Personenstand - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Wer wird von Einrichtungen der Verwaltung üblicher Weise angeschrieben- ein Mensch oder eine Person?

Am Beispiel von Klaus Mustermann wird versucht, die Komplexität der Frage zu klären.


Ein Beitrag Arne F.v. Hinkelbein Michelstadt den 11. Sept. 2014


Im Adreßfeld eines Anschreibens einer Verwaltung finden wir beispielsweise den Eintrag Herrn Klaus Mustermann, Geothestr. 11, 64710 Entenhausen. Es wird hier ein NAME angeschrieben und es stellt sich die Frage, ob mit der Zusendung des Schreibens an den öffentlich rechtlichen Namen "HERRN KLAUS MUSTERMANN", bewußt oder unbewußt versucht wird, den Empfänger des Schreibens den Menschen Klaus aus der Sippe oder dem Hause Mustermann zur unrechtmäßigen Benutzung von intellektuellem Eigentum (intellectual property) anzustiften und /oder ob hier ein Betrug begangen wird.

Klären wir zunächst die Frage, wer oder was ist die Verwaltung? Ist sie ein Staat? Hierzu hat Carlo Schmitt, Volljurist und SPD Politiker der ersten Stunde bereits in seiner Rede am 8. September 1948 zur Einführung des Grundgesetze unmißverständlich gesagt:

".....Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes...... Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn........Es ist, wenn Sie mir ein Bild aus dem römischen Recht gestatten wollen, so: wie man dort den Freien und den Sklaven und den Freigelassenen kannte, wäre ein in dieser Weise organisiertes Gemeinwesen nicht ein Staat, sondern stünde dem Staat im selben Verhältnis gegenüber wie der Freigelassene dem Freien.

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges.......Völkerrechtlich muß eine interventionistische Maßnahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizuführen.
Ein vorher geschlossener Vertrag liegt nun nicht vor: die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. So wird man für die Frage, ab interventionistische Maßnahmen von uns als "Recht" anerkannt werden müssen, spätere Vereinbarungen abzuwarten haben. Aber kein Zweifel kann darüber bestehen, daß diese interventionistischen Maßnahmen der Besatzungsmächte vorläufig legal sind aus dem einen Grunde, daß das deutsche Volk diesen Maßnahmen allgemein Gehorsam leistet.

Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch aus, wie es ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch das das deutsche Volk zum Ausdruck bringt, daß es für Zeit auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist.......Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schlußsatz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, daß nach dem Beschluß des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine "Verfassung" gilt.

Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen.

Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten!" Soweit einige Zitate.

Der BUND und damit die BUNDESREGIERUNG sind eine Treuhand, die im Auftrag der Fremdherrschaft (Alliierte Siegermächte) die Einrichtungen von Deutschland und seine Bewohner verwalten. Deutlich wird die in Art. 133 GG, die Feindstaatenklausel Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta (oder Satzung) der Vereinten Nationen (SVN) und in  Art. 55 [Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer] HLKO "Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten."
Nach wie vor ist Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages (BGBL. 1955 II S. 405) in Kraft.

Artikel 2
    
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,     gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden     oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt     worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in     Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit     anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.     Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben     künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und     Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem     Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

    
(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und     internationalen Abkommen herrühren, die von den     Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der     Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder     mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in     der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der     Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der     Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in     Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen     Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.
Damit der der Nachweis der bestehenden Fremdherrschaft und die Treuhandschaft der derzeitigen Verwaltung nachgewiesen.

"Herr KLAUS MUSTERMANN" ist ein NAME der dem Staat/BUND/Verwaltung gehört. Der Beweis ist die Unterschrift auf der "Geburtsurkunde", die aus den Angaben des Personenstandsregisters des Standesamtes gebildet wird und von dem Standesbeamten "in Vertretung" des BUNDES-Landes unterzeichnet wird. Wer eine Urkunde unterzeichnet ist Eigentümer der Urkunde und auch der Urkundsverpflichtete sowie Haftende. In unserem Beispiel wurde am 16. April 1967 der "NAME" im Standesamt der Stadt Entenhausen vom Standesbeamten "in Vertretung" in das dortige Register eingetragen.

Im Zivilrecht der Bürger, also Bürgerliches Gesetzbuch steht:

BGBEG Art.   7
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person  unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt  auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

Im BGBEG Art. 10 (1) heißt es:
"Der NAME einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört."

Und im § 17 HGB (1) steht geschrieben:
"Die Firma eines Kaufmanns ist der NAME, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt."
(vergl. Personalausweis - NAME auf dem Ausweis und Familienname § 5 (2) PAuswG)


Wer ist nun der Kaufmann und damit Besitzer und wer ist Eigentümer des NAMENS "KLAUS MUSTERMANN"? Es ist zweifelsfrei der BUND, die Verwaltung, der Treuhänder.

Würde sich Klaus aus der Sippe/Haus Mustermann aus Unwissenheit über diese Zusammenhänge mit dem "NAMEN" identifizieren und unautorisierte Rechtsgeschäfte mit dem Namen durchführen, so würde er sich in betrügerischer Weise strafbar machen, denn er ist nicht Zeichnungsberechtigt für das "fremde" Eigentum, die PERSON MAX MUSTERMANN. Zeichnungsberechtigt ist nur der Eigentümer,  der Erschaffer der Urkunde, also der BUND und alle zeichnungsberechtigten Dienstpersonen.

Es gibt Menschen und es gibt Personen. Die Person bedarf eines Organverwalters, eines Treuhänders oder einer natürlichen Person, um handlungsfähig zu werden.

Der Mensch hat Rechte gegenüber dem Staat, aber keine Pflichten. Der Staat hat die Pflicht die Daseinsvorsorge für den Menschen sicher zu stellen.

Ein Mensch wird nicht geboren, sondern er inkarniert. Geboren werden Orderpapiere und PERSONEN. Inkarnation bedeuten "die Fleischwerdung eines göttlichen Wesens."

In der Hessischen Verfassung finden wir zu Menschen folgende Artikel:

Art. 1 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.


Art. 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Vorbehalt des Gesetzes]

1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

Art. 3 [ Leben, Gesundheit, Ehre, Menschenwürde]

Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

Übrigens, wenn wir gerade bei der Hessischen Verfassung sind. Die Hessische Verfassung ist die höchste Rechtsnorm in Hessen und sie darf nicht durch ein Grundgesetz des Bundes oder durch einfache Rechtsnormen ausgehebelt werden. Bei konkurrierenden Rechtstexten hat die Hessische Verfassung Vorrang, wenn sie für den Rechtssuchenden vorteilhafter sein sollte. Das liegt nun mal im Wesen einer Verfassung- sie wirkt absolut.  In Artikel 8 steht: "Die Wohnung ist unverletzlich". Das bedeutet, daß kein Gerichtsvollzieher, POLIZIST oder eine sonstige Dienstperson sich ohne Einwilligung des Wohnungsbesitzers Zutritt verschaffen darf. Ein Richter hat kein Recht, diese für jedermann verpflichtende Rechtsnorm in Frage zu stellen oder sich über diese hinwegzusetzen.  Tut er es dennoch, so ist er privatrechtlich Schadenersatzpflichtig. Der Geschädigte bestimmt die Höhe und Art der Heilung.


PERSON
Eine PERSON ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Eine Natürliche PERSON ist der Mensch (in seiner Geschäftstätigkeit) und zwar von der Vollendung seiner Geburt bis zu seinem Tod. Juristische PERSON ist die rechtlich geregelte soziale Organisation (Zusammenfassung von Menschen oder Sachen), der die geltende Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt, so daß sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.

In der Hessischen Verfassung finden wir zu PERSONEN folgende Artikel:

Artikel 2
(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

(3) Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Artikel 5
Die Freiheit der Person ist unantastbar

"Niemand" und "Jemand" sind keine Menschen, denn diese Bezeichnungen könnte man problemlos durch das Wort Menschen ersetzen. Es handelt sich um Begrifflichkeiten, die eben ungenau formulieren um dem Unwissenden bei Bedarf eine andersgeartete Rechtswahrheit vermitteln zu können, also um ihn betrügen zu können. Anders sind diese Wortkreationen nicht zu interpretieren.

Mit dem Register-Eintrag "Klaus Mustermann" gibt es zwei Rechtspersönlichkeiten. Diese sind:

1. Herrn KLAUS MUSTERMANN - JURISTISCHE PERSON - Treuhand, eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, z.B. Registrierung Nr. 1245/1967 (siehe Geburtsurkunde), Standesamt Entenhausen Unterschriftsleistender der Standesbeamte.

2. Klaus: Mustermann - das geistig, sittliche mit Sprachvermögen begabte Lebewesen, das aus dem Leib seiner Mutter getreten ist, mit differierenden Maßen, eingetragen durch Geburtschein im Geburtenstandsbuch, Geburtenregister z.B. Registrierung Nr. 1245, Standesamt Entenhausen Unterschriftsleistender der Vater oder die Mutter.

Unabhängig davon gibt es den Menschen klaus:, nicht rechtsfähig, da ein Mensch nur in der Fiktion als PERSON "Rechte" erlangen kann. Ein Mensch hat alle Rechte die er sich vostellen kann!

Im Standard-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt, BGB, 73. Auflage beck-shop.de/_Palandt_2014 finden wir eine Erklärung:

Eine natürliche Person wird geboren und in das Familienstammbuch eingetragen. Eine JURISTISCHE PERSON wird gegründet (aber auch in Form eines Wertpapieres "geborenes Orderpapier")  und in Register, wie Handelsregister, Vereinsregister oder Geburtenregister eingetragen. Beide sind danach rechtsfähig. Die Person vertritt sich selbst, während die juristische Person durch ihre im jeweiligen Register ausgewiesenen Organe oder ein Organ [Treuhänder] vertreten wird. Bei Vermögensmassen wie "geborenen Orderpapieren" sind es die jeweiligen Besitzer.

Dazu ist anzumerken, daß eine PERSON geboren wird, hingegen ein Mensch inkarniert ( Menschwerdung /„Fleischwerdung“ einer Gottheit)

Diese Erklärung im Palandt ist natürlich nicht ganz korrekt, denn er vermittelt den Gedanken, die natürliche Person wird geboren also ist sie der Mensch. Ist aber nicht so. Ich kann z.B. mich hinsetzen und entwickele Briefpapier einen Ausweis erstelle eine Geburtsurkunde und laß diese formaljuristisch beglaubigen und erstelle auf diese Weise eine Person, sodann habe ich eine natürliche Person geboren, denn nur ein Mensch kann eine natürliche PERSON erschaffen. Eine Frau hat eine Niderkunft und der Mensch inkarniert. Die juristische Person indes wurde und wird von der Verwaltung erschaffen/geboren [vom Standesbeamten der Stadt im Standesamt], denn ein juristische Gebilde wie ein Staat kann immerzu nur auch juristische PERSONEN erschaffen, niemals eine "natürliche". Das ist dem Menschen vorbehalten. Daher bezieht sich die Zuständigkeit der Verwaltung nur auf Personen gemäß Handels-, Geburten-/ Melderegistereintrag die sie selbst durch einen Mitarbeiter (Standesbeamten) geschaffen/geboren haben, bzw. Personen, die einen (Bundes-) Personalausweis besitzen und die sich als Treuhänder / Organ der im Melderegister eingetragenen Person/Treuhand zu erkennen geben bzw. ausweisen. Weder ein Staat noch ein handelsrechtliches Unternehmen (Firma) kann über den Menschen Autorität ausüben ohne sich damit gleichzeitig strafbar zu machen.

Ein Mensch ist nicht Rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87, 209/228).

Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird (BVerfGE 45, 187/228) und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß.

Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.

Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln (BVerfGE 63, 332/337).


Registriert ist vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde Entenhausen lediglich die artifzielle öffentlich rechtliche JURISTSICHE PERSON mit dem öffentlich, rechtlichen Namen KLAUS MUSTERMANN, also ein aus sich heraus nicht rechtsfähiges Objekt, das zur Rechtsfähigkeit der natürlichen Person Klaus Mustermann als Organ oder eines Treuhänders bedarf!

Die allein rechtsfähige natürliche Person gemäß BGB § 1 als Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten (Nur wenn ein Staatsangehörigkeitsverhältnis besteht) ist aber an den Staat, Völkerrechtssubjekt - nicht an die Verwaltung - als deren Garanten gebunden und entfaltet erst dann legitim Rechts- und Geschäftsfähigkeit!

Die Organe des vereinigten Wirtschaftsgebietes (Art. 133 GG), hier die den "Personal"ausweis ausstellenden Bediensteten der Gemeinde-/Stadtverwaltung, selbst organlose Gebilde, juristisch, artifizielle Personen/unbeseelte Objekte, können und dürfen also nur die Existenz von organlosen JURISTISCHEN PERSONEN bescheinigen und deren Verwaltungssitz führen!

Definition der juristischen Person

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. JURISTISCHE PERSONEN sind demzufolge Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Und eine JURISTISCHE PERSON, die keine "Vermögensmasse" ist, ist eine Sache und somit ein unbeseeltes Sach-Gebilde/Objekt. Die Geburtsurkunde ist der Behördliche Nachweis über die Geburt einer juristischen Person und wird vom Standesbeamten in Standesamt geboren/erschaffen.

Mustermann, Klaus ist somit nicht Organ der JURISTISCHEN PERSON "Herr KLAUS MUSTERMANN", die von der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes im Auftrag der Besatzungsmächte zur Erweckung und Handhabung des nötigen Rechtsscheins, unter Vortäuschung des Rechtserwerbs für das Objekt zur Umgehung des bürgerlichen Todes, artifiziell als rechtsfehlerhaftes Kunstgebilde ( als Träger von Rechten und Pflichten) zur Antragung und Entgegennahme von Dienstleistungen erschaffen wurde!

Die wesentliche Personenstandsänderung ergibt sich aus der nach römischen Recht eingehende Statusminimierung, der so genannten großen Statusänderung - capitis deminutio maxima (c.d.m.) - durch den Verlust der Civität (Inbegriff der Bürgerrechte) wegen Handlungsunfähigkeit des Signatarstaates nach HLKO (Haager Landkriegsordnung) und nachfolgender Subjugation (Versklavung) seiner gleichfalls handlungsunfähig gewordener Rechtssubjekte (Kriegsbeute Mensch).

Capitis deminucio maxima ist mithin die absolute Rechtlosigkeit mit der Folge, daß die davon betroffenen, alle Deutschen, fortan im Wesentlichen den Status von Sachen (s. BGB § 90) innehaben.

Die 1918 faktisch handlungsunfähig gewordenen Bundesstaaten wie Hessen, Sachsen, Bayern, Preußen einschließlich deren Rechtsordnung, als gleichwohl von diesem Fortbestand garantiertes Rechtssubjekte, können seither ihren als Rechtssubjekt in Latenz fortbestehenden "natürlichen Personen" die verfaßten bürgerlichen Rechte weder gewähren noch durchsetzen. Die Menschen und ihre "natürliche Person" sind daher staatenlos und bis auf weiteres gezwungen sich selbst zu verwalten.

Es stellt sich nun die Frage, für welche der zwei genannten Personen, die unterschiedliche Besitzer und Treuhänder aufweisen, sich die Verwaltung als zuständig erklärt?

Daher ist eine Erklärung der Verwaltung abzugeben, ob es richtig ist, daß die Verwaltung als Verwalter und Treuhänder der Treuhand "Herr KLAUS MUSTERMANN" handelt oder eben nicht. Denn würde die Verwaltung als Treuhänder der Treuhand "Herr KLAUS MUSTERMANN  handeln, so würde es sich um ein insich Geschäft handeln, das der natürlichen Person Klaus: Mustermann von der Verwaltung angedient wird, um sie in die Haftung zu nehmen, bzw. sie finanziell auszunehmen. Insich Geschäfte sind strafbewehrte Delikte.

Da klaus: aus dem Hause mustermann als Mensch nicht verpflichtet ist, irgendwelche Handlungen im Auftrag der Verwaltung auszuführen, ist zu überlegen, ob zukünftige Schreiben der Verwaltung noch beantwortet bzw. Angebote angenommen werden, da klaus: nicht berechtigt ist Auskünfte über fremdes Eigentum zu geben. Klaus: aus dem Hause Mustermann ist nicht verantwortlich für die Handlungsweisen des BUNDES. Erfundene Verwaltungsvorgänge/Forderungen des BUNDES können für Klaus: aus dem Hause Mustermann keinerlei Bindewirkung entfalten.


Tipp

Die Geburtsurkunde ist eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person – mit Vorname, Familienname [Namens-Kreatur], Geschlecht, Datum und Ort der Geburt, welche aus dem Geburtsregister des Geburtsortes erstellt wird. Wird eine Geburtsurkunde „in Vertretung“ einer „juristischen PERSON“ (BUND, STAAT) geboren (geborenes Orderpapier), so handelt es sich in der Welt um eine Vermögensmasse, eine „juristische PERSON“.
Wird eine Geburtsurkunde von einem Menschen "geboren" (geborenes Orderpapier), so handelt es sich um eine „natürliche PERSON“. Ein Mensch braucht, um am Rechtsleben der Welt teilnehmen zu können, eine PERSON, da der Mensch nicht rechtsfähig ist.  In der Regel existiert von einem Menschen nur eine Geburtsurkunde, die des Standesbeamten (juristische PERSON), die dann dem Menschen zugeordnet wird, da der Mensch ohne Geburtsurkunde nicht geschäftsfähig ist.
Wird eine “juristische PERSON“ in Ableitung der Daten eines daniedergekommenen Menschen aus dem Geburtenregister des Geburtsortes  erstellt, so ist die Erstellung der Geburtsurkunde eine Vermögensmasse, wobei die Geburtsurkunde als „geborenes Orderpapier“ handelsrechtlich als Pfandbrief anzusehen ist, in dem der Mensch unbewußt als Bürge, als Pfandgut für den Pfandbrief auftritt. Es handelt sich bei diesem Dreiecksverhältnis um ein Treuhandsystem indem der Mensch der Treugeber ist, denn der Wert wird durch seine Niederkunft auf seinen Körper (biologische Masse) erschaffen, einem Treuhänder, die PERSON, die die Geburtsurkunde (Pfandbrief), Vermögensmasse erschaffen hat (BUND/STAAT) und dem Begünstigten, der wiederum der Mensch ist, auf dessen Namensbestandteile aus dem Geburtenstandsregister das „geborene Orderpapier, das Treuhandvermögen gebildet wird (HJR 192).

Eigentümer einer Urkunde (Geburtsurkunde) und der sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten ist die PERSON, die die Unterschrift geleistet hat, der Standesbeamte „in Vertretung“ der BUNDESLANDES/BUND. Eigentümer, Haftender und Urkundsverpflichteter ist der BUND, zugleich Treuhänder und in Ableitung jeder BUNDESBEDIENSTETER in der Funktion des Mittreuhänder (Konsalmannen), der alle Forderungen und Schulden, die dem Treugeber/Begünstigten angelastet werden, zu begleichen hat  und dafür Sorge trägt, daß die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Der Treuhänder und seine Mittreuhänder haften für alles. Entehrung des Staatsbankrottes durch die Verweigerung der Annahme von Zahlungsversprechen (aka Banknoten/ Wechseln/ Promissory Notes/ Schuldscheinen etc.) kommt einem schweren Vergehen gleich, da sowohl der Staat als auch jede vom Staat geschaffene Person (Rechtsubjekt) immer nur Schuldner sein kann. Der einzige Begünstigte in dieser Treuhand ist der Mensch hinter der Person, der wahre und einzige Kreditor und Schöpfer von substanziellen Werten.

Wenn der Treuhänder den in den einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäß den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen.

Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben. Der bösgläubige Dritte haftet aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.

Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat.

Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgendwelche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen (Verbot des Insichgeschäfts dh. zu eigenen Gunsten).

Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.

Der Treuhänder/Treuhandverpflichtete ist nach den Vorschriften des Gesetzes, zur Einhaltung des kaufmännischen Verrechnungswesens verpflichtet, also auch verpflichtet als Treuhandverpflichteter die ausgleichende Verbindlichkeit auf der privaten Seite oder aber die Scheck- Zahlungsanweisung auf der öffentlichen Seite vorzunehmen.


Insichgeschäft

Das Insichgeschäft ist ein Begriff aus dem deutschsprachigen Privatrecht. Ein solches liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten (Selbstkontraktion) oder als Vertreter zweier oder mehrerer Parteien (Doppel- oder Mehrvertretung) abschließt.

Im Recht der Stellvertretung sind gemäß § 181 BGB Insichgeschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Beispiel: Ein Treuhandverpflichteter (BUND/Verwaltung) stellt eine fiktive Forderung an seine Treuhand (das zu verwaltende Treugut) welches dem Menschen, der der Treugeber ist, zugleich als Begünstigtem zusteht. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person auftritt, einerseits der BUND/Verwaltung als Organ einer Vermögensmasse (Treuhand), andererseits in eigener Sache als Forderer einer finktionalen Forderung (Bescheid, Rechnung, OWiG etc.). Zur Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes bedarf es der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch den Treugeber bzw. dem Begünstigten. Dies geschieht durch eine "Akzeptanz" der Forderung (Indossierung).

Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde (BUND/Verwaltung) kann beispielsweise das Vermögen (Treuhand) des von ihm Vertretenen (Mensch) an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen. Für den Fall der Vormundschaft (heute im deutschen Recht: „Betreuung“) galt deswegen bereits im Römischen Recht die Regel: tutor rem pupilli emere non potest (Der Vormund kann Sachen des Mündels nicht kaufen).

Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften (§ 181 BGB) auch anderen Stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht, das heißt, soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden.

Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die Vollmacht entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z.B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB).[1] Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle Beurkundung der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z. B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann[2], oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.[3]

Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in § 181 BGB der Fall, daß das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das dingliche Geschäft) vorgenommen wurde. So darf sich z. B. ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden Aufwendungsersatz (§ 670, § 1835 BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen.



Wenn Klaus: Mustermann als natürliche Person sich auf Verlangen der Verwaltung (Polizei, Gericht etc.) mit einem Reisepaß oder Bundespersonalausweis ausweist, so geht er temporär eine Vereinbarung für das anstehende Rechtsgeschäft ein und übernimmt die Rechte und Pflichten der Treuhand "Herr KLAUS MUSTERMANN", da er sich als solcher ausgewiesen hat. Die Treuhand "Herr KLAUS MUSTERMANN" ist aber im Normalfall Eigentum des BUNDES- der Verwaltung BGBEG Art. 7 und 10, weil sie von der Verwaltung (Standesbeamter) in Form einer Geburtsurkunde auch er-/geschaffen wurde. Im Gerichtssaal ist der Urkundsbeamte die wichtigste Person, da er rechtlich der Verwalter/Treuhänder der Geburtsurkunde KLAUS MUSTERMANN (Treuhand) ist und die Treuhänderschaft dem Richter übergibt. Der Richter versucht nun seinerseits den Beschuldigten Menschen, in unserem Fall Klaus (das ist sein Name ebenso wie Franziskus als Pabst oder Elisabeth als Königin), eine Vereinbarung anzudienen, indem er (Klaus) die Treuhänderschaft der juristischen Person "KLAUS MUSTERMANN als Organ in dieser Sache vom Richter übernimmt. Der Richter seinerseits richtet nicht über den Menschen mit Namen Klaus, sonder über die juristische Person (Treuhand) "KLAUS MUSTERMANN" und überträgt die Haftung auf die 'Organschaft, die ihre Organe übereignet hat. Doch wie kann der Mensch Klaus sich dem Richter und seinem Vertragsangebot entziehen, er muß sich doch ausweisen?

Erstens muß er sich nicht gegenüber einer NGO/Firma ausweisen und zweitens kann sich ein Mensch gegenüber der Verwaltung mit seinem/r Geburtsschein/Lebenderklärung (Beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsbuch des Standesamtes des Geburtsortes) ausweisen.

Hierin steht z.B. "am…… wurde ein Knabe geboren. Das Kind hat den Vornamen Klaus erhalten." Mehr Name steht nicht darin!!!!

Der beglaubigte Auszug aus dem Personenstandsbuch des Standesamtes des Geburtsortes (erhältlich beim Standesamt) sollte mit einer Haager Apostille von der Beglaubigungsstelle des Regierungspräsidiums versehen werden. Damit ist der Auszug ein internationales Legitimationsdokument.

Ein Richter hat dann ein Problem, denn wenn er die Treuhänderschaft der juristischen Person (Treuhand) "KLAUS MUSTERMANN" nicht auf die natürliche Person Klaus aus dem Hause Mustermann übertragen kann ist er selbst der Treuhänder, Organ der juristische Person (Treuhand) "KLAUS MUSTERMANN". Er müßte nun sein eigenes Urteil annehmen und auch zahlen!!!! Der Richter wird nun versuchen irgendwie aus der "Sache" heraus zu kommen in dem er die Verhandlung verschiebt und dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger an seine Seite bestellt, oder ein psychiatrisches Gutachten beschließt, oder ein Säumnis-Urteil erläßt, weil "KLAUS MUSTERMANN" nicht zum Termin erschienen ist, wohl wissend, daß er selbst als Treuhänder, Organ der juristische Person (Treuhand) "KLAUS MUSTERMANN" sehr wohl anwesend ist oder war. Damit versucht er zu täuschen, den Beschuldigten als auch die Öffentlichkeit.

Merke: Ein Mensch bedient sich der natürlichen Person (Maske) um Verträge zu schließen (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Vereinbarungen). Dafür muß der Mensch aber zuerst selbst eine Geburtsurkunde in öffentlich- belaubigter Form "gebären", denn ohne Urkunde gibt es keine PERSON, egal ob natürliche oder juristische. Die natürliche Person kann eine juristische Person (Firma) gründen und ist dann das Organ (Organverwalter- Zeichnungsberechtigte) der Firma. Die Geburtsurkunde "KLAUS MUSTERMANN" ist ein Wertpapier, das von der Verwaltung (Standesamt) geschaffen wurde, in Form einer juristische Person- Stiftung/Treuhandgesellschaft. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person auf dem Gewerbeamt einer Gemeinde/Stadt eine Firma anmeldet, registriert. Die Firma hat einen Namen und die natürliche Person ist Organ der nun eingetragenen juristischen Person/Firma. Sie ist damit eine Vermögensmasse und bedarf eines Organverwalters, eines Treuhänders um handlungsfähig zu werden. Der Organverwalter/Treuhänder für eine im Standesamt registrierten Person ist normaler Weise die Verwaltung, der BUND. Der BUND leiht sich bei Banken Geld und verpfändet die juristische Person Treuhandgesellschaft/Vermögensmasse "KLAUS MUSTERMANN"- ein Wertpapier als Sicherheit. Um nun den Kredit bei den Banken bedienen zu können muß der BUND dem Menschen Klaus: sein Eigentum nehmen. Dem Einfallsreichtum sind dabei keine Grenzen gesetzt. Der BUND als Nichtregierungsorganisation (zivilrechtlicher Interessensverbund) beschließt nun Statuten (Vereins-Satzung, Abgabenordnung etc.) und nennt diese Statuten Gesetze und Steuern. Menschen und PERSONEN können aber keine Gesetze beschließen, denn Gesetze sind unveränderbar, haben Bestand und sind selbsterfüllend, wie eben Naturgesetze. Erst wenn ein BUNDESTAG ein Antigavitationsgesetz beschließt, das sich ohne POLIZEI-Gewalt durchsetzen läßt, dann könnte man wirklich von einem Gesetzgeber sprechen. Alles andere ist Betrug. Der BUND überwacht die Menschen und registriert jeden Verstoß gegen die Satzung, gegen ihre Statuten. Diese Verstöße nennt er nun Ordnungswidrigkeit oder Straftat und versendet Bescheide oder Strafbefehle und vieles mehr.

Andere Regelungen der Satzung/Statuten nennt er Steuern wie:

Abgeltungssteuer
Baulandsteuer
Beförderungssteuer
Biersteuer
Börsenumsatzsteuer
Branntweinsteuer
Einkommensteuer
Energiesteuer
Erbschaftsteuer
Ergänzungsabgabe
Essigsäuresteuer
Feuerschutzsteuer
Gesellschaftsteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Hypothekengewinn-abgabe
Investitionssteuer
Jagd- und Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragsteuer
KFZ-Steuer
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Kirchensteuer
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Vermögensteuer
Verpackungssteuer
Versicherungssteuer
Wechselsteuer
Wertpapiersteuer
Zuckersteuer
Zündwarensteuer
Zweitwohnungssteuer

Ziel ist dabei, den Menschen finanziell auszusaugen um die Bankkredite zu bedienen und sich selbst zu bereichern und ein schönes Leben zu führen, für das die anderen Menschen arbeiten müssen.

Erkennt nun der Mensch Klaus die Täuschung, daß er gar nicht die juristische Person "KLAUS MUSTERMANN"- Treuhandgesellschaft ist und erklärt der Verwaltung/BUND daß er sich nicht mehr bereit erklärt die frei erfundenen Abgaben der zivilgesellschaftlichen Interessensverbandes (NGO) mit Namen BUND zu bedienen, so senden diese die privatrechtlichen Inkassoabteilungen, die da heißen Polizei, Bundeswehr, Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte und nehmen sich mit Gewalt das sie meinen, was ihnen zusteht, denn sie haben die Statuten erschaffen und haben das Gewaltmonopol und die Waffen um ihre Wünsche durchzusetzen. So funktioniert die Welt und nennt sich römisches Recht- verstanden?

Ändern wird sich das Konstrukt erst, wenn eine genügt große Anzahl von Menschen anfängt zu begreifen und nein sagt und sich wieder der Selbstverantwortung bedient.

In diesem Sinne, eine aufregende Zeit wünscht Euch

Arne Freiherr von Hinkelbein
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