen setzt einen Vertrag voraus, dessen genauer Wortlaut die Vertragsparteien bindet und bis zur Kündigung einzuhalten gilt. Einem Menschen kann keine Geschäfts- oder Leistungserfüllung aufgezwungen werden. Das wäre als Nötigung und Erpressung zu qualifizieren und der Mensch befände sich sodann in einer Notwehrlage mit dem Anspruch auf Schadenersatz, sofern ein Schaden entstanden ist.

Notwehr ist dabei die Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, wie Verfolgung, Entrechtung, Vernichtung, Ächtung, usw., von sich oder einem anderen abzuwenden.

Dies gilt auch insbesondere, wenn der BUND oder das BUNDESLAND HESSEN versucht, die Rechte und Pflichten einer von ihm mittels GEBURTSURKUNDE erschaffenen öffentlich rechtlichen Obligation- juristische PERSON, auf den Menschen ohne dessen Zustimmung zu übertragen, um den Menschen auf diese Weise zu sanktionieren, den Handelsbedingungen ihres Gewerbebetriebes zu unterwerfen und ihm damit seinem Selbstbestimmungsrecht, seiner Würde und seiner Freiheit zu berauben, ihn also zum Leibeigenen zu degradieren. Ein Mensch kann niemals wesensgleich mit der vom BUND oder BUNDESLAND HESSEN erschaffenen PERSON sein und ist auch nicht deren Rechtsnormen unterworfen, denn ein Mensch kann nicht durch einen fiktionalen Vertragskörper unterworfen werden.

Dem Menschen ist aber zugleich auch untersagt, die vom BUND oder BUNDESLAND HESSEN erschaffene PERSON ohne Nutzungsvertrag in Anspruch zu nehmen, denn er würde fremdes Eigentum (verbotene Eigenmacht) für seine Geschäftstätigkeit nutzen. Daher ist er gezwungen eigene PERSONEN (natürliche PERSONEN) durch die Erstellung von Urkunden zu erschaffen, deren Rechtsfähigkeit sodann dem Menschen obliegt.

Wer einen Besitzer von Rechten ohne dessen Willen im Besitz stört, handelt widerrechtlich und haftet privat, unter unbegrenzter Haftung.
Der verursachte Schaden erzeugt ein Titelrecht. Schadensersatzansprüche können sich aus "Gesetz" (z.B. BGB) oder aus Vertrag (z.B. AGB) ergeben. Die Bestimmung über die Höhe des Schadenersatzes und die Art der Heilung liegt immer beim Geschädigten. Die Bestimmung über Art und Höhe des Schadenersatzes kann auf einen Dritten (Richter) übertragen werden, sofern sich die Parteien darauf verständigen können. In einer Verhandlung (geführt unter einem Geschäftszeichen) werden dann die Ansprüche verhandelt. Liegt eine Entscheidung (Urteil für ein Rechtsgeschäft) vor, so bedarf die Annahme der Zustimmung der Parteien, denn es ist nur ein Angebot (Geschäft) zur Heilung eines vermeintlichen Deliktes. Vermeidlich aus dem Grund, daß zu unterscheiden ist, ob eine Vertrags- oder eine Gemeinrechtsverletzung vorliegt. Bei einer Vertragsverletzung müssen die mit nasser Tinte unterschriebenen Verträge auf Sicht als Beweis vorgelegt werden können. Ohne Dokumentation, eine unvollkommene Verbindlichkeit, kann eine prozessuale Durchsetzung nicht erfolgen. Es handelt sich um eine unklagbare Forderung die nicht verhandelbar ist.

Zu einer Gemeinrechtsverletzung bedarf es eines Geschädigten. Ohne Geschädigten kein Delikt, keine Schadenersatz- und Leistungsverpflichtung.

Auch hier gilt, daß die Entscheidung (Urteil) keinem Menschen gegen seinen Willen aufgezwungen werden kann, denn auch bei Einlassung in eine Verhandlung verzichtet der Mensch nicht auf seine naturgegebenen Rechte. Er hat aber neben der Ablehnung auch die Möglichkeit, ein weiteres Gericht anzurufen, um in einer weiteren Verhandlung seine Standpunkte darzulegen, in der Hoffnung, daß seine Beweggründe eine stärkere Beachtung erfahren.

Der Aufgabebereich von Dienstpersonen, die Namen wie „Richter“, "Gerichtsvollzieher", "POLIZIST" und „Staatsanwalt“ führen und Berufsbezeichnungen sind, richtet sich ausschließlich nach ihrem Geschäftsbereich innerhalb der Strukturen ihres Gewerbe- und Handelsbetriebes und deren Obligationen (Geburtsurkunden) die Name tragen wie „Max Müller“ oder Petra Mustermann usw. Mitnichten sind sie zuständig für Menschen und deren natürliche PERSONEN, denn es mangelt an einer vertraglichen Übereinkunft und der treuhänderischen Übertragung der naturgegeben Rechte des Menschen auf den Gewerbe- und Handelsbetrieb. Dienstpersonen sind keine Menschen, sondern Rechtsobjekte, deren Rechtsfähigkeit durch BUNDESRECHT übertragen ist.
 
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