Raub der Freiheitsrechte
(von Arne Freiherr von Hinkelbein, 9. März 2021)
Die
Grundrechte der Verfassung sind als unverletzliche und unveräußerliche
Menschenrechte des Einzelnen verbürgt und binden den Gesetzgeber, den
Richter und die Verwaltung unmittelbar [vgl. Art. 26 HV]. Die Verfassung
läßt eine Einschränkung der Grundrechte nicht zu, was an dem Worten
"binden" und "unmittelbar" bestimmend zum Ausdruck kommt. Ein Diener
des Souveräns hat nicht die Legitimation, eine einseitige Gewährung von
verfassungsmäßigen Grundrechten des Souveräns mehr oder weniger beliebig
entziehen und neu zu vergeben und sich auf diese Weise über den
Souverän zu erheben.
Begriffe
wie ‘Rückgabe‘ der Grundrechte durch Lockerungen“ oder „Privilegien“
nach einer Impfung sind Fehlvorstellungen über den Rang und den Vorrang
der Grundrechte, welche als "verfassungswidrig ausgeübte öffentliche
Gewalt" anzusehen sind. Das Gremium, das über solche Eingriffe
entscheidet ist nicht eine unmittelbar demokratisch legitimierte
Volksvertretung, sondern Ministerpräsidenten von Ländern und eine
"Bundeskanzlerin", welches in der Verfassung nicht vorgesehen ist und
über keinerlei Kompetenzen verfügt. Die Handlungen und Entscheidungen
dieses Gremiums verbunden mit deren Durchsetzung mit Hilfe der
Exekutivgewalt sind daher als revolutionäre Handlungen gegen die
freiheitlich-demokratische-Grundordnung anzusehen [vgl. Art. 148 HV],
und die Schuldigen sind zur Rechenschaft und der Strafverfolgung zu
unterziehen [Art. 147 HV], sobald der verfassungswidrige Zustand wieder
beseitigt ist.
"In
der Bewusstseinslage der politischen Akteure und Teilen der Bevölkerung
scheint gelegentlich in Vergessenheit zu geraten, daß die Menschen
dieses Landes freie Bürger sind. Sie verfügen über unveräußerliche und
unentziehbare Freiheitsrechte, sie sind keine Untertanen!“ [Präsident des Bundesverfassungsgerichtes a.D. Hans-Jürgen Papier]