DSGVO-Datenschutz-Grundverordnung - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  
(Ein Beitrag von Arne Freiherr von Hinkelbein, 16.05.2018)

 
Art. 1 DSGVO
 
Gegenstand und Ziele
 
  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2.  
  3. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  4.  
  5. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung   personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Wie sich aus Art. 1 der DSGVO ergibt, bezieht sich die DSGVO auf "natürliche PERSONEN", nicht auf Menschen und nicht auf juristische PERSONEN. In so genannten Gesetzen und Verordnungen geht es niemals um Menschen, da Menschen frei und nicht justiziabel sind. Zunächst sollte man überlegen, was eine "natürliche PERSON" ist. Dieser Begriff setzt sich aus "natürlich" und "PERSON" zusammen. Beginnen wir mit der PERSON.


 
 
Der Begriff PERSON entstammt dem lateinischen Begriff "PERSONA" und verkörpert die "Maske" eines Schauspielers.

Eine PERSON, ganz gleich ob natürliche- und/oder juristische Personen kann im natürlichen Sinne weder handeln noch entscheiden. Für solche Handlungen bedarf die PERSON (lat. Maske eines Schauspielers)- eine Fiktion, eine Erdichtung- die Notwendigkeit eines Organs. Am Ende einer PERSONENKETTE steht immerzu ein Organ, also ein lebendiges Wesen, ein Mensch.
 
Um am „Spiel des Lebens“ auf der Erde teilnehmen zu dürfen, bedarf es einer PERSON (Maske), denn je nach Spielfläche (Welt), damit ist ein bestimmter Rechtskreis verbunden, herrschen unterschiedliche "Spielregeln" (Rechte und Pflichten). Ein Mensch kann nicht Teil eines Rechtskreises sein, denn wenn ihm Rechte zugeordnet sind, handelt er immer als PERSON, da nur PERSONEN ein Rechtssubjekt darstellen. Dabei gilt, daß es sich bei jeder PERSON, ganz gleich ob natürlicher- oder juristischer Personen immerzu um eine Fiktion handelt.

Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt. Die Fiktion kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden (jur. Wörterbuch, Gerhard Köbler).
 
Unter "natürlich" versteht der Jurist die Qualifikation eines Umstandes nach seinem Wesen. Natürlich bildet insofern vielfach den Gegensatz zu rechtlich (juristisch) (z.B. natürliche PERSON, natürliche Verbindlichkeit, natürliches Kind).
 
Unter natürliche Verbindlichkeit versteht man Verbindlichkeiten, die prozessual nicht durchgesetzt werden können, bei freiwilliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bilden. So kann ein geleistetes Versprechen eine natürliche Verbindlichkeit sein, welches mangels vertraglicher Dokumentation jedoch nicht einklagbar ist, da die Prozessvoraussetzung der Klagbarkeit fehlt.

Als natürliches Kind (auch Bastard) wird in alten Dokumenten oft ein uneheliches Kind bezeichnet. Rechtlich waren natürliche Kinder gegenüber den ehelichen Kindern meist schlechter gestellt. Was ist dann das Gegenteil von einem natürlichen Kind? Das eheliche Kind. Da die Ehe rechtliche eine Geschäftserweiterung darstellt, ist das "eheliche Kind" eine Frucht, die aus einer Geschäftsbeziehung entstanden ist.

"Natürlich" ist also ein Rechtsbegriff, der nicht genau geregelt ist, sondern auslegbar ist und soviel wie nicht entfremdet, dem Naturell entsprechend, sich auf das Naturell beziehend, naturgetreu bedeuten kann.
  
Eine "natürliche PERSON" kommt in der Natur nicht vor, also ist sie ein Kunstprodukt (Fiktion), welches den Menschen verkörpert in seinem rechtlichen Wirken innerhalb eines Rechtskreises. Eine "natürliche PERSON" kann keiner Jurisdiktion unterworfen werden, bei freiwilliger Teilnahme oder einer vertraglicher Regelung können Rechts- und / oder Vertragsvergehen sanktioniert werden. Der Nachweis über die "Geburt" (Entstehung) einer PERSON ist eine Urkunde, ein Dokument. Damit eine Person "amtlich" anerkannt wird, bedarf es einer "amtlichen Urkunde" für die Existenz einer PERSON, einer so genannten Geburtsurkunde.

Eine Geburtsurkunde ist der "amtliche" Nachweis über die Geburt einer PERSON (nicht eines Menschen). Von geboren spricht man, wenn ein Rechtsobjekt eine bestimmte Eigenschaft ab Entstehung hat. Rechtsobjekt ist alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung (Eigentümer/ Besitzer des Rechtskreises) des Rechtskreises zugeordnet werden kann. Von gekoren spricht man dagegen, wenn eine bestimmte Eigenschaft eines Rechtsobjektes erst durch zusätzliche Handlung entsteht. Zum Beispiel geborene Orderpapiere und gekorene Orderpapiere (http://lexexakt.de/glossar/gekoren.php). Rechtsobjekte sind die Gegenstände (z.B. Sachen wie Kraftfahrzeuge, Vermögensmassen, Gebäude usw.) auf die sich Rechte beziehen.

Das Rechtssubjekt ist in der Rechtswissenschaft ein von der Rechtsordnung anerkannter (potenzieller) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Der Gegensatz sind Rechtsobjekte, die Gegenstände (Sachen und Rechte) umfassen.
  
Nur handlungsfähige Personen (Geburtsurkunde und Organe = Rechts- und Handlungsfähigkeit) können Rechtssubjekte sein. Nicht jedes Rechtssubjekt ist eine natürliche Person. Es spielen zwei Grundeigenschaften eine Rolle, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit. Wer nicht rechtsfähig ist, kann nicht Träger von Rechten und Pflichten und damit nicht Rechtssubjekt sein. Eine natürliche PERSON, die nicht durch eine Urkunde erschaffen wurde, kann kein Rechtssubjekt sein, da eine "amtliche" Urkunde die Rechtsfähigkeit erst schafft.
 
Ob und wie ein Rechtssubjekt rechtlich handelt, bestimmt es im Rahmen der Privatautonomie (Rechtskreis) selbst. Rechtssätze oder Rechtsnormen mit Rechten und Pflichten sind an Rechtssubjekte gerichtet, die man deshalb Normadressaten nennt; Rechtssubjekte sind die Bezugspunkte von Rechtsnormen.

Aus der Einteilung des BGB ergibt sich, daß es "natürliche PERSONEN" und "juristische PERSONEN" gibt, wobei juristische Personen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, denen durch einen "staatlichen" Akt die Eigenschaft des Rechtssubjekts verliehen wird. Bei "natürlichen PERSONEN" bedingen gültige und unterschriebene Verträge die Bezugspunkte also vertragliche Rechte- und Pflichten sowie einbezogene Rechtsnormen.

Eine PERSON ist nicht handlungs- und deliktfähig. Eine PERSON ist immerzu unschuldig. Damit eine PERSON (Maske) Handlungsfähigkeit erlangt, bedarf es eines Schauspielers, eines Menschen (Gottheit), der das Organ hinter der Maske / PERSON darstellt/ bildet. Hinter einer "natürlichen PERSON" steht immerzu ein Mensch, während hinter einer "juristischen PERSON" ein Mensch als natürliche PERSON oder eine andere juristische PERSON (z.B. Personenvereinigung oder Vermögensmasse) stehen kann. Am Ende einer PERSONENKETTE steht jedoch immerzu ein menschliches Wesen. Die zu leistende, zu erfüllende Rechte und Pflichten, die sich aus der Organschaft einer PERSON ergeben, ergeben sich aus dem Rechtskreis und den darin geschlossenen Verträgen und Statuten. Das Organ haftet steht’s für die Erfüllung der Verträge. Verträge werden unter PERSONEN verhandelt und geschlossen und Statuten sind die Regeln und Rechtsnormen des Rechtskreisbesitzers (Könige, Kirche, Parteien, Vereine, Firmen). Das Organ kann ein Einzelorgan oder Kollegialorgan sein, je nachdem, ob ein einziger oder mehrere Organverwalter für das Organ tätig sind. Meist sind in Organisationen (Vereine) mindestens zwei Organe installiert, die sich unterschiedliche Aufgaben teilen.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sind „Personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

 
Fazit:
 
Wenn ein Mensch Auskünfte über gespeicherte Daten seiner "natürliche PERSON" bekommen möchte, so muß zunächst die Rechtmäßigkeit des Prozesses geprüft werden, denn vor der Auskunftserteilung muß sich die PERSON zunächst legitimieren. Und das ist schwieriger als gedacht. Denn wie kann sich eine natürliche PERSON legitimieren? Im Grunde ist die "natürliche" PERSON" Augenwischerei, denn eine PERSON ist nicht naturgegeben. Es ist die Fiktion, die uns Menschen zu einer "natürlichen" PERSON erklärt. Die Fiktion nötigt und erpresst uns, damit wir uns in deren System integrieren. Also lassen wir uns in gewisser Weise auf die Fiktion ein und erschaffen eine "natürliche" PERSON, die ohne Nachweis nur ein Gedankenmuster ist. So stellt sich die Frage wie denn eine "natürliche PERSON" entsteht?

Zunächst gilt, ein Mensch ist ein Mensch und keine PERSON (Maske). Ein Mensch kann eine PERSON besitzen, eine natürliche- und/oder eine juristische PERSON. Wie entsteht eine PERSON?
 
Durch eine notarielle URKUNDE, ein so genanntes "amtliches Dokument". Zum Beispiel eine GEBURTSUKUNDE ist der amtliche Nachweis über Geburt einer PERSON. Von geboren spricht man, wenn ein Rechtsobjekt eine bestimmte Eigenschaft ab Entstehung hat. Rechtsobjekt ist alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung (Eigentümer/ Besitzer des Rechtskreises) des Rechtskreises zugeordnet werden kann.

Eigentümer einer Urkunde ist derjenige, der die Urkunde unterzeichnet hat.

Hat eine Standesbeamter als "Notar" eine Geburtsurkunde über die Geburt einer PERSON erstellt, so ist diese PERSON eine "juristische PERSON", denn ein Standesbeamter ist ein "Landesbeamter" in Notarfunktion, der "in Vertretung" des Landes unterschreibt und eine "juristische PERSON" wie ein Bundesland kann nur eine "juristische PERSON" gründen, indes gebären.

Unterzeichnet ein Objekt- ein Mensch, eine Geburtsurkunde über die Geburt einer PERSON, so kann dies eine natürliche- und /oder juristische PERSON sein. Ist es eine Einzelperson, so ist diese eine "natürliche PERSON", ist es eine Gesellschaft/Firma, ist dies eine "juristische PERSON".
 
Der Nachweis zu einer "natürlichen PERSON" ist daher die von einem Menschen unterzeichnete URKUNDE, die Angaben aus dem Geburtenstandsregister zur Niederkunft des Menschen enthält und in "amtlich beglaubigter Form" erstellt wurde.

Eine andere Form der Legitimierung ist derzeit aus Sicht des Verfassers nicht möglich, denn ein Ausweisdokument des BUNDES zeigt lediglich den Haftungsschuldner, also den vermeintlichen Treuhänder, das Organ hinter dem BUNDESEIGENTUM juristische PERSON = "Geburtsurkunde" an.

Ein Foto hingegen, kann nur von etwas substanziellem angefertigt werden, also eben nicht von einer PERSON, da eine PERSON immerzu nur eine Formsache ist, wohingegen ein Mensch immerzu die Substanz ist.
 
Ein Foto von einer "natürlichen PERSON" ist nicht möglich, da eine PERSON (Erdichtung) nur ein Zettel, ein beschriftetes Dokument ist, dem Rechte angedichtet oder zugeordnet werden.
Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist zum Beispiel eine solche "Andichtung". Verträge zu Lasten Dritter sind mit den Grundsätzen der Privatautonomie nicht vereinbar. Das Prinzip fordert, daß der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestaltet. Als "Privat" ist immerzu nur menschliches Verhalten anzusehen. PERSONENRECHT ist immerzu öffentlich! Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.
 
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