Grundsteuer muß bis 2002 zurück gezahlt werden - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Grundsteuer muß bis zum Jahr 2002 zurück gezahlt werden!
(Von Arne Freiherr von Hinkelbein, 27.11.2018)

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt.

Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen und bis zu diesem Zeitpunkt die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen verfassungswidrigen Zustand zu billigen. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das, daß das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr viel bedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:

a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)

b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)


Fazit:

Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bemessungsgesetz spätestens seit 2002 verfassungswidrig. Folgt man des Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Nichtigkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein.

Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keiner Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet. Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, daß das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre. Soll Nichtigkeit eintreten, verwendet das Gesetz in der Regel den Terminus „nichtig“, jedoch werden zur Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen auch die Termini „unwirksam“ und „kann nicht“ gebraucht.

Folglich ist die Gemeinde und Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuernzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen bis zum Jahr 2002 zurück zu zahlen, denn bis zum Jahr 2002 ist unstrittig.

Vorgehen nach kommerzrechtlichen Gesichtspunkten:

1. Ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Rückzahlung nebst Zinsen und Zinseszinsen an den Bürgermeister der Gemeinde / Stadt als Hauptverantwortlichen

2. Eine Rechnung über die Grundsteuerbeträge nebst Zinsen an den Bürgermeister, als Organ der Gemeinde / Stadt

3. Erinnerung 1

4. Mahnung 2 - Verzugsmeldung

5. Verpflichtungserklärung (Affidavit) - dies ersetzt im Kommerz eine Gerichtsverhandlung

6. Versäumnisurteil (Kontumatzurteil)

7. Eintrag in ein internationales Schuldnerverzeichnis

8. Insolvenzantrag beim Gericht stellen, da die Gemeinde / Stadt als Schuldner nicht in der Lage ist, das zu Unrecht vereinnahmte Geld zurück zu zahlen.

(Ohne Gewähr)

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