Zahlungmittel - was sind das - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Zahlungsmittel- was sind das?
Neuheiten

 
(Von Arne Freiherr von Hinkelbein, 18. November 2015)

Dazu zunächst die "freie" Enzyklopädie Wikipedia.

"Zahlungsmittel  sind übertragbare, einheitliche und abzählbare Wertträger, die als  Gegenwert beim Kauf oder Verkauf dienen. Bei einem gesetzlichen  Zahlungsmittel ist ein Gläubiger rechtlich verpflichtet, dieses  anzuerkennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Heute dienen  primär Bankguthaben als Zahlungsmittel, welche zum Beispiel per  Überweisung oder Kreditkartenzahlung übertragen werden können. Neuestes  Zahlungsmittel stellen vor allem Kryptowährungen dar.

Allgemeines
Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem  zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag  oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In  Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch  Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die "eigentlich"  geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch  Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner  ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem  gesetzlichen Zahlungsmittel (z.B. Zahlung in ausländischer Währung oder  mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im  Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die  weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren  Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als  Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich  in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz  überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1  AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]
Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche  Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung  von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen  zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat "hatte  durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als  Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…" Mit einem  gesetzlichen Zahlungsmittel "müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er  darin bezahlt worden sei."[9] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der  Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der  Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel  vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger  kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ  beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein  beschränkter Annahmezwang)."


 
Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, (seit 20. Nov. 2015 weggefallen)

Leider ist Wikipedia in der Erklärung von Zahlungsmitteln nicht  sehr hilfreich und leider auch mit Fehlern behaftet. Wer sich mit  Zahlungsmitteln auskennt gewinnt den Eindruck, daß hier etwas  verschleiert werden soll und daher so unverbindliche wachsweiche  Formulierungen. Beginnen wir mit der Aufschlüsselung.

 
Da es sich in der Hauptsache um Zahlungsmittel in Deutschland handelt, beginnen wir im Jahr 1948 mit der Einführung der Deutschen Mark (DM). Gesetzliches Zahlungsmittel ist hier seit dem 21. Juni 1948 in der Trizone (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet Art. 133 GG) die „Deutsche Mark“ als BANKNOTE. Das Erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948  wurde auf Geheiß der drei alliierten Westmächte verabschiedet und besitzt noch heute Gültigkeit. Die Grundlage bildet das SHAEF-Gesetz Nr. 61 der U.S.A. vom 20. 06. 1948 (Amtsblatt der U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausgabe J, S. 10) und Nr. 67 der U.S.A. vom 20. 03. 1949 (Amtsblatt U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausg. O, S. 5). So ist die Deutsche Mark [DM] nach wie vor alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland und Berlin (Berlin ist nicht Bestandteil der  „BRD“. vergl. auch BK/O (51) 56 vom 8. Oktober 1951 [1994 von Bundestag u. Bundesrat bestätigt] und „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. 09. 1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1274 ff, u. BGBl. 1994, Teil II, S. 40 ff., sowie „Vereinbarung zu dem Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“ vom 27./28. 09. 1990,  BGBl. 1990, II, S. 1386)! Alternativ darf mit U.S.-Dollar im Kurs 2:1 bezahlt werden.


Wikipedia)
Gesetzliches  Zahlungsmittel war 1948 eine Banknote, mit zwei Unterschriften, einem  Erfüllungsort "Frankfurt am Main", einer bezogenen Bank "Deutsche  Bundesbank" einer fortlaufenden Nummer und das Ausgabedatum "2. Januar  1980" und der Wert "100 Deutsche Mark".

"Eine Banknote ist eine  Urkunde, die in einem bestimmten Land oder Währungsraum als gesetzliches  Zahlungsmittel dient, von einer autorisierten Institution (Notenbank,  Zentralbank) ausgegeben wird und auf einen runden Nominalwert einer  Währungseinheit lautet.
Die Zentralbank als Emittent gewährleistet  einen Rechtsanspruch des Banknoteninhabers auf eine Gegenleistung. Je  nach Ausgestaltung kann dies ein Umtauschrecht in Sachwerte (z.B. in  Goldmünzen, wie bei der Reichsmark) oder das Recht auf Werthaltigkeit  (z. B. Deutsche Mark, Euro) sein. Weil nach dem aktuellen Währungsrecht  keine Einlösungspflicht der ausstellenden Notenbank besteht, ist diese  damit auch nicht an ein Recht auf Eintausch in Waren oder  Dienstleistungen gebunden. Jeder Geldschuldner hat das Recht, seine  Verbindlichkeiten mit Banknoten zu begleichen. Jeder Gläubiger von  Geldschulden ist verpflichtet, Banknoten in unbegrenzter Stückzahl und  Betragshöhe anzunehmen (Annahmezwang). Banknoten verbriefen kein  eigenständiges Forderungsrecht, sondern stellen einen Wert dar, der auf  dem Vertrauen gegenüber der ausgebenden Notenbank bzw. der  Aufrechterhaltung der Zahlungsfunktion der Banknote beruht.

Gesetzliches  Zahlungsmittel sind die mit Gesetzeskraft zur rechtswirksamen Erfüllung  von wirtschaftlichen Guthaben vorgeschriebenen und daher in großen  Mengen zirkulierenden Banknoten (und Münzen) eines Staates. Der Staat  "hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als  Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…" Mit einem  gesetzlichen Zahlungsmittel "müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er  darin bezahlt worden sei."[1] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der  Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der  Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel  vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger  ist bei Banknoten unbeschränkt, während er in den meisten Ländern bei  Münzen administrativ beschränkt ist." (Wikipedia)

Eine "Banknote"  ist ein so genannter "Eigener Wechsel", eine Inhaberschuldverschreibung, ein Solawechsel der auf Sicht (bie Vorlage auch Sichtwechsel genannt)) einzulösen ist, bei dem  der Aussteller gleichzeitig Hauptschuldner des Wechsels ist und gewisse  gesetzliche Merkmale aufweisen muß, damit er Gültigkeit erfährt.  Grundlage dafür ist das Wechselgesetz (WG).

Ein Wechsel, ganz gleich welcher Art, muß nach dem Wechselgesetz Art. 75 folgende Merkmale aufweisen:
 
 
1.         die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
 
2.         das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.         die Angabe der Verfallzeit;
4.         die Angabe des Zahlungsorts;
5.         den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6.         die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.         die Unterschrift des Ausstellers.
 Art. 76 WG
 
 
  1. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3. angels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
  4. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.   
 

Die Bezeichnung des Wechsels ist „Banknote“. Eine Banknote ist eine Urkunde, die in einem bestimmten Land oder Währungsraum als (in der Regel gesetzliches, als reines Kreditgeld vom Staat garantiertes Zahlungsmittel dient, von einer autorisierten Institution (Notenbank, Zentralbank) ausgegeben wird und auf einen runden Nominalwert einer Währungseinheit lautet. Was Zahlungsmitte oder Zahlungsinstrumente sind, ist in § 1 Abs. 11 KWG beschrieben. (Weggefallen heißt nicht aufgehoben).

Das  deutsche Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) beruht auf  den am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die  Vereinheitlichung des Wechselrechts, die von den meisten europäischen  und südamerikanischen Staaten sowie von Japan unterzeichnet wurden. Es regelt das Wechselrecht.
 

Eine Inhaberschuldverschreibung/Banknote/Solawechsel/Sichtwechsel muß demnach folgende Angaben aufweisen:

1.    die Bezeichnung als Wechsel, Banknote, Schuldschein im Text der  Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
5.   die Unterschrift des Ausstellers.
6.   Eine fortlaufende Nummer

Wir können sehen, daß die Deutsche Mark - Banknote alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.

Heute, so heißt es, sei der Euro gesetzliches Zahlungsmittel.
Doch auf der Suche nach einem Gesetz werden wir in Deutschland nicht fündig. Also doch keine gesetzliche Währung?
Eine Angabe für eine gesetzliche Währung finden wir Gesetz über die Deutsche Bundesbank § 14 Notenausgabe

(1)  ……. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte  gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung  und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten  öffentlich bekanntzumachen.

Dazu wieder Wikipedia:
"§ 14 legt  insbesondere auch das gesetzliche Zahlungsmittel - auf EURO lautende  Banknoten - fest. Andere Geldformen, z. B. Giroguthaben bei einer  Geschäftsbank sind also kein gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen werden  im Gesetz nicht als Zahlungsmittel erwähnt."

Jetzt ist es Offenkundig, warum wir bei Zahlungsmittel solch unverbindliche wachsweiche Formulierungen finden. Denn
  • Das  Gesetz über die Deutsche Bundesbank ist ein Gesetz der Bundesrepublik  Deutschland, in dem die Ausgestaltung einer nationalen Notenbank  (Aufbau, Rahmen, Aufgaben und Funktionen) festgeschrieben ist. Es dient  nur dem systemischen Ablauf der Bundes Bank und ist kein Gesetz mit  Allgemeingültigkeitsanspruch.
  • Daß ein § 14 für Notenausgabe eine Deklaration für eine gesetzliche Währung ausreichend sein soll, ist ein unglaublicher Unsinn.
  • Schließlich  lautet der § auf ……… EURO lautende Banknoten, und die gibt es nicht.  Geldscheine sind keine Banknoten. Banknoten müssen, gesetzlich  vorgeschrieben, gewisse Angaben aufweisen ansonsten sind es keine.
Schauen wir uns einen EURO-Geldschein an:


(EZB)
Es fehlen folgende gesetzlich vorgeschriebene Angaben:
1.   BANKNOTE
2.   Datum und Erfüllungsort
3.   Unterschriften
4.   Bezogene Bank
5. Den Geldbetrag in Worten.

Statt dessen sehen wir ein Copyright Zeichen für BCE ECB EZB EKT EKP 2002
Das  Copyrightzeichen (© U+00A9, von englisch copyright) stellt im  Urheberrecht ein Symbol zur Kennzeichnung eines bestehenden Schutzes  dar.

 
Deutschen Bundesbank:
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 22:
 
 
"Euro-Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet. [...]Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Jeder Gläubiger einer Geldforderung muss vom Schuldner Banknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung annehmen, sofern beide nichts anderes vereinbart haben. ..."
 
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 23:
 
 
"... Keine Einlösungsverpflichtung in andere Werte
 
Der Euro ist eine sogenannte Fiatwährung: Die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert einer vorgelegten Banknote in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen. ..."
 
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 56:
 
"... Buchgeld ist Geld, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel ..."
 
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 75:
 
"... Geldschöpfung bezeichnet die Schaffung von Geld. ..."
 
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 76:
 
"... Geschäftsbanken schaffen Geld durch Kreditvergabe. ..."
 
 
Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 83:
 
" ... – Die Schaffung von Geld wird als Geldschöpfung bezeichnet. Sowohl die Zentralbank als auch die Geschäftsbanken können Geld schaffen. Buchgeld entsteht in der Regel durch die Vergabe von Krediten. ..."
 
 
... alles Weitere der Großbetrügerei ergibt sich aus dem Credit River Case/Modern Money Mechanics und Geld aus dem Nichts (Raiffeisenbank Wildenberg eG/VR-Bank Landau, BRD 2013):
 
 
Fazit Zahlungsmittel: Im EURO-Raum gibt es derzeit kein gesetzliches Zahlungsmittel. EURO-Geldscheine sind keine Banknoten und mangels Gesetz auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Als Zahlungsmittel können daher zur Zeit nur Geldsurrogate (sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören) Anwendung finden, bis dieser Notstand behoben ist.
 
Verlangen Behörden für ihre fiktiv erschaffenen Forderungen zum Ausgleich eine Zahlung in Form von EURO Geldscheine oder Buchgeld in Form einer Überweisung, so ist das nicht möglich, weil diese keine Zahlungsmittel sind. Euro-Geldscheine sind Tauschobjekte und für ein solches privatrechtliches Tauschobjekt bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch in EURO-Geldcheinen.
 
Anders sieht es bei indossablen Wertpapieren, Schecks und Inhaberschuldverschreibungen (Schuldscheinen) aus. Solche Papiere sind Geld und wie wir feststellen können, die einzig gesetzlich geregelten Zahlungsmöglichkeiten um Verbindlichkeiten rechtswirksam ausgleichen zu können. Eine Annahmeverpflichtung von Geldsurrogate ergibt sich aus dem am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, welches Bestandteil des Bundesrechtes ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugt, also auch für Verwaltungen und Banken (Art. 25 GG).
 

Inhaberschuldverschreibung/Bank-Noten/Schuldscheine

Eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN (§§ 793 ff. BGB) ist  gleich einer Bank-Note ein gesetzlich geregeltes Zahlungsmittel  (negotiables Instrument). Erhalt des Zahlungsmittels ist (Be)Zahlung und  eine Forderung gilt als ausgeglichen. [UCC 3-311 (d)]. Bank-Noten sind  ebensolche Inhaberschuldverschreibung /SCHULDSCHEIN, die von einem  emissionsfähigen Unternehmen aus dem Kreditwesen in Umlauf gebracht  werden. Die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen  unterlag lange Zeit einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt durch den  Bundeswirtschaftsminister (§ 795 BGB, § 808a BGB). Seit Dezember 1990  unterliegt die Ausgabe von Schuldverschreibungen keiner  öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere gibt es keinen  öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt mehr, sodaß jede PERSON  eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN ausstellen darf. Jedem  Notar ist bekannt, daß Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN Geldwert  haben. Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen  Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese  Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit  von Wertpapieren, sodaß die Anleger ihre im Besitz befindlichen  Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können.  Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für  Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in  jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8  Abs. 1 KAGG a.F.). Wegen ihrer Fungibilität sind  Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z.B. die  Bundesanleihen.

Der Schuldschein/Inhaberschuldverschreibung ist  juristisch eine Urkunde und gilt finanzrechtlich als Note. Kommerziell  ist er ein Assetinstrument und kein Verbindlichkeitsinstrument, ist also  als Einlage zu werten. Das darauf befindliche Zahlungsversprechen hat  WERT dadurch, daß eine Person die Zahlung verspricht- das ergibt den  Wert.

 
Schuldschein, Zahlungsmittel und Finanzamt:
 
 
"§ 224 AO (2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
 
 
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,................."

 
Bei Zahlungsmitteln unterscheidet man zwischen gesetzlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsinstrumenten. Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten BANKNOTEN einer Zentralbank sowie Münzgeld. Zahlungsmittel sind auch Zahlungsinstrumente, die ebenfalls einer gesetzlichen Regelung unterliegen.
 
 
Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) sind Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, (seit 20. Nov. 2015 weggefallen) sowie alle Zahlungsmittel nach dem Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7. Juni 1930 zu Genf.
 
 
Inhaberschuldverschreibungen sind Schuldscheine bzw. so genannt Sola-Wechsel (WG), ein Geldsurrogat.
 
 
Fazit: Schuldscheine können durch Indossament übertragen, sind handelbar, sind eine Urkunde, ein Wertpapier und gelten als Zahlungsmittel im Sinne des § 224 AO. Mit der Zustellung des Schuldscheins erfolgt eine wirksame "Bezahlung" einer "Steuerschuld"-  so die Abgabenordnung.
 
 
AO § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
 
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
 
Merke: Euro-Geldscheine sind keine Zahlungsmittel und keine Banknoten? Es sind lediglich Tauschmittel und niemand, weder der BUND noch die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert eines vorgelegten Euro-Geldscheins in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen. Alle Regierungen (Staaten) arbeiten aus einem Konkursmodell heraus, wobei nur ein Konkursverwalter unterschriftsberechtigt ist. Daher werden lediglich Zahlungsversprechen (Geldsurrogate) für die Zukunft abgegeben, die dann erfüllt werden, wenn der Konkurs der Regierungen (Staaten) aufgehoben wird. Die Unterschrift auf einen Geldsurrogas ist der Wert. Der Aussteller garantiert mit seiner Unterschrift die Erfüllung der Schuld aus dem Wertpapier (Geldsurrogat). Die Zahlungsversprechen müssen in der Währung einlöset werden, die auf den Zahlungsversprechen (Geldsurrogate) und den Girokonten (Giralgeld) genannt sind und zwar dann, wenn der Konkurs der Regierungen (Staaten) beendet ist, was niemals eintreten wird. Jedes Zahlungsmittel, welches in der Welt gehandelt wird, ist lediglich eine Zahlungsversprechen das in der Zukunft liegt. Bis der Zeitpunkt kommt, daß die Regierungen (Staaten) nicht mehr im Konkursmodell stecken, gibt es keinen Euro mehr, sodaß die Schulden niemals zu begleichen sind. Denn es mangelt von vornherein schon an den Werten. Schuldn werden immer zu mit Schuldscheinen beglichen, egal wie sich diese Schuldscheine nenne wie, Wechsel, Genußscheine, Inhaberschuldverschreibung, Scheck oder Banknoten. Es sind immer zu nur Zahlungsversprechen und damit Schuldscheine.



Tolle Info!
Die Geld-Verschwörung [Doku deutsch]

https://www.youtube.com/watch?v=ssJ0Bo3JhxE




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