Straßenverkehrsordnung nichtig! - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Straßenverkehrsordnung nicht!
(Ein Beitrag von  Arne Freiherr von Hinkelbein verfasst am 9. August 2020)

 
Seit der STVO-Reform im April 2020 gelten für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten und vor allem für Geschwindigkeitsüberschreitungen extrem verschärfte Strafen. Vor allem wird sehr viel früher bereits ein Fahrverbot verhängt.
Wie nun Juristen und die Verantwortlichen der Länder feststellen, gibt es aber einen schweren Formfehler der StVO-Änderung, denn diese verstößt gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die StVO-Reform hat kein ordentliches parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist daher kein Gesetz im engeren Sinne, sondern nur eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums, das gem. § 26 Abs. 1 StVG mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften wie die StVO und den Bußgeldkatalog erlassen darf.
Dieser Verweis auf § 26 Abs. 1 StVG muss daher zwingend in der Verordnung zitiert werden, fehlt aber in der neuen StVO.

Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu:
"Eine Verletzung des Zitiergebots bedeutet die Nichtigkeit und macht eine Verordnung unanwendbar. So hat das Bundesverfassungsgericht bereit im Jahr 2009 über eine Verordnung über Verkehrsschilder entschieden. Über die StVO-Reform ist zwar (noch) kein Gerichtsverfahren anhängig, aus dem Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG läßt sich aber ohne Weiteres ableiten, daß die betroffenen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind."

Doch das ist nur die halbe Wahrheit, denn die Straßenverkehrsordnung enthält auch Maßnahmen, die durch § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) in Verbindung mit §132 OWiG in die folgenden Grundrechte eingegreifen, der da lautet:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Nicht aufgeführt sind die Art. 1 GG (Würde des Menschen), Art. 3 (persönliche Freiheit) und Art. 14 GG (Recht auf Eigentum).
 
Da der neunte Abschnitt des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) vom 19. Februar 1987 (Vollstreckung, §§ 89 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet, hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes.

Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung des BverfG BVerfGE 49, 252ff vom 10.10.1978 – 1 BvR 475/78 angemerkt werden:

„Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sind infolge eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig. Die StVO verstößt gänzlich und das OWiG nicht umfänglich gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Dieser Verstoß gegen das Zitiergebot muß nicht durch das BVerfG festgestellt werden, denn ist offenkundig und der Gesetztext läßt keinen Zweifel an der Nichtigkeit aufkommen.
Betrachtet man die ständige Rechtssprechung des BVerfG im Konsens mit Verstößen gegen das Grundgesetz, so bedeutet das, daß die gezeigte Rechtssituation sehr viel bedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

a)         "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)

b)         "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

c)         "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Fazit: Die Straßenverkehrsordnung und das Ordnungswidrigkeitsgesetz sind Grundgesetzwidrig und im Hinblick auf die Hessische Verfassung, verfassungswidrig. Verstößt eine Rechtsnorm gegen die Verfassung, so ist sie von Anfang an nichtig. Der narrative Leitsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" ist im Hinblick auf eine Verfassung eines Landes nicht anwendbar, denn über der Verfassung eines Landes steht nichts. Auch können die Grundrechte des Hessischen Verfassung nicht durch eine "Einzelnorm" eingeschränkt werden, denn eine solche Einschränkung sieht die Hessische Verfassung nicht vor. Die Hessische Verfassung wirkt absolut, nichts steht über ihr, nichts kann sie außer Kraft setzen oder einschränken.

Da die Zitierpflicht in der "Straßenverkehrsordnung" stand 20. April 2020 verletzt ist, was ihre Nichtigkeit zur Folge hat und die Neufassung vom 6. März 2013 mit der Inkrafttretung der neuen Ordnung außer Kraft getreten ist, mangelt es an einer rechtsgültigen und wirksamen "Straßenverkehrsordnung". Nur eine Neuverkündung mit ordnungsgemäßem Gesetzgebungsverfahren heilt diesen nunmehr "recht- und gesetzlosen Zustand" im Straßenverkehr. Folglich liegt keine Tat der PERSON vor, die bestraft werden kann, da die Strafbarkeit nicht bestimmt ist. Im Übrigen gilt, daß ein Mensch nicht rechtsfähig, also nicht judizierbar und eine PERSON nicht deliktfähig ist. Hier liegt also geschäftsmäßige Betrug vor, denn die Handlungen des Menschen werden zu Handlungen der juristischen PERSON fingiert! So gilt denn auch: Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt [Art. 30 SV].


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