Legitimation der Deutschen Gerichte - Arne Freiherr von Hinkelbein

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Legitimation der Deutschen Gerichte
Neuheiten

Zur Legitimation der Deutschen Gerichte möchte ich hier eine Unterscheidung machen. Zum einen, wie es sich aus der Sicht von Mensch und PERSON ergibt und zum anderen wie sich der "Istzustand" aus Sicht eines BUNDESBÜRGERS ergibt.

Wie wir gleich sehen werden, geht es bei Gericht nicht um Menschen, sondern außschließlich um PERSONEN. Die Frage ist, was sind sie der Leser? Sie dürfen jedenfalls bei Gericht nicht als PERSON betrachtet werden, daher ist eine Anklage gegen Sie, den Menschen, gar nicht möglich, wenn Sie sich nicht mit der PERSON für identisch erklären, also mit Ausweis identifizieren. Denn es gilt:

Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln.

Wenn Sie jemand trotzdem zur PERSON erkärt, so macht sich dieser strafbar nach "Deutschem Recht" Strafgesetzbuch

§ 169 StGB Personenstandsveränderung (1948)
1.)     Wer ein Kindunterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wir mit Gefängnis bis zu drei Jahre und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

 
 
Strafprozeßordnung und Zivilprozeßordnung
 
Als „herrenlose Rechte“ sind u.a. die [Zivilprozeßordnung (ZPO)] als auch die [Strafprozeßordnung StPO) zu werten [Ladung nach ZPO § 274, nach StPO § 133 und § 216]. Herrenlose Rechte sind es, weil der Eigentümer eines Gesetzes derjenige ist, der das Gesetz beschlossen, verkündet und in den Rechtsverkehr gebracht hat. Das Deutsche Reich ist aktuell ohne Organe, sodaß Reichgesetze ohne als herrenlos gelten und nicht in die Rechtsordnung des BUNDES aufgenommen und durch ein Gesetzgebungsverfahren zu BUNDESRECHT wurden.
 
In deren Eingangsformel finden wir die ermächtigende Zuständigkeit- die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt. Die allgemeine Regelung der staatlichen Zuständigkeit ist in der Verfassung enthalten. [GGO II (6)]
 
 
Die Eingangsformel der StPO lautet:
 
 
Wir…..
 
Verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt.



 
 
 
Folglich muß ein Entscheidungskörper einer anberaumten Verhandlung, die auf der Grundlage der ZPO oder der StPO geführt werden soll, im Besitz einer Genehmigung / Legitimation des Deutschen Reiches sein.

Textbeispiel:
 
 
Es ergeht folgender Beschluß:
 
1.              Der Adressat Richter……………………………, tätig als [Präsident und Richter am Amtsgericht] hat binnen 72 Stunden nach Zustellung dieses Schreibens eine Genehmigung / Legitimation des Deutschen Reiches sowie eine Alliierte-Kontrollratsnummer oder einer Alliierte Befehls-Nummer gemäß Gesetz Nr. 2; Artikel V (9) dem Souverän und Unterzeichner zuzustellen bzw. vorzulegen und zu erklären, wer ihn wann nach welchem Rechtskreis als [Präsident und Richter am Landgericht Mosbach] autorisiert bzw. legitimiert hat. Erfolgt diese nicht gilt ultra vires.
 
2.              Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in o.g. Sache sind sofort und unmittelbar aufzuheben.
 
 
Begründung:
 
Zu 1.     Aufgrund fehlender Organe scheint eine Bestallung zum Richter eines Deutschen Gerichts nicht möglich, da eine Verhandlung auf der Grundlage der ZPO oder der StPO, in deren Eingangsformel finden wir die Zuständigkeit- die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt, nur von einem gesetzlichen Richter des Deutschen Reiches geführt werden kann. Nach der Streichung des [§ 15 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)], wonach alle Gerichte Staatsgerichte sind, kann es sich folglich bei dem [Amtsgericht ] nur um ein Gericht im Sinne des [§ 16 GVG] handeln,  einem unstatthaften Ausnahmegericht.
 
Der derzeitige „Hoheitsträger“ ist die Alliierte Militärregierung vertreten durch ihre jeweiligen Botschaften. Folglich dürfen nur hoheitliche Handlungen durchgeführt werden, für die die Alliierte Militärregierung die Handlungsbefugnisse übertragen hat.

"Es liegt hier ein Akt der Unterwerfung vor - drücken wir es doch aus, wie es ist -, eine Art von negativem Plebiszit, durch das das deutsche Volk zum Ausdruck bringt, daß es für Zeit auf die Geltendmachung seiner Volkssouveränität zu verzichten bereit ist.......Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt." (Carlo Schmitt, Volljurist und SPD seine Rede am 8. September 1948)

 
Zu 2. Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, daß der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Der Mensch ariane: hat einer juristischen PERSON „Kläger“ und einer Juristischen PERSON „Kläger 2“ keine Einwilligung erteilt, in ihrem Namen Verträge zu schließen. Folglich kann sie auch nicht in ein solches Vertragsverhältnis gegen ihren Willen hineingezogen und verpflichtet werden."

 
Textzitate aus der StPO:
 
Strafprozeßordnung (StPO)
 
§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
 
 
§ 3 Begriff des Zusammenhanges
 
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
 
 
§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
 
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
 
 
§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
 
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
 
 
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
 
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
 
 
§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte
 
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
 
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
 
 
Militärregierungsgesetze
Militärregierungsgesetze, Kontrollratsgesetze und alle Gesetze, die von den Besatzern verkündet wurden, haben nach wie vor volle Gültigkeit und sind innerdeutsches Recht! Sie gelten unmittelbar!

Wie ist das möglich? Zunächst die Vorbehaltsrechte gemäß der Hessischen Verfassung Artikel 159

Artikel 159
Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.
Als Hauptverantwortlicher der Firma „Amtsgericht (Person unter US Recht) tragen Sie nicht nur die Verantwortung für die Richtigkeit der zugestellten Schreiben, sondern tragen auch persönlich die volle Haftung.
 
Als zweites der nach wiue vor gültige Überleitungsvertrag vom 23. Oktober 1954 Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Diese gültigen Gesetze besagen:
 Gesetz Nr. 2;
Deutsche Gerichte; Artikel V – Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte

9. Niemand kann als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat.
VII  Begriffsbestimmungen: (e) „DEUTSCHLAND“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

Militärregierung – Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers
Allgemeine Vorschrift Nr. 1
(Zur Ausführung der Gesetze Nr. 52 der Militärregierung; Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen
IV. Das Wort „Beamter“, soweit  es in dieser Vorschrift im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften (A.G.), eingetragenen Vereinen (e.V.),…..
V. Alle Verwahrer, Pfleger, Beamte oder andere Personen, die irgendwelche vorerwähnte Vermögensteile im Besitz oder Verwahrung haben oder die Verfügung über dieselbe ausüben, sind verpflichtet, den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung Folge zu leisten.

SHAEF-Gesetz Artikel 52 Art. I Abs. 1 (b)  „Kontrolle und Beschlagnahme von Vermögen“:
„Regierungen, Staatsangehörige und Einwohner, die von Deutschland besetzt waren, die von den Alliierten besetzt waren, oder die nach 1939 gegen die Alliierten Krieg geführt haben, unterliegen der Kontrolle und Beschlagnahme des Vermögens.“

Die Haager Landkriegsordnung (Völkerrechtliche Vereinbarung) von 1907:
Artikel 46:
“Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf n i c h t eingezogen werden.”

Artikel 47:
“Die Plünderung ist ausdrücklich u n t e r s a g t.”

Art. 52 [Natural- und Dienstleistungen].
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.

Nichtbefolgung der Anordnungen (SHAEF-Gesetze) der Alliierten, insbesondere der Siegermächte, oder das Versäumnis, Ihre Bestimmungen zu beachten, stellt eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung und der Besatzungsbehörden dar und ist demgemäß zu bestraft.
 
Strafgesetzbuch (StGB) § 11 Personen- und Sachbegriffe
 
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
 
1. Angehöriger:
 
wer zu den folgenden Personen gehört:
 
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
 
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;

2 Amtsträger: wer nach deutschem Recht
 
a) Beamter oder Richter ist,
 
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
 
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

 
2a. Europäischer Amtsträger:
 
wer
 
a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
 
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
 
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;

 
3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

 
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
 
wer, ohne Amtsträger zu sein,
 
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
 
b)bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
 
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;

 
5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;

7.Behörde: auch ein Gericht;

8.Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
 
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
 
 
Deutsches Richtergesetz
 
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
 
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
 
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
 
 
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
 
(1)       Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
 
(2)       Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
 
 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
 
 
§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

 
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
         
        
1. der Täter oder ein anderer   Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,   um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
            
        
2. der Täter durch eine   Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren   Gesundheitsschädigung bringt.
       
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
 
 
§ 169 StGB Personenstandsveränderung
 
1.)     Wer ein Kindunterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wir mit Gefängnis bis zu drei Jahre und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
 
 
2.)     Der Versuch ist strafbar.
Legitimation der Deutschen Gerichte
aus Sicht eines BUNDESBÜRGERS

Gerichte ohne Legitimation und ohne Handlungsgrundlagen

a) Das GVG, die StPO und die ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) sind nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des EGZPO, § 1 und § 5 des EGStPO sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des GVG zu streichen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz - 1. BMJBBG) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die StPO, ZPO und das GVG ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

"Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft" (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))

Urteile des Bundesverfassungsgerichts binden nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 31 alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich.

Das GVG, die StPO und die ZPO wurden danach weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet. Diese Gesetze sind gar nicht in Kraft getreten und die Anwendung dieser Vorschriften scheidet grundsätzlich aus.

Das bedeutet aber auch, daß jeder Richter und jede/r Justizangestellte/r, der/die auf der Grundlage dieser indes nichtigen Vorschriften handelt gleichzeitig zum Täter wird und nach § 839 BGB und in Folge § 823 BGB haftbar zu machen ist.

b) Mit dem SHAEF Gesetz Nr. 2 von 1944 wurden alle Deutschen Gerichte im besetzen Gebiet geschlossen und ihrer Amtsgewalt für verlustig erklärt.

Mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des "Vereinigten Wirtschaftsgebietes" wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, Artikel 1 I Ziffer 13 u.a. durch Streichung des § 15 GVG die staatliche Gerichtsbarkeit aufgehoben und die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt.

Mit dem 1. BMJBBG wurden nun folgende Änderungen beschlossen:

Art. 21
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im BGBl Teil III, Gl.Nr. 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben

Art. 22
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. 1 S. 751), wird aufgehoben.

Im 2. BMJBBG
Art. 18
Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 318-1 wird aufgehoben

Und schließlich noch

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. 1S 771) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. 1S 470) m.W.v. 18.03.2009 außer Kraft getreten am 01.09.2009 aufgrund Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. 1S.2586) des Weiteren Art. 23 Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit.

In der Bundesrepublik gibt es somit weder eine "staatliche Gerichtsbarkeit" noch eine "freiwillige Gerichtsbarkeit". Wie das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern mitteilen, ist das Bonner Grundgesetz nach wie vor gültig, daher sind "Ausnahme oder gar "Sondergerichte" nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verboten. Eine Weiterführung eines Rechtsstreites ist aus gegeben Anlaß nicht möglich und zunächst zu klären, um welche Art der Gerichtsbarkeit nach Aufhebung der "freiwilligen Gerichtsbarkeit" es sich in dieser Angelegenheit handelt. Daher ist der Legitimationsnachweis des angeschriebenen Gerichts unabdingbar.

c) Wie sich dem Handelsregister und internationalen Firmenverzeichnissen entnehmen läßt, werden das Bundesministerium der Justiz und das Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa als Firma geführt was bedeuten würde, daß das angeschriebene Gericht eine Niederlassung (Business Unit) dieser Firmen ist. Das würde auch erklären, warum die Gerichte eine USt-ID besitzen. Die Angestellten der lokalen Niederlassungen sind somit Lohn- und Leistungsempfänger dieser o.g. Firmen.

Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von lat. firmare "beglaubigen, befestigen") ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).
Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Ein solches Handelsgewerbe muß, wie es der Anlage zu entnehmen ist, in das Handelsregister eingetragen werden.

Dem Unterzeichner stellt sich nun die Frage, mit was das angeschriebene Gericht als Niederlassung (Business Unit) des Bundesministeriums der Justiz und das Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa handelt bzw. Geschäfte betreibt- etwa mit Entscheidungen?

Im internationalen Branchenbuch finden wir folgenden Hinweis:

About Hessisches Ministerium Der Justiz Fur Integration Und Europa Hessisches Ministerium Der Justiz Fur Integration Und Europa is a private company categorized under Executive Offices and located in Wiesbaden, Germany. Our records show it was established in and incorporated in . Register for free to see additional information such as annual revenue and employment figures. Companies like Hessisches Ministerium Der Justiz Fur Integration Und Europa usually offer: Division Of Local Government Services, Government Contracting Services, Government Support Services, Government Health Services and Cigna Government Services.

Ein Hinweis zu dieser Entwicklung gibt auch der aufgehobene § 15 GVG, wonach Staatsgerichte wohl aufgehoben sind und durch Privatgerichte ersetzt wurden.

Eine hoheitlich handelnde Behörde kann keine Firma sein. Da aber das Bundesministeriums der Justiz und das Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa im Handelsregister geführt werden, können sie nicht sein, was sie vorgeben- eine staatliche Behörde.

Das würde auch erklären, warum es in Deutschland keine gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG gibt, da es sich wohl eher um privatrechtliche Schlichter und Mediatoren handeln dürfte, die auch nach § 839 BGB privatrechtlich zu belangen sind.


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