Privatautonomie - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Privatautonomie

(Verfasst am 21. Juli 2020 von Arne Freiherr von Hinkelbein)


Was verstehen wir unter "Privatautonomie" in Deutschland? Hierzu zunächst die "Freie Enzyklopädie Wikipedia":

"Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie, sinngemäß aber auch in der Pädagogik verwendet. Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen.

Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird zumindest im Kern durch den fundamentalen Art.1 in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.[1]

Privatautonomie äußert sich im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit (→ Verfügungsrecht), der Eheschließungsfreiheit und der Testierfreiheit. Der Einzelne ist berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Über die bloßen Freiheitsrechte hinaus, ist er im Rahmen der Rechtsordnung mithin in der Lage, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen.[2]

Soweit die Privatautonomie zu den unverzichtbaren Grundwerten einer freiheitlichen Rechts- und Verfahrensordnung gehört, muss Missbrauch wirksam begegnet werden können, weshalb zum Schutze der sozialstaatlichen Rechtsordnung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein instrumentell eingebetteter Verantwortungsbereich zukommt.[3] Tatsächlich nämlich bestehen zum Teil große Unterschiede zwischen den Menschen, zum Beispiel in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten, ihr Wissen und ihre Gewandtheit. In der Realität ist nicht jeder wirtschaftlich und sozial tatsächlich gleichberechtigt, beziehungsweise nur wenige sind materiell in der Lage, ihre rechtlichen Freiheiten zu nutzen, und vermutlich selten, wenn nicht sogar nie, wird jeder Wille ohne, zum Teil unterschwellige, Zwänge geäußert. Zum Schutz solcher Menschen vor einer Benachteiligung sieht die Rechtsordnung Einschränkungen der Privatautonomie vor. Diese Einschränkungen sollen jeden einzelnen entsprechend seinem Vorsprung an wirtschaftlicher Macht oder an Wissen treffen.

Beispiele für derartige Einschränkungen der Privatautonomie im Zivilrecht sind die AGB-Kontrolle, das soziale Mietrecht, Kontrahierungszwänge und zahlreiche verbraucherschützende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zum Beispiel über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden.

Diesen Beispielen, in denen der wirtschaftlich Schwächere durch den Kontrahierungszwang vor eventuell diskriminierender Ablehnung seines Antrags geschützt werden soll, stehen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht Pflichten zur Deckungsvorsorge gegenüber. Ein Beispiel ist die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeughalter, nach deren Muster zahlreiche Versicherungspflichten im Bereich der Haftpflichtversicherung ausgestaltet sind. Das Pflichtversicherungsgesetz zwingt den Kraftfahrzeughalter zum Abschluss einer Versicherung aufgrund Kontrahierungszwangs (§5 PflVG)".
(Freie Enzyklopädie Wikipedia)

Diese Darstellung von Wikipedia ist in den Absätzen 1-4 grundsätzlich in Ordnung, birgt jedoch ein tiefgreifendes Mißverständnis, denn es unterscheidet nicht zwischen Mensch und PERSON beziehungsweise zwischen privat und öffentlich! Was ist darunter zu verstehen?

 
(Privat-) Autonomie bezieht sich immerzu auf einen Menschen als ein Subjekt, ein Individuum und so genannte "Gesetze" sind immerzu nur auf PERSONEN also Objekte anwendbar.
Eine PERSON (Objekt) wird durch eine "Geburtsurkunde" erschaffen und unterliegt dem Recht (Rechtskreis) ihres "Erschaffers", in der Regel dem unterzeichnenden Standesbeamten in Vertretung des (BUNDES)Landes. Eine solche PERSON ist eine PERSON (Objekt) des öffentlichen Rechts und im Rechtskreis des BUNDES ein Strohmann als Stellvertreter eines Menschen, mit einem öffentlich- rechtlichen Namen, der gemäß § 1616 und § 1617 BGB (mit Bezugnahme auf "juristische PERSONEN") erstellt wird. Ein Mensch ist ein Subjekt, ein Individuum und niemals eine PERSON- ein Objekt.

Da eine "juristische PERSON" wie ein (BUNDES)Land nur eine juristische und eben keine natürliche PERSON (Mensch) erschaffen kann, handelt es sich bei der PERSON, die durch eine standesamtliche Urkunde ausgewiesen wird, um Eigentum des (BUNDES)Landes und ist damit eine öffentlich- rechtliche PERSON (Objekt), ein Strohmann (Stellvertreter) auf die die "Gesetze" des BUNDES anzuwenden sind.

Ein Mensch hingegen, der in Christus Jesus getauft und damit der Kirche Christi angehörig ist, ist als "natürliche PERSON" zu betrachten, denn die Taufbescheinigung ist für einen Christen zugleich eine Geburtsurkunde und ein PERSONALAUSWEIS, denn die Taufbescheinigung belegt die Geburt einer "natürlichen PERSON" [vgl. Can. § 96]. Der Christ (natürliche PERSON) unterliegt den Regularien der Kirche Christi und damit der Bibel (neues Testament). Ein Christ ist damit auch ein Rechtsobjekt, also ein Objekt, dem gewisse Rechte und gegebenenfalls auch Pflichten im Rechtskreis der Bibel obliegt.

Anders verhält es sich mit einem Menschen. Der Mensch ist ein Subjekt der keinen Rechten und Pflichten unterliegt, denn er befindet sich in seinem eigenem Rechtskreis. Er ist als eine göttliche Schöpfung anzusehen, die von nichts und niemandem reguliert und gemaßregelt werden darf, denn es wäre eine Verletzung seiner Würde und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung. Die Anerkennung des Menschen als ein Subjekt in der Welt wäre ein kohärenter Akt- alles wäre in Ordnung. Leider gilt die vorherrschende Auffassung der Inkohärenz im System!
Das System erhebt sich mit Hilfe des Strohmanns als Stellvertreter des Menschen innerhalb des Systems, über den Menschen und wer sich über einen Menschen erhebt, wer ihn eigenen selbstbestimmten Regularien unterwirft und ihn damit zu einem Objekt seiner Maßnahmen macht, macht sich der angewandten Sklaverei und Menschenrechtsverletzung schuldig.
 
Eine Bezugnahme auf den fundamentalen Art.1 in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betreffend der geschützten Privatautonomie durch das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)" als verfassungsgebende Ordnung, ist im Privatrecht durchaus möglich, denn seit dem 29. September 1990 ist, durch die Löschung des Art. 23 GG (alt) als  Rechtsakt der Besatzungsmächte, das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" kein "öffentliches Recht" mehr. Im Rahmen einer Vertragsfreiheit kann das GG aber dennoch als nunmehr "herrenloses Recht" jederzeit als Vertragsgrundlage herangezogen werden.

Die Verfassung ist die oberste Rechtsnorm eines Staates, an die alle Behörden und alle Bürgerinnen und Bürger gebunden sind. Bestimmungen oder Rechtsakte, die der Verfassung zuwiderlaufen, sind ungültig und nichtig.

Nach all dem ist leicht festzustellen, daß ein Verwaltungsakt, der nicht auf rechtsgültig geschlossenen Verträgen zwischen den Vertragsparteinen beruht, als ein Angriff auf das Recht der Privatautonomie und die Würde eines Menschen zu qualifizieren ist. Denn ohne eine vertragliche Regelung ist der Mensch zu keiner Zeit einer Verwaltung des BUNDES oder der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND unterworfen.
Finden trotzdem Übergriffe auf den Menschen durch Verwaltungsbedienstete statt, ganz gleich ob sie physischer- oder psychischer Art sind, so sind diese Übergriffe als Handlungen sklavenähnlicher Art zu qualifizieren, die die Würde und die Privatautonomie des Menschen verletzen und daher auch mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen sind.

Eine der extremsten Formen von Verletzung der Würde und der Privatautonomie eines Menschen ist die "Ladung zu einem Tribunal", einer Gerichtsverhandlung. In der Regel hat ein Mensch keinem anderen Menschen einen substanziellen oder körperlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich gegen selbstbestimmte Regularien des BUNDES, einer privatrechtlichen Gesellschaft, verstoßen. Diesen selbstbetimmten Regularien, zum Beispiel dem "Ordnungswidrigkeitsgesetz", ist der Mensch mangels Rechtsfähigkeit gar nicht Rechtsnorm unterworfen. Der Mensch ist auch mangels gültiger Verträge mit dem BUND (privatrechtlicher Gewerbebetrieb) nicht durch Tribunale (Gerichte) des BUNDES judizierbar.

Das Tribunal (Gericht) behandelt den Menschen folglich als Leibeigenen (Sklaven) und stellt die Autonomie des Menschen in Frage, indem es dem Menschen eine Ladung zu einer Verhandlung zukommen läßt und ihn unter Androhung eines empfindlichen Übels nötigt, an einer Verhandlung über einen "Verstoß gegen selbstbestimmte Regularien des BUNDES teilzunehmen. Handlungen des Menschen werden zu Handlungen der bundeseigenen PERSON (Geburtsurkunde) umgedeutet. In der Verhandlung geht es darum, durch geschicktes taktieren und unter Täuschungsvorsatz, den Menschen zur Übernahme der bundeseigenen PERSON (Geburtsurkunde) zu verführen, als so genannten Organverwalter. Dabei bedient sich das Tribunal auch weiterhin der Hilfsmittel wie Nötigung und Erpressung, indem mit einem empfindlichen Übel gedroht wird, wen der Mensch sich weigert, die Pflichten und Rechte der bundeseigenen PERSON (Geburtsurkunde) zu übernehmen. Die Übernahme beginnt bereits zu Anfangs einer Verhandlung mit den Worten: "Erschienen sind...." Wenn der Mensch nicht widerspricht und sein Standig bekundet, so unterliegt er der Rechtsvermutung der Anwesenden, daß er die bundeseigene PERSON (Geburtsurkunde)"verkörpert"  
In vielen Fällen liegt der Ladung eine "Anklageschrift" einer "Staatsanwaltschaft" zu Grunde, die auch nur ein Tochterunternehmen des BUNDES ist und die die Einhaltung der selbstbestimmten Regularien des BUNDES überwacht. Hier spricht man von Inkohärenz = Fehler im System.

Schon eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, die im Falle eine Nichterfüllung, einer Handlung, Duldung oder Unterlassung  einer Verwaltungsforderung erfolgt, ist ein schwerwiegender Angriff auf die Würde und Privatautonomie eines Menschen und wird daher auch mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Schließlich dienen die Verwaltungsforderungen einer umfassenden Kontrolle des Verhaltens der Menschen und bilden damit eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung. Man bezeichnet eine solche Bevormundung und die umfassende Kontrolle des Verhaltens auch als "weiße Folter", da dauerhafte rechtswidrige Verwaltungsforderungen- Vollstreckungen die Psyche und/ oder auch den Körper des Opfers angreifen und mitunter dauerhaft schädigen oder zerstören.

"Die Zeit, in der hierarische Ordnungsstrukturen ihren Dienst tun,. das System , in dem Menschen sich bereitwillig als Objekte zur Verfügung stellen, ist vorbei. (Prof. Hüther "Mann sein")

Neben der Strafe ist auch ein Schadenersatz (§ 826 BGB) an das Opfer zu leisten. Das Opfer kann selbst die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes bestimmen, da das Opfer, der Mensch, keinem Diktat eines Staates unterliegt. Als widerrechtlich ist jeder Verwaltungsakt einer "Behörde" gegen einen Menschen anzusehen, denn in der Regel verfügt die "Behörde" über keine Legitimation, um ihre Pflichten und Rechte auf einen Menschen zu übertragen (Übernahme von Leistungspflichten der PERSON der Geburtsurkunde im Eigentum des BUNDES- eine gewillkürte Stellvertretung  [Art. 8 BGBEG]).

Das gilt auch für den Fall, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, oder wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl. § 830 BGB)

Im Wissen um all diese Dinge verkündete der Amerikanische Präsident Donald Trump in einer Denkwürdigen Rede am 4.07.2020:

"Alle Menschen sind gleich geschaffen und mit den gleichen Rechten ausgestattet, die uns von unserem Schöpfer im Himmel gegeben wurden so wir das, was von Gott uns gegeben wurde, von niemandem wegnehmen lassen werden.

Und doch bedrohen Wesen unsere Rechte, die die christliche Grundordnung in Frage stellen und durch Lügen das menschliche miteinander gefährden.
 
Eine Gefahr, die jeden Segen gefährden und totale Unterwerfung von Andersdenkenden vorantreiben."

Eigentum:

Auch der Besitz von privatem Eigentum (Sondereigentum) und das Erbrecht als subjektive Rechte, muß als Bestandteil der Privatautonomie betrachtet werden, über dessen Verwendung der Mensch alleine ohne Reglementierung durch Dritte verfügen darf.

„Das Sondereigentum schafft eine staatsfreie Sphäre des Individuums, es setzt dem Auswirken des obrigkeitlichen Willens Schranken, es läßt neben und gegen die politische Macht andere Mächte aufkommen. Das Sondereigentum wird damit zur Grundlage aller staats- und gewaltfreien Lebensbetätigung, zum Pflanz- und Nährboden der Freiheit, der Autonomie des Individuums und in weiterer Folge aller fortschreitenden Entwicklung des Geistigen und des Materiellen.“

(Ludwig Mises erklärt in seinem Buch „Liberalismus)
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